Minderjähriger kauft mit gefälschter Einwilligung vom unbekannten Dritten eine Sache. Von wem kann der Verkäufer den Kaufpreis fordern?
Hier zu meinem Problem:
Ein Minderjähriger (M) kauft eine Sache beim Verkäufer (V). M hat eine auf Papier geschriebene Einwilligung der Eltern(E). Jedoch stammt diese Einwilligung nicht tatsächlich von E, sondern von einem volljährigen Kumpel(K) von M, der im (fremden) Namen der E ihr Einverständnis erklärt und auch unterschreibt.
Auf dem Papier steht, dass sich M die gewünschte Sache aussuchen kann, der V die Sache dem M auch direkt übergeben soll und die Rechnung soll an E geschickt werden.
Als E die Rechnung erhalten haben, erfahren sie, dass es sich um eine Fälschung handelt und sie nichts von dem Kaufvertrag wissen wollen.
V will nun wissen, von wem er den Kaufpreis verlangen kann.
Handelt es sich um einen Vertreter ohne Vertretungsmacht? Wer ist dann von wem der Vertreter und gegen wen kann V einen Anspruch fordern? Wie kann K richtig einbezogen werden? Wie kann ich das Problem lösen und prüfen?
5 Antworten
Vertragliche Ansprüche hat V nicht. Allenfalls kommt ein Schadensersatzanspruch gem. §§ 823 II, 830 BGB i.V.m. 263 StGB gegen K in Betracht.
ja genau das denke ich auch, dennoch muss ich die vertraglichen Ansprüche prüfen. In diesem Fall § 433 II BGB. Ich bin bloß verwirrt, gegen wen V einen Anspruch hat und Wie ich den K mit einbeziehe.
Aber der K hat doch gar nicht gehandelt. Er war doch unsichtbar, da je die E aus der Einwilligung hervorgingen.
Nach § 179 BGB analog wird K hier verpflichtet.
das setzt voraus, dass K die Eltern (E) vertreten hat, oder ? Ist es auch möglich, dass K und M die E gleichzeitig vertreten können? Und dass eine Haftung nach §179 BGB für M nicht in Frage kommt, aber natürlich für K..?
Nein. K hat sich in dem Schreiben als E ausgegeben. Natürlich kann E damit nicht verpflichtet werden. Und K erfüllt auch keine Voraussetzungen um E zu vertreten.
Aber V ist schützenswert und K hat vorgegeben E zu sein. Daher lässt man V hier die Wahl, ob er das Geschäft mit K abschließen wollte und so er dies möchte, kann er den Kaufpreis von K verlangen.
Man prüft also bloß den § 179 BGB gegen K? Sollte man nicht über den § 164 BGB auf den § 179 BGB schlussfolgern?
der Kauf ist nichtig, die Ware muss zurückgegeben werden.
er kann gegen den K vorgehen,
Handeln unter falschem Namen. K kann nach § 179 BGB analog verpflichtet werden.
Der "Kauf" muss rückabgewickelt werden, da kein gültiger Vertrag zustande kam.
Wie Lurch schon sagte. Der Vertrag ist ungültig. Was bedeutet das die verkaufte sache entsprechend zurückzugeben ist.
"Handeln unter fremden Namen" § 179 BGB analog