Du kannst die Bewilligung von Beratungshilfe bei dem zuständigen Amtsgericht persönlich oder schriftlich beantragen. Es verbleibt dann nur ein geringer Eigenanteil der selbst zu tragen ist.

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Auch wenn der Kindesvater keine Trennung möchte, kann sich die Kindesmutter selbstverständlich von dem Kindesvater trennen und ausziehen. Über das Sorge- und Umgangsrecht wird dann wahrscheinlich das Familiengericht entscheiden müssen; wobei bei der Entscheidung das Kindeswohl im Vordergrund steht.

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Die Betreuerin kann dich nicht als geschäftsunfähig erklären. Entweder bist du geschäftsfähig oder eben nicht; die Einrichtung einer Betreuung hat auf deine Geschäftsfähigkeit per se erstmal keine Auswirkungen (Besonderheiten bei Einrichtung eines Einwilligungsvorbehalts).

Im Übrigen ist es nicht Aufgabe deiner Betreuerin mit dir einkaufen zu gehen.

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Das ist dem Gericht im Wege des Kostenfestsetzungsverfahrens ziemlich egal. Aber auch der Kostenfestsetzungsbeschluss ist ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel. Du musst also, gerade im Falle einer solchen Stellungnahme, mit der baldigen Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen rechnen.

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Es wurde Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ergehen mit der Maßgabe das die Pfändung lediglich im Rahmen des § 850c ZPO erfolgt. Der Arbeitgeber bekommt den Beschluss dann zugeschickt und muss von sich aus den pfändbaren Betrag ermitteln und an den Gläubiger abführen.
Du würdest lediglich den pfändungsfreien Betrag erhalten.

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Ganz grundsätzlich bewirkt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowieso ein absolutes Vollstreckungsverbot für die Insolvenzschuldner. Das Auto würde auch nicht zur Insolvenzmasse gehören und damit nicht der Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters unterliegen.

Im Vollstreckungsverfahren könnte auch nicht dein Auto gepfändet werden, da der Titel nicht gegen dich lautet.

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Wenn du dir nichts gemacht hast wird es auch keine Verurteilung durch den Jugendrichter geben. Dann kannst du auch problemlos den Termin bei der JGH wahrnehmen. Macht auch einen guten Eindruck.

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Ein Entzug des Sorgerechts ist ein gewichtiger Grundrechtseingriff. Das Gericht kann also nicht mal einfach so das Sorgerecht entziehen.

Was macht er denn schlimmes?
Bei Verhalten die das Kindeswohl gefährden kannst du durchaus beim Familiengericht die Einleitung eines Verfahrens anregen. Alles weitere würde das Gericht dann von Amts wegen prüfen.

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Die Abschrift des Urteils stimmt nicht mit der Urschrift (dem Original) des Richters überein. In der Abschrift wurde vergessen die Kostenentscheidung mit aufzunehmen.

Deine Zahlungspflicht bleibt aber trotzdem bestehen. Das dir bereits bekannte Urteil wurde nur noch dahingehend ergänzt.

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Du solltest Strafanzeige erstatten. Du bist ja scheinbar noch minderjährig. Es ist daher nicht unwahrscheinlich, dass die Vollstreckungsverjährung ohnehin gem. § 78b StGB ruht. Letztlich musst du das auch nicht prüfen, sondern die Strafverfolgungsbehörde. Wende dich einfach an deinen Ansprechpartner beim Jugendamt (soweit jemand vorhanden), die Polizei oder die Staatsanwaltschaft und schildere dort dein Anliegen.

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Dann wärst du ja als Zeuge verdächtig an der Tat selbst mitgewirkt zu haben. Für das Gericht besteht dann ein Vereidigungsverbot nach § 60 Nr. 2 StPO. Eine Vereidigung des Angeklagten selbst ist nicht vorgesehen.

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Du kannst dir bereits jetzt überlegen, ob du zur Forderungsabwehr einen Rechtsanwalt beauftragst. Ggf. hast du auch einen Anspruch auf Gewährung von Beratungshilfe, je nach deinen wirtschaftlichen Verhältnissen. Spätestens auf einen Mahnbescheid musst du dann jedoch reagieren!

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Ob eine gesetzliche Betreuung beendet wird liegt nicht bei dem Betreuer selbst. Hierüber entscheidet das Amtsgericht als Betreuungsgericht. Deinen Wunsch kannst du natürlich davor mit deinem Betreuer absprechen. Denn der Betreuer wird vor einer Entscheidung regelmäßig auch angehört. Letztlich würde jedoch das Gericht entscheiden.

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Als besonders rechtsstaatswidrig ist die Prozessführung des Roland Freisler bekannt. Diese würde ich auch in der Facharbeit besonders beleuchten. Literatur dazu ist leicht zu finden (z.B. Ortner, Der Hinrichter Roland Freisler, 1993), auch genügend Dokumentationen.

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Es würde dann eine Gesamtstrafe gebildet werden. Man würde Einzelstrafen bilden (z.B. für die Beleidigung 60 Tagessätze und für die Leistungserschleichung 40 Tagessätze) und hieraus eine Gesamtstrafe bilden (z.B. 80 Tagessätze).

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Aber scheinbar hat der Gläubiger ja einen gegen dich lautenden vollstreckbaren Titel, sonst würden keine Zwangsvollsstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden. Materiell- rechtliche Einwendungen gegen die Vollstreckung müsstest du mit der Vollstreckungsabwehrklage geltend machen. Dann könntest du auch eine einstweilige Einstellung der ZV gem. § 769 ZPO beantragen.

Sollte der Titel nicht gegen dich laut kannst du gegen die Vollstreckungsmaßnahme Erinnerung gem. § 766 ZPO einlegen und geltend machen, dass der Vollstreckung ein Vollstreckungshindernis entgegensteht.

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Um was für eine Zahlung handelt es sich denn? Scheinen ja nicht einfach nur Gerichtsgebühren gewesen zu sein, die wären einfach durch die Gerichtskasse eingetrieben worden.

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Wende dich an das Familiengericht am Amtsgericht. Dort kannst du einen Antrag nach dem Gewaltsschutzgesetz stellen. Der Richter entscheidet zügig, ggf. ohne mündliche Verhandlung, über den Antrag. Eine Zuwiderhandlung gegen die Anordnung des Richter wäre strafbewehrt.

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