Wäre das rechtens?
Diese Frage ist jetzt wahrscheinlich reichlich dumm. Ich hatte neulich nämlich mal eine Diskussion, ob es rechtens wäre sein eigenes Haus abzufackeln, um Abrisskosten zu sparen. Vorausgesetzt, das Haus steht leer und es liegt bereits eine Abbruchgenehmigung vor.
Ich bin der Meinung, dass das trotzdem nicht erlaubt ist, mein Diskussionspartner war dagegen der Meinung, dass das geht.
Gibt es hier vielleicht jemanden die oder der mir das beantworten kann?
11 Antworten
Um es kurz zu beantworten: Nein, es ist nicht erlaubt.
Ein Haus ist nun einmal nicht "sauber". Das dort verbaute Holz ist in der Regel behandelt oder gar lackiert, es sind natürliche und vor allem künstliche Baustoffe vorhanden usw. Diese setzen bei einem Feuer giftige Stoffe frei, die in die Umwelt gelangen.
Außerdem geht von einem Feuer immer die Gefahr der Ausbreitung aus. Funkenflug über mehrere Kilometer, Hitzestrahlung usw.
Die Baustoffe müssen bei einem Abriss sorgfältig getrennt und dann entsprechend entsorgt oder aufbereitet werden.
Wenn, müsste man es bei der Feuerwehr und der Stadt anmelden und die Feuerwehr dafür bezahlen, dass sie zur Sicherheit dabei sind. Sonst ist man Schuld, dass ein Einsatz ausgelöst wird.
Ein Haus abzufackeln ist immerhin sehr Aufsehen erregend und man geht erstmal davon aus, dass die Bewohner gefährdet sind und eine Straftat vorliegt. Zudem muss auch Fremdgefährdung ausgeschlossen sein, zb könnte ja der Garten oder das Nachbarhaus Feuer fangen.
Aufgrund von Umweltschutz und Sicherheitsbedenken glaube ich nicht, dass es genehmigt werden würde. Und ohne Genehmigung wäre es definitiv verboten.
Mal abgesehen von der strafrechtlichen Bewertung glaube ich nicht, dass man damit Abrisskosten spart. Die Ruine ist einsturzgefärdet, somit schwieriger abzureißen. Alle Materialien sind kontaminiert, also nicht mehr als reiner Bauschutt zu entsorgen. Ich fürchte, der Rest-Abriß wird sehr viel teurer als ein regulärer Rückbau.
Das könnte schwere Brandstiftung sein. Das ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Es kommt nicht darauf an, ob sich zum Zeitpunkt des Brandes Menschen dort tatsächlich aufhalten.
Außerdem verstößt man gegen ein dutzend Umweltschutzvorschriften
Strafgesetzbuch (StGB) § 306a Schwere Brandstiftung(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
1.
ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,
2.
eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder
3.
eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen,
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.
(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Ich habe doch oben den Gesetzestext des § 306 a StBG zitiert.
Möchtest Du mir unterstellen, ich hätte den Text verändert?
https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__306.html
Hier zum Beispiel ist aber explizit von "fremden" Objekten die Rede. Ich wollte dir hier auf keinen Fall etwas unterstellen. Sorry
Sorry, da haben wir wohl aneinander vorbei geredet
Wieso so aggressiv? Es ist für nichtjuristisch absolut nicht ablesbar, ob es sich um ein abstraktes oder ein konkretes Gefährdungsdelikt handelt. Außerdem ist auch für Nichtjuristen nicht (sofort) erkennbar, was die verschiedenen Tatbestandsmerkmalen sind?
Man kann als Nichtjurist nicht erkennen, dass bei dem einen § 306 StGB und bei dem anderen § 306 a StGB drüber steht und es einmal Brandstiftung und das andere Mal schwere Brandstiftung heißt?
Das stimmt tatsächlich so nicht, in den § 306a I StGB kann nicht eingewilligt werden, denn der ist ja ein abstraktes Gefährdungsdelikt.
Fraglich ist eher, ob der Absatz 1 überhaupt einschlägig ist, da die Nr. 1 nur solange angewendet kann, wie das Haus als Wohnung genutzt wird. Wenn man sein eigenes Haus abbrennt, in dem nur man selbst wohnt, nutzt man es im Moment davor ja offenkundig nicht mehr als Wohnung. Und Nr. 2 und 3 scheiden ja sowieso aus.
Nö, auch ein leerstehendes Haus ist ein Haus, dass Wohnzwecken dient. Es kommt m. W. auf die Widmung an, nicht auf die tatsächliche Nutzung
Die Aufgabe der Nutzung als Wohnung (die wohl auch mit der Brandstiftung selbst zusammenfallen darf) stellt nach ganz h.L. eine Entwidmung dar (siehe MüKoStGB/Radtke § 306a Rn. 16) und auch der BGH ist dieser Meinung, etwa im Urt. v. 29.8.2019 − 2 StR 295/19
Es gibt auch einen Fall dazu, wo es nicht strafbar gewesen ist.
Ein Freispruch stand am Ende des Verfahrens am Landgericht Coburg um den Wohnhausbrand im Lichtenfelser Stadtteil Buch am Forst. Die Strafkammer unter dem Vorsitz von Richter Christoph Gillot kam am Freitag zu dem Schluss, dass dem 56-jährigen Angeklagten keine Straftat nachzuweisen sei.
Bei dem Brand wurde im Oktober 2013 das Haus des 56-Jährigen völlig zerstört. Die Ermittler gingen bald davon aus, dass der Besitzer sein eigenes Anwesen in Brand gesteckt habe. Das an sich ist jedoch nicht strafbar.
Schon in ihrem Schlussvortrag betonte Staatsanwältin Jana Huber: "Er darf das. Er darf sein Haus abfackeln." Strafrechtlich als Brandstifter zu belangen, sei nur, wer andere Personen in Gefahr bringe oder fremdes Eigentum beschädige. Beides sei in Buch am Forst nicht der Fall gewesen.
Das wäre auf keinen Fall billiger.
Abgesehen davon, dass du dich in mehreren Delikten strafbar machst, bleibt eine Ruine stehen. Deren Entsorgung wäre aufgrund der Kontamination des Materials ein vielfaches teurer als ein normaler Abriss.
Zusammengerechnet wären Entendsorgung, die Strafe und der Feuerwehreinsatz (zu dem es mit Sicherheit führt) viel teurer als ein normaler Abriss.
Wenn ich mich nicht komplett täusche bezieht sich der Brandstiftungsparagraph ja aber nur auf "fremde" Objekte. In diesem Fall wäre es ja ein eigenes Objekt