Niemand kann dir das hier mit diesen Angaben seriös beantworten. Dazu müsste man sowohl Grundbuchinhalt als auch das Testament kennen, in dem die Nacherbfolge angeblich geregelt ist. Denn der Begriff der Nacherbfolge macht hier nicht viel Sinn.

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Weil der EuGH nicht über dem BGH steht. Die haben unterschiedliche Aufgaben.

Erst Recht nicht über dem BVerfG. Das Grundgesetz steht über allem. Auch EU-Recht. Aber das wollen selbst einige Juristen nicht wahrhaben.

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Letztendlich wurde der Vertrag ja 2016 geschlossen, nur die Beglaubigung ist später.

Er wurde nicht 2006 geschlossen, weil er formunwirksam ist. Er gilt als nicht vorhanden. Die Beurkundung heute kann das nicht nachträglich heilen und wirkt nur in die Zukunft.

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Ein Limit sollte man eigentlich immer setzen. Im schlimmsten Fall orderst du 5 Aktien, deren Kurs aktuell bei 100 Euro ist, bei Ausführung aber auf 1000 Euro springt. Dann zahlst du 5000 Euro statt 500 Euro. Natürlich theoretisch und etwas überspitzt. Bei häufig gehandelten Aktien kann das kaum passieren. Zur Sicherheit trotzdem zu empfehlen.

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Die Zinsen und Nebenleistung werden bereits aus dem Bargebot bedient. Das geringste Gebot wird u.a. hieraus errechnet. Darum kümmert sich also das Vollstreckungsgericht.

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Das Betreuungsrecht ist übergriffig.

Das Betreuungsrecht ist übergriffig. Jeder kann für jeden beim Amtsgericht eine rechtliche Betreuung anregen, auch wenn die betroffene Person garnicht betreut werden will. Allein dass vor allem Personen aus dem sozialpädagogischen Bereich dies als „Unterstützung” deklarieren, ist pervers. Keiner hat eine Person für die eine Betreuung angeregt wird gefragt, ob sie jemals unterstützt werden will. Diese Personengruppen werden durch Zwangsgutachten geschickt und letzten Endes entscheidet ein Gericht über eine Betreueranordnung. Wird ein Betreuer angeordnet und die betroffene Person lehnt dies ab, muss diese wieder durch ein Verfahren.

In der heutigen Zeit wird extrem oft über Selbstbestimmung des Einzelnen geredet. Staat und Gesellschaft hat das Leben des Bürgers nichts anzugehen. Jeder ist ab der Volljährigkeit für sich selber verantwortlich und muss mit den Folgen zurechtkommen. Trifft man die falschen Entscheidungen, hat man halt eben Pech gehabt.

Es wäre an der Zeit, dass freiheitsliebende Juristen gegen das Betreuungsrecht vorgehen. Hinzu kommt die Politik, die mal dieses Thema angehen sollte. Besonders Parteien wie die FDP und die AfD propagieren ja gerne die Freiheit des Einzelnen.

Ich füge hinzu: Missbrauch wird mit dem Betreuungsrecht extrem viel betrieben. Daneben existieren Menschen, die dieses Recht als Machtinstrument gegenüber andere Personen anwenden wollen. Dies kann in der Familie oder im sozialen Bereich sein.

Würde es nach mir gehen, gäbe es das Betreuungsrecht garnicht.

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Nur in einem Punkt kann ich dir Recht geben: Dass die Einrichtung der Betreuung von jedem angeregt und das ggf. auch als Schikanemittel genutzt werrden kann. Allerdings glaube ich nicht, dass das systematisch passieren kann. Denn es würde dem Betreuungsgericht schnell auffallen, wenn diese Anregungen immer von derselben Person kämen.

Gegen den freien Willen des Betroffenen kann eine Betreuung zudem nicht angeordnet werden. Spätestens im Anhörungstermin merkt das Betreuungsgericht recht schnell, ob hier ein Missbrauch vorliegt oder eben nicht. Im Notfall gibt es dann auch noch Rechtsmittel gegen die Anordnung.

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Ein Inkasso kann überhaupt nicht pfänden, sondern stellt einen entsprechenden Antrag beim zuständigen Gericht. Litauen ist in der EU und hier gibt es Formerleichterungen. Allerdings ist das ganze natürlich trotzdem noch um einiges aufwändiger als eine normale Kontopfändung in Deutschland. Das Inkasso muss also zuerst über die notwendigen Kenntnisse verfügen und dann auch noch den Zeitaufwand betreiben wollen. Das lohnt sich vermutlich für die meisten erst bei höheren Beträgen.

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Wenn die Eltern den Vertrag im Namen des Kindes geschlossen haben, dann haftet es auch hierfür. Davon wird man meines Erachtens in der Regel aber nicht ausgehen können. Selbst wenn, wird die Forderung oft verjährt sein und/oder es kann die beschränkte Minderjährigenhaftung nach Volljährigkeit geltend gemacht werden.

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Jeder Gläubiger muss für sich die Pfändung beantragen, also gibt es auch drei Pfändungsbeschlüsse, die der Arbeitgeber erhält. Der Gläubiger muss aber hierfür selbst tätig werden und den Arbeitgeber vor allem kennen.

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Das eingezahlte Geld ist als Guthaben gepfändet. Meines Erachtens gibt es hier keine Möglichkeit, an das Geld zu kommen.

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Natürlich erfährt der davon. Er bekommt schließlich den Beschluss zugestellt und muss den pfändbaren Betrag selbstständig berechnen.

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Das Grundbuchamt teilt dem zuständigen Finanzamt den Eigentumswechsel mit. Je nach Bundesland erfolgt dies auf verschiedenen Wegen. Außerdem muss der Notar natürlich bei der Beurkundung des Vertrages Mitteilung machen. Für die Grundsteuer ist aber der Eigentumswechsel im Grundbuch relevant.

Was die Gemeinde anbelangt, gehe ich davon aus, dass es hier eine Kommunikation mit dem Finanzamt gibt. Zumindest wird die Gemeinde von Notar und Grundbuchamt nicht wegen der Grundsteuer informiert. Auch wenn die Gemeinde natürlich trotzdem Kenntnis erhalten kann. Z. B. wegen der Anfrage zum Vorkaufsrecht.

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Das ist völlig normal, dass im Grundbuch Altlasten eingetragen sind. Entweder valutieren diese schon nicht mehr und werden mit Löschungsbewilligung der Bank gelöscht oder im Rahmen des Kaufvertrages abgelöst.

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Als ob Eltern in Sex mit ihren minderjährigen Kindern einwilligen können. Das sexuelle Selbstbestimmungsrecht steht den Betroffenen selbst zu. Wär mir auch neu, dass das historisch einmal so war. Zumindest in der jüngsten Vergangenheit.

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Das macht man am besten selbst. Mal abgesehen vom Steuerberater, der bei komplexeren Sachverhalten notwendig ist.

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Den Wert hat nicht die Bank ungerechnet, sondern das Grundbuchamt. Meist handelt es sich bei so alten Grundschulden um Briefgrundschulden. Der ursprüngliche Betrag sollte sich also auf dem Grundschuldbrief finden lassen. Auch aus dem Grundbuch ist dieser ersichtlich (zumindest im alten Papiergrundbuch). Am einfachsten wäre es also beim Grundbuchamt nachzufragen oder den Brief einzusehen. Wenn die Grundschuld nicht mehr valutiert, müsste die Bank den Brief an die Eigentümer zugesandt haben.

Als ultima ratio kann man natürlich auch eine Zurückrechnung aufgrund gesetzlicher Umstellungsvorschriften versuchen. Das ist aber nicht ganz so einfach ohne die ursprüngliche Eintragung zu kennen. Zumindest heutzutage wird Reichsmark in DM im Verhältnis 10:1 umgerechnet und dann normal in Euro umgestellt. Meines Wissens war das aber früher teilweise anders. Und bei Eintragungen in Goldmark, was zur Hyperinflation beliebt war, wird es sowieso etwas kompliziert. Da müsste man alte Vorschriften wälzen.

Vom Grundschuldbetrag auf den Darlehensbetrag zu schließen, funktioniert auch nicht immer. Aber es gibt einem einen ungefähren Anhaltspunkt.

Nachtrag: Erst nach dem Schreiben gemerkt, dass der angegebene Euro-Betrag zurückgerechnet in DM genau 12.000 ergibt. Das war mit ziemlicher Sicherheit der ursprüngliche Betrag. Den übrigen Text lasse ich mal stehen, falls einen Details interessieren.

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Grundsätzlich kann sich jeder in Deutschland behandeln lassen. Das ist ein ganz normaler Vertrag. Aber zahlen muss er es natürlich selbst, wenn er keine Krankenversicherung hat.

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