Widersprechen sich § 935 und § 932 BGB sich nicht?
In 932 steht, dass man das Eigentum erwerben kann bei Gutgläubigkeit. In 935 steht drin, dass das nicht gilt, wenn es gestohlen wurde oder sonst wie dem Eigentümer abhanden gekommen ist. Aber genauso kann das doch nur in 932 ablaufen??
4 Antworten
Nein, wenn zb jemand etwas verleiht und der Leiher die Sache verkauft, gilt bei Gutgläubigkeit §932. Wenn jemand etwas stiehlt und weiterverkauft greift §935 in den §932 ein und verhindert den gutgläubigen Erwerb.
Ich leihe dir etwas, du verkaufst es an einen gutgläubigen Dritten, er erwirbt damit Eigentum. (932)
Du klaust mir die Sache und der Dritte erwirbt das Eigentum nicht gutgläubig.(935)
Der Unterschied besteht darin, dass ich die Sache einmal freiwillig aus der Hand gegeben habe und dadurch weniger schutzwürdig bin.
Mir ist tatsächlich auch selber noch ein Fall gerade eingefallen. Der Veräußerer muss ja nicht davon gewusst haben xD
Nein, einmal wurde es freiwillig aus der Hand gegeben und einmal nicht
Komplizierter wird es, wenn jemand schlafwandelt, dabei ein rumliegendes Handy mitnimmt. Wach, will er sich nicht bloßstellen, das Handy aber auch nicht wegwerfen, sondern er verkauft es.
Hat der Käufer es gutgläubig erworben?
War auch mehr ein Scherz und glatt aus meinen Fingern gesogen. :)
Ähm. Ich hoffe, dass so ein Fall nicht in der Klausur dran kommt xD