Worin liegen die Unterschiede zwischen einer Besprechungs- und Erklärungsniederschrift?
Moin,
worin liegen die Unterschiede zwischen einer Besprechungs- und Erklärungsniederschrift bzw. was wird dort angegeben oder muss angegeben werden?
Aus Google werde ich nicht wirklich schlau. Ich habe auch noch § 68 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes stehen, aber Merkmale bzw. Unterschiede bzgl. der zwei Niederschriften kann man dort auch nicht entnehmen.
Danke schön.
2 Antworten
Da dir immer noch niemand auf deine Frage geantwortet hat, versuche ich jetzt mal mein Glück.
Vorneweg: ich kann es dir auch nicht sagen und aus Google bin ich selber auch nicht schlauer geworden. Jedoch habe ich eine Vermutung bei den Begriffen und vielleicht ergibt es für dich auch einen Sinn.
Bei der Besprechungsniederschrift wird schriftlich festgehalten, was besprochen wurde. Im Grunde also ein Protokoll.
Bei der Erklärungsniederschrift wird ebenfalls schriftlich das besprochene festgehalten, allerdings beinhaltet dies eine Erklärung. Es bedarf hierbei um eine Unterschrift der beteiligten.?
Genauso meinte ich es, hätte es vielleicht noch weiter ausführen sollen.
Woher hast du den Begriff der Erklärungsniederschrift? Evtl. wäre da mehr zu erfahren.
Meinem Verständnis nach gibt es verschiedene Formen von Protokollen, also von Niederschriften:
- das Wortprotokoll
- das Kurzprotokoll
- das Entscheidungs- oder Beschlussprotokoll
- das Verhandlungsprotokoll
Eine Erklärungsniederschrift könnte nun ein Verhandlungsprotokoll sein; wie sich die Parteien in einer Verhandlung 'erklärten'. Oder auch ein Wortprotokoll, ebenfalls mit den Erklärungen, welche die Teilnehmer abgegeben haben.
Der Begriff war neben Besprechungsniederschrift vorgegeben.
ja, sei's drum. Die Begriffe sind manchmal eben wischiwaschi und nicht so klar gegen einander abgegrenzt. "Man schreibt eben auf, was besprochen wurde" ist ja schon unspezifisch. Schreibt man es jetzt wörtlich auf (Wortprotokoll) oder als Kurzprotokoll, damit es nicht gerade Ordner füllt?
Vielleicht ist es dienlicher, wenn Du versuchts darzulegen, in welcher Form die Besprechung niedergeschrieben wird: ob wörtlich, dann wird es länglich, muss aber vielfach bei Gemeinden oder vor Gerichte etc. so gemacht werden oder ob Kurzerklärungen auch ausreichen.
Vollkommen richtig,
Noch zu ergänzen, das aus der Erklärung verbindliche Rechte und Pflichten erwachsen. Die Niederschrift stellt dabei nur die Beweisbarkeit dessen dar, was durch gleichlautende Willenserklärung vereinbart wurde.
Jeder schriftliche Vertrag ist eine Erklärungsniederschrift.