Unterschied § 985 BGB zu §§ 812ff. BGB?
Hallo Rechtsexperten,
ich habe das Problem, dass ich den Unterschied zwischen den o.g. §§ nicht wirklich verstehe, denn z. B. bei § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB geht es ja genauso um die Herausgabe der Sache wie eben auch in § 985 BGB. Gibt es hier einen Anwendungsvorrang? Wenn ja, welcher § "sticht" den anderen aus?
Greifen also die bereicherungsrechtlichen Institute (§§ 812ff. BGB) nur dann, wenn ein gutgläubiger Eigentumserwerb nach § 932 BGB und kein abhanden kommen nach § 935 BGB vorliegt und damit § 985 BGB ausgeschlossen ist?
Oder auch dann, wenn der A (Verkäufer & bisheriger Eigentümer) die Sache an B verkauft und übereignet. Der Kaufvertrag ist aber wegen Dissenses nichtig. B verkauft und übereignet die Sache, bevor sich der Dissens herausstellt, an den unbekannten C weiter. B hat keine Kontaktdaten von C.
Bitte nur Antworten, wenn ihr euch damit auch auskennt. Danke :)
1 Antwort
Wenn A dem B eine Sache entwendet und sie an C verkauft, dann kann C kein Eigentum erwerben und B kann von C die Herausgabe nach 985 verlangen und C von A den Kaufpreis nach 812; meinst Du diesen Fall?
Danke für deine Antwort. Habe meinen Denkfehler entdeckt.