Gefälligkeit mit rechtsgeschäftlichem Charakter gem. §311 II?
Hallo ihr Lieben,
Ich hab eine Frage zur Gefälligkeit mit rechtsgeschäftsähnlichem Charakter.
Und zwar wird das ja eigentlich mit §311 II zitiert, in der Norm steht jedoch nur etwas von Vertragsanbahnung und "ähnliche geschäftliche Kontakte". Ist hier dann die 2. Alternative gemeint? Da eine Gefälligkeit ja keine Vertragsanbahnung ist.
Mein Problem ist hier, dass wenn ich versuche herauszufinden, wie ich die Gefälligkeit mit rechtsähnl. Charakter prüfe, nur Prüfungen der Anbahnung eines Vertrages kommen.
Es wäre nett, wenn mir hier jemand helfen könnte. Gegebenenfalls auch gerne mit Quellen
3 Antworten
Das BGB kennt ein Schuldverhältnis, das nur aus Schutzpflichten nach § 241 II BGB besteht. Woraus dieses Schuldverhältnis herzuleiten ist, ist indessen nicht ganz klar. Einige sehen ein Gefälligkeitsverhältnis mit rechtsgeschäftlichem Charakter tatsächlich als "ähnlichen geschäftlichen Kontakt". Das überzeugt mE nicht. Denn Sinn und Zweck der c.i.c. ist der Schutz von Vermögens - und Leistungstreuepflichten. In einem Gefälligkeitsverhältnis mit rechtsgeschäftlichen Einschlag sollen aber gerade keine Leistungspflichten begründet werden, denen man treu bleiben könnte. Die c.i.c. schützt das Vertrauen des Vertragspartner im Hinblick auf einen späteren Vertragsschluss.
Überzeugender ist es daher, schlicht auf die Privatautonomie abzustellen. Warum soll ich nicht auch einen Vertrag schließen können, in dem bloß Schutzpflichten bestehen? Es ist kein Grund ersichtlich, der dagegen spricht, zumal man zur Abgrenzung ohnehin den Rechtsbindungswillen heranzieht und damit gerade auf dessen Differenzierbarkeit abhebt.
Anspruchsgrundlage ist daher §§ 280 Abs. 1 S. 1, 311 Abs. 1 BGB
Hi.
Ich bin mir nicht so ganz sicher was genau du meinst. Ich schreibe daher mal meine Antwort meiner Vermutung betreffend, du müsstest am besten etwas konkretisieren.
Also bei den Gefälligkeiten hängt die Art von der Intensität des Rechtsbindungswillen ab. Bloße Gefälligkeit, schwach ausgeptägt; Gefälligkeitsverhältnis, Rechtsbindungswillen beschränkt sich auf Schutzpflichten; Gefälligkeitsvertrag, hier wird eine Leistungspflicht geschaffen, die allerdings unentgeltlich erfolgt.
Bei „Gefälligkeit mit rechtsgeschäftlichen Charakter“ denke ich an die zweite Art. Gefälligkeitsverhältnis. Der § 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB ist praktisch ein Auffangtatbestand. Du schreibst unten es ginge dir um den Schadensersatz, der ist dann nach § 280 Abs. 1 BGB und nach Deliktsrecht möglich. Damit das aber überhaupt funktioniert, muss es eine gesetzliche Grundlage geben, eben in § 311. Es gibt hier eine Ansicht, welche die Pflichten nach § 311 Abs. 2 Nr. 3 entstehen lassen will. Du prüfst das wie jede Gefälligkeit, indem du den Rechtsbidnungswillen ermittelst.
Also um die Ansicht zu verstehen, muss man den Schadensersatz verstehen. Die §§ 280 ff. kommen nur in betracht, wenn entweder ein Vertrag besteht oder eine vertragsähnliche Situation (Nr. 1-Nr. 3) - will man also eine Gefälligkeit mit Schutzpflichten konstruieren, dann muss man eben zwangsläufig in eine der Kategorien rein um dadurch den Weg zu § 280 f. zu öffnen.
Im Gutachten ist es dann deine Aufgabe den Rechtsbindungswillen festzustellen, notfalls an objektivierbaren Gegebenheiten und dann zu argumentieren warum hier Schutzpflichten gewollt sind. Sind sie gewollt, dann brauchst du (ich wiederhole mich) § 311 und da passt nur Nr. 3 (was eben der Auffang-TB ist).
Ich weiß aber nicht ob ich dein Problem hier wirklich vollständig begriffen habe. Das war nun allein meine Vermutung. Musst mir sonst vielleicht nochmal genauer erklären was dein Problem ist. ^^
Super freut mich das dir das helfen konnte. In der Quelle ist im übrigen genau die Meinung, die es über Nr. 3 lösen will, dass ist nämlich eine Mindermeinung.
Die a.A löst das Problem über die allg. Vertragsfreiheit. Die Beteiligten schließen einen Vertrag eigener Art der keine Leistungspflicht enthalten soll, aber eine Schutzpflicht. Dort hast du dann § 311 Abs. 1 (Vertrag) und die § 280 f. Sind ebenfalls eröffnet. Diese Meinung wird in so ziemlich jedem Schuldrecht AT Lehrbuch stehen.
Auch da gilt es zu argumentieren und auszulegen.
Du wolltest ja eine Quelle, hab mal eben nachgeguckt.
Westermann/Bydlinski/Weber, Schuldrecht AT, Rn. 2/31.
Mit § 311 BGB hat die Gefälligkeit gar nichts zu tun.
Das Gefälligkeitsverhältnis gibt es im BGB nicht. Daher musst du bei der Prüfung eben genau herausfinden, ob ein Rechtsbindungswillen vorlag und somit ein Vertag nach BGB geschlossen wurde oder ob es eben bei einer Gefälligkeit verbleibt.
Ja die reine Gefälligkeit ist nicht im BGB, die Gefälligkeit mit rechtsgechäftl. Charakter ist die Zwischenstufe von Gefälligkeit zu Vertrag. Mir geht es hier um die Schadensersatzansprüche, da diese nicht aus der Gefälligkeit, aber aus dem §311 resultieren können.mir ist klar, dass es um den RBW geht, aber dieser kann eben auch bei dem §311 II gegeben sein :)
Danke! Das wollte ich wissen.
Ich war ziemlich verwirrt, ob hier wirklich der §311 II greifen würde.
Ich war mir auch nicht sicher, ob man hier nur auf den RBW abstellen muss, oder ob man noch gesondert etwas prüfen muss, aber du hast mir ziemlich geholfen :)
Tut mir leid, dass die Frage ein bisschen verwirrend war, ich wusste nicht genau, wie ich es formulieren soll.
Und danke für die Quelle :)