Gefälligkeit mit rechtsgeschäftlichem Charakter gem. §311 II?
Hallo ihr Lieben,
Ich hab eine Frage zur Gefälligkeit mit rechtsgeschäftsähnlichem Charakter.
Und zwar wird das ja eigentlich mit §311 II zitiert, in der Norm steht jedoch nur etwas von Vertragsanbahnung und "ähnliche geschäftliche Kontakte". Ist hier dann die 2. Alternative gemeint? Da eine Gefälligkeit ja keine Vertragsanbahnung ist.
Mein Problem ist hier, dass wenn ich versuche herauszufinden, wie ich die Gefälligkeit mit rechtsähnl. Charakter prüfe, nur Prüfungen der Anbahnung eines Vertrages kommen.
Es wäre nett, wenn mir hier jemand helfen könnte. Gegebenenfalls auch gerne mit Quellen