Wirkung der Anfechtung eines Kaufvertrages?
Hallo ich hab mal eine kurze Verständnisfrage,
ein Käufer fechtet einen von ihm mit einem Verkäufer geschlossenen Kaufvertrag wegen z. B. Irrtums an. Wäre dieser Kaufvertrag sofort nach Bekanntgabe der Anfechtungserklärung als rückwirkend nichtig anzusehen? Oder muss der Verkäufer dieser Anfechtung erst zustimmen?
Wenn der Verkäufer der Anfechtung nicht zustimmt, da er keine wirksame Begründung dahinter sieht, wie wäre dann der Kaufvertrag bzw. die Anfechtung anzusehen? Immer noch nichtig oder wieder wirksam oder müsste in so einem Fall dann das Gericht entscheiden, ob die Anfechtung an Wirksamkeit erlangt?
5 Antworten
Geht die Anfechtung durch, also besteht ein Anfechtungsgrund und es gibt eine fristgerechte Anfechtungserklärung, so ist der Kaufvertrag durch Zugang der Erklärung nichtig. Dazu muss der Verkäufer nicht zustimmen.
Allerdings kann der Anfechtungsgrund streitig sein. In diesem Fall vertreten beide Seiten eine andere Ansicht darüber, ob der Vertrag nichtig ist und somit muss man diese Frage vor Gericht klären lassen.
Ja, man kann einen Kaufvertrag oder eine Willenserklärung aufgrund von Irrtum (es gibt verschiedene Irrtümer rechtlich gesehen) anfechten.
Die andere Partei solch einer Willenserklärung oder Kaufvertrag muss schon der Anfechtung zustimmen, sollte die Partei es nicht machen, endet so ein Fall tatsächlich vor Gericht. Wie du bereits erwähnt hast, sollte eine entsprechende Begründung bei einer Anfechtung geliefert werden. Das blose sagen von ich habe mich geirrt reicht nicht aus.
Sollten beide Parteien der Anfechtung zustimmen, so gilt es so, als hätte es die Willenserklärung niemals gegeben.
Im Grunde hast du recht, aber ich antworte lieber so, wie die Lebenswirklichkeit herrscht.
So möchte ich vermeiden, dass jemand auf den Gedanken kommt: Er kauft ein Produkt und meint einfach zu sagen ich habe mich geirrt und möchte den Kaufvertrag rückgängig machen und schon stimmt die Person gegenüber dem zu.
Ich rede jetzt nicht vom Widerrufsrecht.
Die Anfechtung ist ein Gestaltungsrecht und damit ein einseitiges (!) Rechtsgeschäft. Ebenso wenig braucht es bei der Anfechtung die Zustimmung wie etwa beim Rücktritt, Minderung oder Aufrechnung.
Wegen Irrtum kannst du auch vom Kaufvertrag zurück treten, den musst du nicht anfechten.
Entschuldigung bitte aber dies ist leider rechtlicher totaler Unsinn.
Einen Kaufvertrag kann man aufgrund eines Irrtums anfechten, aber nicht zurücktreten.
Inwiefern? Für den gültigen Kaufvertrag muss eine gültige Willenserklärung vorliegen, das heißt Handlungswille, Rechtsbindungswille, Handlungsbewusstsein und Erklärungsbewusstsein. Ist eine dieser Vorraussetzungen nicht erfüllt, ist der Vetrag wahrscheinlich nichtig. Wenn sie sich über die Sache geinigt haben, und FS sich in einer Tatsach geirrt hat, ist dies der Fall. So haben wir es zumindest gelernt.
Der Käufer hat in dem Fall aber eine Willenserklärung abgegeben.
Bsp.: Ich will das Auto kaufen.
Da ist jedes der von dir genannten Elemente enthalten.
Wenn das Auto jetzt aber nicht fährt, dies offenkundig war, aber der Käufer das übersehen hat, dann Ändert das nichts daran, dass seine Willenserklärung, die er in die Welt gesetzt hat gültig ist.
Praktisch hast du Recht, dogmatisch aber nicht. Die berechtigte Anfechtung entfaltet ihre Wirkung auch ohne die Zustimmung des Vertragspartners.