Ist eine Anfechtung möglich? Wenn ja ist das ein Inhaltsirrtum?
Hallo
in meiner BGB AT Klausur gab es den Fall, dass eine Person für eine andere ein Handy-Akku kaufen sollte. Nur hat er sich in der Kompatibilität des Akkus geirrt. Reicht dieser Irrtum allein für eine Anfechtung nach §119 I Satz 1 aus ?
2 Antworten
Ein Inhaltsirrtum nach Satz 1 liegt vor, wenn der Erklärende dem Inhalt seiner gewollten Erklärung eine andere Bedeutung bemisst, als dies objektiv der Fall ist.
Nun schreibst Du nichts über den Tatbestand, aber anscheinend war gerade das nicht der Fall, sondern lediglich über die Verwendbarkeit des Akkus.
Ein Erklärungsirrtum nach Satz 1 liegt vor, wenn die objektive und subjektive Erklärung auseinander fallen. Offenbar war auch das nicht der Fall.
Somit ist die Willenserklärung nicht nach (1) anfechtbar.
Eventuell wäre noch zu prüfen, ob er als Bote oder Vertreter gehandelt hat.
Tja, ist das ein (belangloser) Motivirrtum oder ein Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft nach § 119 (2)?
Also im Sachverhalt stand nichts über eine mögliche Preisliche Änderung durch den falschen Akku (zum Beispiel wegen der Marke)
Dann muss es sich wohl um einiges üben Motivirrtum gehandelt haben...aber danke für deine Antworten
Weil die Kompatibilität alleine steigert ja nicht gleich den Preis einer Sache...
Ich "schummle" jetzt mal und finde z.B. folgenden Fall im Netz: https://www.frag-einen-anwalt.de/Ruecktritt-wegen-Eigenschaftsirrtum--f122426.html - danach wäre eine Kompatibilität mit einem bestimmten Kamerafall eine verkehrswesentliche Eigenschaft. Das dürfte sich übertragen klassen. Relevant ist, ob der Käufer bei der Abgabe der Willenserklärung von der irrigen Vorstellung ausging, einen kompatiblen Akku zu erwerben.
Klar. Hier geht es um eine andere Marke. Die auf jeden Fall den Preis steigern kann. Beim Akku Fall wurde so etwas nicht angesprochen...
Ja also der Vertreter ist davon ausgegangen der Akku sein Kompatibel.
Ich frage mich nur wie die Kompatibilität alleine ein wertbildender Faktor ist
also wir sollten prüfen ob diese Willenserklärung anfechtbar ist. Und wenn ja nach welchen Anfechtungsgrund. Und ich dachte es sein ein Inhaltsirrtum.
Woanders finde ich wiederum, dass eine Eigenschaft verkehrswesentlich ist, wenn sie entweder vereinbart oder im Geschäftsverkehr regelmäßig von Bedeutung ist. Ist die Kompatibilität eines Akkus regelmäßig von Bedeutung? Ich denke, schon. Der Käufer wird regelmäßig darauf achten wollen, dass der Akku für das Gerät, in das er soll, verwendbar ist. Ein Akku nur so als Briefbeschwerer oder Stromspeicher ohne Einsatzzweck ist kaum gefragt.
Da hast du Recht. Aber wie gesagt dachte ich nicht, dass das ein Wertbildender Faktor ist. Das muss sich ja nicht gleich auf den Wert des Akkus beziehen.
Soweit ich Weiß sind solche Faktoren, die Marke, das Alter, die Bestandteile (Gold, Silber, Bronze) etc. Ich kann nicht verstehen wie da die Kompatibilität reinpasst.
Haha 😂 aber naja ein Inhaltsirrtum ist es wohl nicht. Der Rest kann mir auch egal sein. Dafür bekomme ich auch keine Punkte mehr.
Danke für deine Antworten
Okay schade. Ja klar habe ich die Vertretung geprüft. Aber das macht ja in der Anfechtung keinen Unterschied mehr oder ?
Wie gesagt, Du beschreibst den Sachverhalt nicht, insofern kann ich nicht wissen, was es für Erklärungen gab. Wird wohl so sein ;)
Mir ist bei der Fragestellung eher unklar, ob der § 119 (2) noch einzubeziehen ist. Eigenschaftsirrtum nach (2) gilt als Inhaltsirrtum nach (1), aber die Frage bezieht sich ausdrücklich nur auf (1). Ich bin selber verwirrt und gespannt, ob noch jemand anderes etwas dazu schreibt.
Das Ding ist, dass ich von einem Inhaltsirrtum ausgegangen bin. Dementsprechend die Frage ob dieser Anfechtungsgrund in Frage kommt. Weil ich bin nicht davon ausgegangen, dass sich über verkehrswesentliche Eigenschaften geirrt wurde. Oder es zu einem „verzeigen“ gekommen ist.
Also der Verkäufer hat dan Akku genommen auf welchen der Vertreter gezeigt hat.
Inhaltsirrtum ist in dem Fall komplett falsch.
Lediglich ein Eigenschaftsirrtum ist zu prüfen und abzulehnen.
Dachte irgendwie das Auseinanderfallen des Gewollten und des Erklärten wären das Wollen des Kaufes eines kompatiblen Akkus und das Erklärte sei der Kauf des falschen Akkus. Aber ja, habe da zu kurz gedacht und dem Irrtum über die Bedeutung vergessen
Also der Vertreter hat sich über die Kompatibilität des Akkus geirrt.
Ich habe irgendwie an das Auseinanderfallen des Gewollten (ein kompatibler Akku) und des Erklärtem (den Kauf des falschen Akkus)