Hi.

Hab mir mal die AGB des Unternehmens zu der Erstellung des Accounts durchgesehen. Die sind zumindest interessant und über einiges lässt sich juristisch gehörig diskutieren. (ua.Verpflichtung gegen Musterfeststellungsklagen)

So, wichtig war und ist aber hier vorwiegend, 1.4:

"Darf ich mein Konto oder meine Anmeldedaten weitergeben oder verkaufen? (Nein.)"

Und jetzt kommt folgendes Problem. Wenn du dagegen verstösst, dann hat das erstmal Konsequenzen für dich persönlich. Man kann hier juristisch mehrere Szenarios durchspielen; kann überhaupt eine wirksamer Kaufvertrag entstehen? Dazu ist zu tendieren. Dann kann überhaupt die Pflicht aus § 433 Abs. 1 S. 2 iVm § 453 BGB erfüllt werden. Problem könnte nämlich der Rechtsmangel aus § 435 BGB werden. Da du unmöglich nacherfüllen kannst, machst du dich bei jedem einzelnen Kauf Schadensersatzpflichtig gegenüber der Käufer.

Bedeutet, beim Verkauf sollte man gleich sagen, das der Kauf durch die AGB nicht zulässig ist und der Account jederzeit durch die Plattform gelöscht werden kann.

Verkaufst du auf eBay und dann noch in einer nicht irrelevanten Menge (100) wird der Rechteinhaber mit Sicherheit darauf aufmerksam. Und damit kommt dann der zweite Teil, nämlich die Schadensersatzpflicht gegenüber des Rechteinhabers.

Das sind nun keine abschließenden Gedanken, man müsste das wirklich im Detail durchspielen. Das macht dann allerdings im Zweifel jemand der dafür bezahlt wird.

Das alles neben dem offensichtlichen Problem, dass es mit dem Gewerbe problematisch ist. Das wurde hier weitgehend schon in tiefe erläutert.

...zur Antwort

Hi.

Also zunächst einmal ist eine Sache nach § 433 Abs. 1 S. 2 BGB frei von Sach- und Rechtsmängeln zu liefern. Was ein Sachmangel ist, das steht in § 434 BGB. Dabei ist sie frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang (Abgabe an den Transprotdienstleister), die Beschaffenheit ausweist, die vereinbart ist, vgl. S.1.

Hier hat der Verkäufer die einzelnen Mängel der Sache in seinem Begleittext aufgeschrieben. Zusätzlich steht unten auch „Ersatzteil/defekt“. Die Angabe gebraucht ändert dabei nicht, denn es trifft ja tatsächlich zu, dass sie gebraucht ist.

Damit musste bei Gefahrübergang ein Gerät mit den entsprechenden Fehlern übergehen. Das ist erfolgt. Damit liegt kein Sachmangel iSv. § 434 S. 1 BGB vor und die Pflicht aus § 433 Abs. 1 S. 2 BGB zur mangelfreien Erfüllung ist eingehalten.

Vor Gericht hättest du mit diesem Fall weitgehend keine Chance auf Erfolg.

...zur Antwort

Hi.

Es kommt ganz darauf an was deine "Durchsuchung" nun alles umfasst. Die informationelle Selbstbestimmung betrifft z.B. Preisgabe von persönlichen Daten. Die Durchsuchung tangiert somit nicht in erster Linie die inf. Selbstbestimmung. Das wäre bei der Personenabfrage der Fall, bzw. Aufnahme von Personendaten.

Die Durchsuchung selber, also die körperliche Durchsuchung, ist durch den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Selbstbestimmung) geschützt. Dabei kommt es dann immer auf die Ausprägung an, nur der "Kern" ist dabei "unantastbar".

Die zugehörigen Fallgruppen sind:

a) Selbstbewahrung

b) Selbstdarstellung

c) Selbstbestimmung

d) (unantastbarer) Intimerbereich

Ist die Durchsuchung in einer Wohnung, dann kommt Art. 13 I GG dazu (Privatsphäre - FG: Selbstbewahrung). Oder Abhören etc.

Zum Intimbereicht gibts dann meist das Beispiel des Tagebuchs.

Man muss wirklich ganz genau auf die jeweilige polizeiliche Handlung angucken. Gerechtfertigt sind die Eingriffe dann z.B. durch die StPO, die Sicherheits- und Ordnungsgesetze des Bundeslandes etc.

...zur Antwort

Hi.

Also mal zur Klarstellung. Ob etwas gegen Grundrechte verstößt, darf nur das Bundesverfassungsgericht feststellen. Der Richter am Amtsgericht hat das somit nicht festgestellt, sondern eine sog. Richtervorlage an das BVerfG gefertigt, da er davon ausgeht das es verfassungswidrig sei. Damit erklärt sich auch, es ist nicht der Bundesgerichtshof.

Das Bundesverfassungsgericht entscheidet in nächster Zeit. Es dauert aber immer etwas.

https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/ag-bernau-richtervorlage-verbot-cannabis-bverfg/

https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/cannabis-normenkontrolle-richtervorlage-ag-bernau-bverfg-entkriminalisierung-zulaessigkeit-legalisierung/

Das Bundesverfassungsgericht hat bereits einmal über Cannabis einen Beschluss gefasst. Der sog. Cannabis-Beschluss https://de.wikipedia.org/wiki/Cannabis-Beschluss

Viele in der juristisches Wissenschaft halten das Verbot für ein Problem, viele Strafrechtsprofessoren haben sich deshalb schon 2013 dagegen gewandt.

https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/strafrechtler-petition-bundestag-cannabis/

https://schildower-kreis.de/manifest/#unterzeichner

Derzeit hoffen viele, dass das BVerfG sein altes Urteil neu überdenkt.

https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/cannabis-normenkontrolle-richtervorlage-ag-bernau-bverfg-entkriminalisierung-zulaessigkeit-legalisierung/

Nur es kann durchaus dazu kommen, das die Entscheidung gar nicht angenommen wird. Es ist eigentlich aus juristischer Sicht alles offen.

...zur Antwort

Hi.

Also das Fitnessstudio kann nicht leisten, damit wir die Leistung unmöglich, vgl. § 275 Abs. 1 BGB https://dejure.org/gesetze/BGB/275.html#Abs1). Das bedeutet auch, dass das Fitnessstudio nicht mehr leisten muss. Du kannst die Leistung nicht einfordern. Die kann auch nicht nachgeholt werden.

Muss der Schuldner nicht leisten, dann entfällt die Gegenleistung vgl. § 326 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BGB https://dejure.org/gesetze/BGB/326.html#Abs1:S1:Hs1).

Im Ergebnis ergibt sich somit, dass keine Zahlungen zu leisten sind.

Die Fitnessstudios machen das, weil die arge Probleme haben zu überleben. Die profitieren ziemlich von denen die ein Abo haben aber nie hingehen. Und jetzt brauchen sie natürlich auch die Gelder um halbwegs kosten deckend zu sein.

...zur Antwort
Ist Sichtschutz Verleitung zum Diebstahl?

Hallo liebe Helferinnen und Helfer,

Ich habe seit kurzem einen Gedanken, den ich nicht loswerde:

(Um Diskussionen über ein falsches Thema vorzubeugen, ist im Folgenden stehts über ein verriegeltes Kfz die Rede)

Wenn man Wertgegenstände im Kfz sichtbar liegenlässt, ist das Verleitung zum Diebstahl. Auch wenn das so dumm ist wie der Fakt, dass du dich strafbar machst, wenn ein Einbrecher in ein Loch in deinem Garten fällt, ist das hier im "stock im Hintern und nichts im Hirn" - Deutschland nunmal so. Diese Verleitung zum Diebstahl gilt ja angeblich auch schon bei "nicht so wertvollen" Gegenständen, wie eine Lederjacke

Nun lautet meine Frage: Ist es Verleitung zum Diebstahl, wenn du die Wertgegenstände nicht mit dem vom Auto dafür vorgesehenen Kofferraumsichtschutz, sondern mit etwas Anderem, wie z.B. einer Decke bedeckst? (Ein Sichtschutz bedeutet ja, dass sich etwas wertvolles darunter befindet)

Reicht es auch, wenn sich die Wertgegenstände in einem Behältnis befinden (nicht Handtasche, sondern z.B. Koffer oder undurchsichtige Brotdose)?

Müssen die Wertgegenstände im Kofferraum oder Handschuhfach untergebracht werden, oder darf man sie verdeckt auf die Rückbank, den Beifahrersitz oder in den Fußraum legen?

Für manche erscheinen die Fragen vielleicht sinnlos und die Antworten recht offensichtlich. Ich bin mir aber echt unsicher, weil ich keine Ahnung habe, nach was für einer Logik hier in Deutschland darüber entschieden wird.

Wie denkt ihr darüber?

Ich danke schonmal im Voraus für jede Meinung und Antwort!

...zum Beitrag

Hi.

Ich hab mir nun wirklich Mühe gegeben zu verstehen von welchen Konstellationen du ausgehst, ich finde sie nicht.

Die Strafbarkeit von „Loch im Garten - Einbrecher“ ist mit z.B. nicht klar. Man kann kann dort erstmal nur an Fahrlässigkeitsdelikte denken. Gut, da lasse ich mich noch darauf ein, dass man eine obj. Sorgfaltspflichtverletzung irgendwie sieht. Aber die Vorhersehbarkeit des Kausalverlaufs ist doch dann absolut nicht möglich. Ich weiß also nicht wo das nun her kommt, man würde sich strafbar machen - das müsste so ein absurder atypischer Fall sein, dass der eigentlich unbedeutend ist.

Gleiches bei den Wertgegenständen. Dort „verleitet“ man natürlich nicht objektiv zum Diebstahl. Was evtl. sein kann ist, dass man sich bei einem zivilrechtlichen Schaden von der Versicherung mitverschulden anhören muss. Aber auch da, das ist dann wieder ein atypischer Fall.

Also für die Straffähigkeit reicht aus meiner Perspektive kein Szenario aus. Bei den Wertgegenständen kann es unter Umständen eben sein, dass man zivilrechtlich von der Versicherung nicht den gesamten Schaden erstattet bekommt, weil man den 500€ Schein unter die Windschutzscheibe gelegt hat. Das ändert an der Strafbarkeit nichts.

...zur Antwort

Hi.

Grundsätzlich ist das möglich, das ein solches Verhalten einen Betrug darstellen kann.

Nun will mein Anwalt mich wegen Täuschung anzeigen da ich ihm versichert hätte das ich ihn bezahlen könnte.

Die Frage ist, hast du ihm das versichert mit dem Wissen das du nicht zahlen kannst oder ist der Umstand das du nicht zahlen kannst nachträglich entstanden. Von diesem Umstand kann es mitunter abhängen ob es strafbar oder straflos ist.

Du kannst natürlich erst mal den Anwalt bezahlen. Ob er dann darauf aufmerksam macht, dass evtl. ein Betrug vorliegt (Anzeige) vermutlich nicht. Dann wird auch nichts weiter passieren, denn ich glaub nicht das die Staatsanwaltschaft selber auf die Idee käme.

...zur Antwort

Hi.

Also wegen des unerlaubten entfernen vom Unfallort würde ich mir wenig Gedanken machen. Die wird vermutlich nur zur Sicherheit angedacht, aber dann eingestellt. Ratio der Norm ist es, dass den Unfallbeteiligten (dem Opfer) nicht die Möglichkeit genommen wird, seine Interessen zu dokumentieren; wobei die Möglichkeit hierzu ausreicht. Hier die Personalien für einen evtl. Schadensersatz.

Du schreibst schon in deiner Schilderung, dass der Halter oder zumindest der Fahrer anwesend war. Das bedeutet die Feststellungspflicht war ohne weiteres möglich. Ihr habt - so verstehe ich das - sogar kommuniziert. Haben die Personen nicht weiter nach Personalien etc. gefragt, dann liegt wohl offenbar ein konkludenter Verzicht vor. Gerade wenn diese selber in den Club gehen.

Das bedeutet, es ist schon gar keine Tatbestandsmäßigkeit zu § 142 StGB gegeben, es fehlt an dem "sich-entfernen".

Das geschriebene gilt unabhängig davon ob der Unfall nun tatsächlich verursacht wurde oder nicht. In beiden Fällen würde es an der tatbestandsmäßigen Verwirklichung fehlen.

Dir wird zwar hier von einigen geraten keine Angaben zur Sache zu machen, davon würde ich hier abraten. Ich würde hier Angaben machen, denn auch du hast als Zeugin deine Mitfahrerin und ggf. weitere die gesehen haben das ihr alle vor-ort geredet habt. Wie gesagt, die Straftat liegt gar nicht erst vor. Daher erleichtern die Aussagen die Einstellung.

Nun zu dem Problem der Haftung. Hier sind meine Ausführung nur Spekulationen, da ich dort nicht mit der Praxis vertraut bin. Ich persönlich würde den Fall geschildert deiner Versicherung melden. Die hat in diesem Fall ein Interesse daran, den Schaden nicht zu begleichen und genug Anwälte und Sachverständige um das ggf. durchzusetzen. Ob und wie das Sachverständige feststellen können ist mir unbekannt.

...zur Antwort

Hi.

Auf der Seite derjenigen die Alkohol trinken wollen steht zunächst einmal immer Art. 2 Abs. 1 GG. Dann wird Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG relevant. Die körperliche Unversehrtheit umfasst nämlich nicht nur die Abwehr gegen staatliche Eingriffe (subj. Abwehrrecht) sondern auch die Pflicht des Staates zum Schutz bzw. Förderung der Gesundheit. In Verbindung mit Art. 20 GG und dem Sozialstaatsgebot ergibt sich dann diese Schutzpflicht. (Art. 20 GG ist kein Grundrecht)

Relevant wird bei der Abwägung allerdings auch Art. 3 GG denn ein solches Alkoholverbot müsste mit dem anderer Drogen abgewogen werden und auch mit anderen Menschen. Das wird beim Alter von 21 Jahren insbesondere relevant, da diese Volljährig sind. Es müssten also ersichtlich sein (verhältnismäßig) warum (volljährige) 21 jährige anders behandelt werden als (volljährige) 22 jährige.

Eine mögliche Argumentation könnte hier aus der Biologie kommen, in der man von einer besonderen kognitiven Entwicklung bis 21 Jahren ausgeht. (das hab ich nur mal gehört, das müsste man überprüfen).

Bei minderjährigen Kindern könnte man sich noch über Art. 6 Abs. 2 GG gedanken machen.

Für tiefere Argumente müsste ich mir nun umfassendere Gedanken machen. Das ist nun nur schnell so hingeschrieben.

...zur Antwort

Hi.

Nun, man kann hier durchaus mit der Lehrerin sprechen. In diesem Fall müsste man eine juristische Abwägung treffen. Grundsätzlich ist es gerade bei der Benotung besonders problematisch, wenn die im Klassenverbund genannt wird. Die Datenschutzbehörden aller Bundesländer haben hier schon eindeutig festgestellt, das die Bekanntgabe von Noten unter vier Augen stattfinden muss.

Vorliegend sieht es stark nach einer vergleichbaren Situation aus. Die Lehrerin könnte damit zwei verschiedene Wege gehen. Weg eins, sie löscht die Namen raus und gibt die aufgefallenen Mängel an die Klasse weiter. So dass jeder von diesen Fehlern lernen kann ohne das sie individuell zuzuordnen sind.

Es ist auch eigentlich nicht sonderlich schwer, dass die Lehrkraft das individuell macht. Ist vielleicht etwas mehr Arbeit, aber genau dafür werden Lehrer bezahlt.

Nun kann man hier allerdings einschränkend sagen, dass evtl. dieser Fall noch zulässig ist, wenn er besondere pädagogische Ziele verfolgt. Das könnte hier der Fall sein. Die Kritik ist nicht übermässig "schlimm" und "ausführliche Dokumentation" kann m.E. auch eine positive Anmerkung sein.

Man wird hier von einer Zulässigkeit ausgehen können. Die sich aber gerade noch so an der Grenze befindet. Sende deiner Lehrerin einfach eine Email und weise sie darauf hin, dass du die Veröffentlichung nicht weiter wünscht.

PS: Ich hätte das im übrigen auch nicht für so klasse empfunden. Manche Pädagogen sind allerdings nicht sonderlich bedacht. Teilweise muss man damit leben.

...zur Antwort

Hi.

Also ich übe durchaus immer wieder Kritik an der Polizei. Aber diese hier ist wirklich absurd. Der Einzelfall spricht absolut nicht für das gesamtgefüge „Polizei“.

Das es bei der Polizei immer wieder zu Grenzüberschreitungen kommt ist absolut „normal“. In jedem Bereich kommt das vor. Bei der Polizei ist es nur oft besonders gefährlich, weil es hochwertige Rechtsgüter (Leib, Leben, Freiheit) betrifft.

Was mich an Polizei stört ist die praktizierte Bewältigung dieser Grenzüberschreitungen. Die werden magrinalisiert oder komplett unter den Teppich gekehrt.

Um auch was zu dem Fall oben zu schreiben, du wirst nicht glauben, welche Kräfte Personen entwickeln, wenn sie in bestimmten Situationen sind. Ich kenne einen Fall von einem bekannten, der hatte Drogen genommen und war soweit in eine andere Welt abgerutscht, dass er Polizisten nicht mehr erkannte und dachte es wären irgendwelche Personen die sein Leben nehmen wollen. Die Kräfte die er entwickelt hat waren Kräfte des Überlebenskampfes.

Das Polizisten mit mehr als einer Person auf eine solche Person zugehen hat mehrere Gründe. Einmal weil sie sich nicht auf Ungewissheiten einlassen wollen. Warum sollte eine Person es versuchen, wenn nicht klar ist ob sie es alleine schafft? Dann gleich mehrere. Das hat dann auch Fremd- und Eigenschutzinteresse. Das Beispiel oben von einem Bekannten, der hätte sich selber stark verletzt, wären nicht mehrere Beamte sofort in der Lage gewesen ich vollständig zu fixieren. Dabei geht man von zwei Armen, zwei Beinen und dem Kopf aus. Macht fünf Personen. (Der Kopf, weil der besonders geschützt werden muss)

Natürlich kommt es dabei auch mal zu einer Überschreitung, die ist aber in der Regel gerechtfertigt, so dass man die nicht vorwerfen kann.

Ich komme aus Russland und habe da bis zum 14. Lebensjahr gelebt, ich hab die Polizei hier in Deutschland ganz gerne. Wenn man dann mitbekommt was sie sich vorwerfen lassen muss - wie das hier - dann versteht man warum oft die Aufarbeitung von wirklich problematischen fehlerhaft läuft. Das sollte sich ändern. Ja die Polizei hat Probleme, das hier ist keins davon.

...zur Antwort

Hi.

Ohne lügen schließt auch die konkludente Lüge ein? Wird also ein Szenario erstellt in dem es durchaus wahrscheinlich ist, dass der Interessent von anderen Gegebenheiten ausgehen muss, ist das schon problematisch. Abgestellt wird hier auf einen „normalen Käufer“. Es sind also nicht überproportionale Anstrengungen nötig damit ein evtl. anderer Sachverhalt durch den Käufer erkannt wird.

Ist das Geschäft in einem auffälligen Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung, dann kann ein solches Rechtsgeschäft in der Tat gesetzlich unterbunden sein. Damei kommt es auf den genauen Fall an.

...zur Antwort

Hi.

Ist das Jura studieren so schlimm, denn es ist wirklich ein großer Wunsch von mir ?

Nun mit bzw. nach dem Jurastudium sollst du folgendes können:

§ 6 JAG: Die Inhalte des sich auf die Kernbereiche des Bürgerlichen Rechts, des Strafrechts, des Öffentlichen Rechts, des Verfahrensrechts und die Grundlagen des Rechts erstreckenden Studiums berücksichtigen die rechtsprechende, verwaltende und rechtsberatende Praxis einschließlich der hierfür erforderlichen Schlüsselqualifikationen, wie Verhandlungsmanagement, Gesprächsführung, Rhetorik, Streitschlichtung, Mediation, Vernehmungslehre und Kommunikationsfähigkeit.

In dem § 7 JAG findest du dann eine Auflistung aller Dinge die beherrscht werden müssen. Das ist ein ziemliche Bandbreite. Dafür hat man allerdings auch einiges an Zeit.

Zeit ist ein gutes Stichwort, denn das Jurastudium dauert lange, in der Regel neun Semester. Und die Examensvorbereitung (da bin ich gerade) ist absolut keine tolle Zeit. Denn genau Zeit hat man nicht.

Wichtig beim Jurastudium ist es, dass man lernt systematisch zu denken. Das Problem ist, das ist überhaupt nicht einfach zu lernen. Ich würde behaupten ich praktiziere bis heute lineares Denken. Bin nur relativ geübt, dass ich es trotzdem irgendwie schaffe. Ein brillante Juristin werde ich dadurch nicht, aber eine (wen es gut geht) passable.

Für das Strukturdenken hilft es wenn man gute mathematische Kenntnisse hat. Nicht weil man rechnen müsste (Judex non cal­culat), sondern weil sich die Fähigkeit der Denkmuster ähnlich sind. Wichtig ist weiterhin Argumentations- und sprachliche Stärke.

Das wirkliche Strukturdenken ist unglaublich Komplex. Es ist praktisch das von Systemanalytikern. Es meint auch nicht das Verständnis von Systematik, aber auch das ist unglaublich wichtig im Studium. Du merkst, es kommt auf besondere analytisch mathematisch und logische Fertigkeiten an.

Aber und das ist positiv, man kann es auch schaffen ohne das ganze. Denn genau das ist es was bestimmt 90% aller Juristen machen. Das geht dann aber wirklich nur durch extremes Lernen. Schemata, Definitionen, Problemfälle usw. -- kann man sich sparen wenn man eben vorhergesagtes drauf hat.

Ich hab es nicht drauf. Ich bin den Weg über das harte lernen gegangen. Würde ich es nochmal machen? Vermutlich nur als Zweitstudium. Dann hab ich vorher wenigstens was in der Tasche. Denn fällst du durch, hast du gar nichts akademisches.

...zur Antwort

Hi.

Gibt es bei dir spezielle Kündigungsfristen? Zumindest müsste das der Fall sein, damit die Kündigungsfrist am 30.09. endet. Hast du diesen Monat gekündigt, dann beginnt deine Frist am 1.06. und endet am 31.08. die Norm dabei wäre § 573c Abs. 1 Satz 1 BGB https://dejure.org/gesetze/BGB/573c.html#Abs1:S1).

Nun kann es natürlich sein, dass du z.B. ein Jahr an einen Mietvertrag gebunden bist (das erste Jahr) in denen beide Parteien vermindertes Kündigungsrecht ausüben.

Das ist nun nur ein Beispiel. Gesetzlich ist der erste Absatz, der zweite ein Beispiel und was die Realität ist, sagt uns dann der Mietvertrag.

...zur Antwort

Hi.

Das wird sich demnächst klären.

https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/cannabis-normenkontrolle-richtervorlage-ag-bernau-bverfg-entkriminalisierung-zulaessigkeit-legalisierung/

Problematisch ist das Begründungserfordernis des § 80 Abs. 2 BVerfGG - wenn Karlsruhe etwas entscheiden will, dann hat es aber immer eine Lösung gefunden. Nur im Moment scheinen sie das nicht zu wollen.

...zur Antwort

Hi.

Materielle Voraussetzung, das heißt Gründe die Vorliegen müssen, dass die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird ist eine günstige Sozialprognose. Die erstellt unter anderem jemand von der Jugendgerichtshilfe (Jugendamt).
Dafür müsste man den Background von dir kennen. Voraussetzung für die Freiheitsstrafe im Jugendstrafrecht ist die Feststellung von schädlichen Neigungen. Die Anzahl der vorgeworfenen Delikte reicht dabei als einziges Kriterium in der Regel nicht aus. Hat aber dennoch äußerst Gewicht.

Mehr kann ich dazu eigentlich nicht sagen ohne das ich komplett ins Blaue spekulieren müsste.

...zur Antwort

Hi.

Also wenn man nun mal zumindest versuchen würde die Ansichten der "Besorgten" ernst zu nehmen, dann würde ich folgendes sagen. Grundsätzlich sind Grundrechte immer in Gefahr. Das liegt schon in der Natur der Sache. Nicht jede Rechtsverordnung und nicht jedes Gesetz entspricht immer den Vorgaben. Es kommt also durchaus auch bei der Judikative und (Rechtssetzenden Exekutive) dazu, dass Grundrechte verfassungswidrig eingeschränkt werden.

Aber und dieses "Aber" ist wirklich wichtig, dass was besonders Demokratie fördernd und konstituierend ist, wird ziemlich hoch angesetzt. Das sind Meinungsfreiheit, Versammlungsfreiheit und die Rechtsweggarantie.

Tatsächlich wurden Demonstrationen nicht zugelassen oder es gab den Fall das Ordnungsbehörden die Namen der Teilnehmer wissen wollten. Alles das wurde dann durch die Gerichte verworfen.

Wer also die Grundrechte als wirklich komplett fruchtlos sieht (so wie das Kenny) teilweise inseriert, der spricht auch der Judikative alle Rechte ab und nicht nur das auch der Opposition. Demokratie und Gewaltenteilung sind bei uns ziemlich ausgeprägt. Es gibt vieles an "checks and balances".

Nun kann man kritisieren, dass teilweise der Zugang zum Recht doch problematischer ist als man das eigentlich gerne hätte. Wenn es aber 10.000 Demonstranten gibt, dann erkenne ich nicht, wie diese nicht in der Lage sind für ein gemeinsames Ziel ggf. Gelder zu sammeln um die Kosten zum prozessieren zu tragen. Will man gar nicht prozessieren sondern "selber" das System destabilisieren/umstürzen, dann vgl. bitte Art. 20 Abs. 4 GG https://dejure.org/gesetze/GG/20.html#Abs4). Dann sind die Demonstranten diejenigen die tatsächlich Grundrechte oder grundrechtgleiche Rechte, z.B. Art. 103 abs. 1 GG komplett missachten, ja sogar bekämpfen und gefährden.

Gründen sie eine Partei und kämpfen mit legitimen rechtstaatlichen Mitteln, dann finde ich das gut. Sie müssen dann allerdings auch Entscheidungen (Politik oder Justiz) akzeptieren.

...zur Antwort

Hi.

Ich bin mir nicht so ganz sicher was genau du meinst. Ich schreibe daher mal meine Antwort meiner Vermutung betreffend, du müsstest am besten etwas konkretisieren.

Also bei den Gefälligkeiten hängt die Art von der Intensität des Rechtsbindungswillen ab. Bloße Gefälligkeit, schwach ausgeptägt; Gefälligkeitsverhältnis, Rechtsbindungswillen beschränkt sich auf Schutzpflichten; Gefälligkeitsvertrag, hier wird eine Leistungspflicht geschaffen, die allerdings unentgeltlich erfolgt.

Bei „Gefälligkeit mit rechtsgeschäftlichen Charakter“ denke ich an die zweite Art. Gefälligkeitsverhältnis. Der § 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB ist praktisch ein Auffangtatbestand. Du schreibst unten es ginge dir um den Schadensersatz, der ist dann nach § 280 Abs. 1 BGB und nach Deliktsrecht möglich. Damit das aber überhaupt funktioniert, muss es eine gesetzliche Grundlage geben, eben in § 311. Es gibt hier eine Ansicht, welche die Pflichten nach § 311 Abs. 2 Nr. 3 entstehen lassen will. Du prüfst das wie jede Gefälligkeit, indem du den Rechtsbidnungswillen ermittelst.

Also um die Ansicht zu verstehen, muss man den Schadensersatz verstehen. Die §§ 280 ff. kommen nur in betracht, wenn entweder ein Vertrag besteht oder eine vertragsähnliche Situation (Nr. 1-Nr. 3) - will man also eine Gefälligkeit mit Schutzpflichten konstruieren, dann muss man eben zwangsläufig in eine der Kategorien rein um dadurch den Weg zu § 280 f. zu öffnen.

Im Gutachten ist es dann deine Aufgabe den Rechtsbindungswillen festzustellen, notfalls an objektivierbaren Gegebenheiten und dann zu argumentieren warum hier Schutzpflichten gewollt sind. Sind sie gewollt, dann brauchst du (ich wiederhole mich) § 311 und da passt nur Nr. 3 (was eben der Auffang-TB ist).

Ich weiß aber nicht ob ich dein Problem hier wirklich vollständig begriffen habe. Das war nun allein meine Vermutung. Musst mir sonst vielleicht nochmal genauer erklären was dein Problem ist. ^^

...zur Antwort

Hi.

Nach der Verjährung kann der Gläubiger seine Forderung nicht mehr vollstrecken lassen. Aber (!) dafür muss der Schuldner den Einwand der Verjährung auch erhoben haben. Tut er das nicht, dann spielt es keine Rolle ob der Anspruch verjährt ist oder nicht. Durch die Verjährung erlischt der Anspruch nicht, er wird also lediglich in seiner Durchsetzbarkeit gehemmt.

...zur Antwort