Jursitische Frage zum Vertretungsausschluss §1795 BGB?

3 Antworten

Die Vertretung ist grundsätzlich ausgeschlossen. Und zwar wegen § 1795 I Nr. 1 BGB (Rechtsgeschäft mit Verwandtem in gerader Linie als Vertreter) und §§ 1795 II, 185 BGB (Mehrfachvertretung).

Es kann hier jedoch die Ausnahme greifen, dass es sich um die Erfüllung einer Verbindlichkeit handelt. Dabei kommt es auf die Formulierung im Testament an. Wenn es sich um ein Vermächtnis oder eine Teilungsanordnung handelt, läge eine Erfüllung einer Verbindlichkeit vor. Eine familiengerichtliche Genehmigung wird jedoch erforderlich sein. Da aber ohnehin ein Notar den Vertrag beurkunden muss, kann er auch etwas für sein Geld tun und das mit allen relevanten Unterlagen prüfen.

Nico1819  26.09.2019, 21:27

§ 1795 BGB findet auf die Vertretung durch die Eltern direkt keine Anwendung.

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Ronox  26.09.2019, 21:41
@Nico1819

Das hab ich auch nicht behauptet. Dafür gibt es die Verweisvorschrift § 1629 II BGB.

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Ronox  26.09.2019, 22:06
@Nico1819

Lass mich raten: Du bist Jurastudent im ersten oder zweiten Semester mit Übereifer.

Ich schreibe hier kein juristisches Gutachten, sondern beantworte eine Frage. Das Nichtzitieren von Verweisvorschriften interessiert hierbei Niemanden.

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Nico1819  27.09.2019, 17:37
@Ronox

Da liegst du ebenfalls leider falsch. Aber nicht böse sein, war nur ein dezenter Hinweis auf eine fehlende Norm in den Ausführungen.

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Zur Klärung der Rechtsfrage bedarf es erstmal der Erläuterung, durch wen die beiden Kinder nunmehr überhaupt vertreten werden. Erst wenn diese Frage geklärt worden ist, kann geprüft werden ob der gesetzliche Vertreter ausnahmsweise von seiner Vertretungsmacht ausgeschlossen ist. Außerdem könnte es ja sein, dass X nicht die Vertretungsmacht inne hat.

§ 185 BGB begründet keinen Vertretungsausschluss!

Sollten jedoch beide Minderjährigen durch den X vertreten werden, ist dieser gem. § 181 BGB von seiner Vertretung ausgeschlossen.

Ferner dürfte der X noch durch § 1629 Abs. 2 S. 1 BGB i.V.m. § 1795 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 3 BGB von der Vertretung ausgeschlossen sein, da er in gerader Linie mit dem jeweiligen Vertragspartner verwandt ist (§ 1589 Abs. 1 S. 1 BGB)

Da fragst du am besten einen Rechtsanwalt für Erbschaftsangelegenheiten.