Jursitische Frage zum Vertretungsausschluss §1795 BGB?
Hallo
Vielleicht gibt es ja den ein oder anderen hier mit juristischen Fachkenntnissen, der seine Antwort mit Paragraphen und Erläuterungen begründen kann.
Nehmen wir an, die Frau F des X ist verstorben und hinterlässt zwei minderjährige Kinder A und B. Im Testament wurde angeordnet, dass bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft A das Grundstück 1 und B das Grundstück 2 erhält. Beide Grunstücke sind unbebaut.
Das Grundstück 1 hat einen Wert von 100000€ und die F war Alleineigentümerin
Das Grunstück 2 hat einen Wert von 115000€ wurde gekauft aber noch nicht aufgelassen.
Meine Frage ist nun, ob der X beide Kinder vertreten kann oder ob er einen Ergänzungspfleger benötigt. Spielen die §752 BGB eine Rolle oder ist die Vertretung schon allein durch §1795 II, 181 BGB ausgeschlossen?
3 Antworten
Die Vertretung ist grundsätzlich ausgeschlossen. Und zwar wegen § 1795 I Nr. 1 BGB (Rechtsgeschäft mit Verwandtem in gerader Linie als Vertreter) und §§ 1795 II, 185 BGB (Mehrfachvertretung).
Es kann hier jedoch die Ausnahme greifen, dass es sich um die Erfüllung einer Verbindlichkeit handelt. Dabei kommt es auf die Formulierung im Testament an. Wenn es sich um ein Vermächtnis oder eine Teilungsanordnung handelt, läge eine Erfüllung einer Verbindlichkeit vor. Eine familiengerichtliche Genehmigung wird jedoch erforderlich sein. Da aber ohnehin ein Notar den Vertrag beurkunden muss, kann er auch etwas für sein Geld tun und das mit allen relevanten Unterlagen prüfen.
Zur Klärung der Rechtsfrage bedarf es erstmal der Erläuterung, durch wen die beiden Kinder nunmehr überhaupt vertreten werden. Erst wenn diese Frage geklärt worden ist, kann geprüft werden ob der gesetzliche Vertreter ausnahmsweise von seiner Vertretungsmacht ausgeschlossen ist. Außerdem könnte es ja sein, dass X nicht die Vertretungsmacht inne hat.
§ 185 BGB begründet keinen Vertretungsausschluss!
Sollten jedoch beide Minderjährigen durch den X vertreten werden, ist dieser gem. § 181 BGB von seiner Vertretung ausgeschlossen.
Ferner dürfte der X noch durch § 1629 Abs. 2 S. 1 BGB i.V.m. § 1795 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 3 BGB von der Vertretung ausgeschlossen sein, da er in gerader Linie mit dem jeweiligen Vertragspartner verwandt ist (§ 1589 Abs. 1 S. 1 BGB)
Da fragst du am besten einen Rechtsanwalt für Erbschaftsangelegenheiten.
§ 1795 BGB findet auf die Vertretung durch die Eltern direkt keine Anwendung.