

Dir wurde vermutlich ein Verfahrenspfleger als Interessensvertreter bestellt, als es um die Frage ging, ob du zwangsweise in die Klinik gebracht wirst. Dafür ist auch das Betreuungsgericht zuständig, auch wenn es keine Betreuung ist.
Dir wurde vermutlich ein Verfahrenspfleger als Interessensvertreter bestellt, als es um die Frage ging, ob du zwangsweise in die Klinik gebracht wirst. Dafür ist auch das Betreuungsgericht zuständig, auch wenn es keine Betreuung ist.
Das kommt doch ganz auf den Grund des Kaufs an. Offenbar soll der Vater ja weiter drin wohnen bleiben. Warum dann überhaupt kaufen? Gibt es noch andere Geschwister? Ein Kauf mit Wohnungsrecht, welches den Kaufpreis mindert, ist möglich. Dabei kann vereinbart werden, dass das Wohnungsrecht beim Umzug ins Altersheim erlischt. Ein Nießbrauch dürfte nicht angezeigt sein.
Das wäre weder versuchter Mord noch versuchter Totschlag.
Das ist keine Geldstrafe, sondern eine Geldauflage. Wichtiger Unterschied. Und ja, das steht in der Verfügung.
Klar ist der gültig. Der Vermieter ist dann aber ggf. im Verzug. Daraus können z. B. Schadenersatzansprüche entstehen.
Die erste Frage ist, ob du überhaupt Vertragspartner bist und nicht das Kind. Die monatlichen Zahlungen können aber in jedem Fall storniert werden.
In der Hauptverhandlungen werden auch schon die Zeugen vernommen. Diese besteht bei größeren Prozessen aus mehreren Verhandlungsterminen.
Nach meiner kurzen Recherche ist das Schicksal der Gesamthypothek in diesem Fall wohl streitig. Nach meiner Ansicht müsste auch hier § 1173 I 1 BGB (i.V.m. § 1192 I BGB) Anwendung finden. Zahlst du auf die Grundschuld, erwirbst du sie also an deinem Grundstück, an den anderen erlischt sie.
Einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den anderen Eigentümer sehe ich nicht, weswegen auch § 1173 II BGB keine Anwendung finden dürfte.
Wie gesagt, scheint hier aber vieles streitig zu sein. Man müsste sich mit dieser Thematik intensiv auseinandersetzen, bevor man eine Empfehlung abgeben könnte.
Lesenswert in diesem Zusammenhang ist aber das Urteil des OLG Frankfurt vom 01.11.2018 - 22 U 118/18. Hier öffentlich abrufbar:
https://openjur.de/u/2186087.html (siehe insbesondere Rn. 14-21).
Dieses bestätigt meine Rechtsauffassung.
Der weist das Eigentum und die Belastungen des Grundstücks nach. Theoretisch kannst du auch ohne Vorlage verkaufen, nur wird sich kein Käufer darauf einlassen. Außerdem müssen im Rahmen der Kaufvertragsabwicklung sowieso Eintragungen im Grundbuch erfolgen. Eigentumsübergang findet erst mit Eintragung statt. Und das sind nur einige Punkte.
Aktiendepots sind pfändbar. Allerdings ist der Vorgang etwas komplexer.
Im § 15 steht, dass fahrlässiges Handeln nur strafbar ist, wenn es bei der entsprechenden Norm explizit geregelt ist. Z. B. bei § 229 StGB. Beim Diebstahl steht z. B. nichts dergleichen.
Du bekommst keinen Pflichtteil, sondern den gesetzlichen Erbteil, denn du bist mangels Testament Miterbe geworden. Am besten erstmal die weiteren Erben kontaktieren, um abzutasten, ob die Probleme machen werden. Wenn ja, läuft alles auf einen Erbstreit hinaus und das sollte man über den Rechtsanwalt regeln.
Bei dem Gläubiger, der auf dem Vollstreckungsbescheid steht. Wenn es sich aber tatsächlich um einen solchen handelt, dann wurde davor der Mahnbescheid ignoriert. Mit dem Vollstreckungsbescheid kann nun gepfändet werden.
Ein Vollstreckungsbescheid wird aber immer durch das Gericht zugestellt.
Ja, sicher. Dadurch werden Ansprüche nicht unwirksam.
Strom und Wasser muss sowieso nur der Verbraucher zahlen. Alle anderen Lasten gehen mit Eigentumsübergang auf den Käufer über. Zwischen Verkäufer und Käufer meist mit Kaufpreiszahlung.
Du bist zwar nicht Mitglied der Erbengemeinschaft, aber Mitglied der Bruchteilsgemeinschaft, die mit der Teilungsversteigerung am Grundstück aufgelöst wird. Deswegen muss es auch hier eine Einigung über die Erlösverteilung zur Auszahlung geben. Im Regelfall dürfte aber ein Anspruch deinerseits auf 50% vom Erlös bestehen.
Wenn man den Anwaltskosten dadurch entgehen könnte, dass man den Vertrag vorzeitig kündigt, dann wäre der Beruf schon ausgestorben. Zahlen wirst du müssen. Ob die Einschaltung notwendig war, kann man von hier aus nicht beurteilen. Im Zweifel aber lieber etwas Geld investieren, bevor man wegen so etwas rechtskräftig verurteilt wird.
Die würde ich aus Prinzip schon nicht wegwerfen. Aber es gibt auf jeden Fall Abschriften davon bei mehreren Stellen.
Wenn du nicht nachweisen kannst, dass die Mängel vom Verkäufer arglistig verschwiegen wurden, sieht es schlecht aus. Denn die Sachmängelhaftung wird in solchen Verträgen in der Regel ausgeschlossen. Das gilt auch für „verdeckte“ Mängel.
Man müsste schon wissen, was für Fonds das sind. Deka hat sehr viele Fonds. Einige davon sind sicherlich nicht verkehrt.
Wenn du die aber über die Sparkasse nach einer Beratung gekauft hast, kannst du dir sicher sein, dass du da erst einmal einen Haufen Provision und ähnliches zahlst. Das mindert auch die Rendite.