Kündigungs Frist wohnung nach Paragraph 545 BGB?
Guten tag,
Ich wollte in meinem Mietvertrag nachschauen wie die Kündigungsfrist ist, ich habe einen Vertrag der mindestens 1 Jahr läuft, das bedeutet mindestens bis zum 1.9.21
Jetzt habe ich den Absatz gefunden :
Die Regelung des $545 BGB, wonach sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fortsetzt, wird ausgeschlossen. Setzt der Mieter den Gebrauch der Mietsache nach Ablauf der Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis als nicht verlängert.
Nun weiß ich nicht ob ich auch eine Kündigungsfrist frist von 3 Monaten habe , da das zu dem jetzigen Zeit dann erst zum 1.10.21 gültig wäre, oder wie ich das in Google lesen konnte bis zu 2 Wochen nach der mindestens Dauer ich Einspruch einlegen muss damit ich ausziehen kann.
hätte die Chance auf eine andere bessere Wohnung zum 1.9.21 und frage mich ob das machbar ist oder ich doch den einen Monat dann noch warten muss.
Vielen dank
4 Antworten
Der § 545 BGB kommt zur Anwendung, wenn die Kündigung wirksam das Mietverhältnis bereits beendet hat. Im laufenden MV hat der keine Bewandtnis.
Das BGB kennt auch keine Mindestlaufzeit für Mietverrträge, aber es gäbe eine gegenseitige Kündigungsverzichtserklärung bis zu 4 Jahren. Darauf läuft dein kommentar aber nicht hinaus und ist auch unerheblich, weil die Kündigung zum 31.08.21 nicht mehr möglich ist.
Bliebe noch die Vertragsauflösung zum 31.8.21, der der Vermieter aber nicht zustimmen muss. Oder du zahlst einen Monat doppelt Miete.
... mindestens 1 Jahr läuft, das bedeutet mindestens bis zum 1.9.21
Bitte mal den exakten Wortlaut wie er in Vertrag steht einstellen oder ein Bild davon.
Die Kündigungsfrist für Mieter ist im BGB § 573c Abs. 1 geregelt.
Das heißt bis zum 3. Werktag eines Monats zum Ende des übernächsten Monats.
Aktuell könntest Du, falls die vertragliche Vereinbarung das hergibt, frühestens zum 30.9.2021 kündigen.
Wenn nicht erst zum 30.11.
Die ordentliche Kündigung ist jedoch erstmals zum 1.9.21 zulässig. "
Da der 3. Werktag im Juni schon vorbei ist kannst Du jetzt frühestens zum 30.9.2021 kündigen.
Du kannst jetzt schon zum 01.10. kündigen. Ratsam ist das aber erst, wenn du den neuen Mietvertrag unterschrieben hast.
Da der Vertrag kein Enddatum beschreibt, gilt die Frist von drei Monaten.
Das ordentliche Kündigen ist nur zum Monatsende möglich !
Hier also zum 30.09.21 und nicht 01.10.21!
Nichts geschrieben , da ich übersah , daß der Vertrag kein vorgesehenes Mietende haben soll . ( also quasi schon unbefristet wäre )
Also es steht dort " der Mietvertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Die ordentliche Kündigung ist jedoch erstmals zum 1.9.21 zulässig. "