VW 10 Monate zu früh geliefert. kann ich dies rügen?

6 Antworten

Der Händler hat sich geirrt; ja und?

Du bekommst den Wagen, wie versprochen, in 16 Monaten und das ist das, was dir zugesichert wurde.

Wo ist das Problem. Hole ihn und fertig. Wenn du ihn nicht brauchst, lasse ihn noch 16 Monate stehen. Einen alten Caddy als Taxi, den kannst du getrost verkaufen, da fährt keiner mit.

Annahmen, Vermutungen und Schätzungen kann man nicht als realistisch einstufen. Wer sich auf so etwas verläßt... lassen wir das.

Warum hast Du keinen fixen Liefertermin vereinbart? Du bist doch selber Unternehmer und weißt, das man sich nur auf das verlassen kann was fix schriftlich vereinbart wurde. Gibt es denn wenigstens über den voraussichtlichen Liefertermin etwas schriftliches? Bei einem Fixum hätte der Händler jetzt den schwarzen Peter.

Folglich bist Du erst einmal zur Abnahme des Fahrzeuges verpflichtet, schließlich existiert ein Kaufvertrag. Das Du dir zur Überbrückung ein anderes Fahrzeug zugelegt hast, ist dein eigenes geschäftliches Risiko. Ich hätte mir ja auch einen Wagen beim Händler geleast, mit der Option diesen zum Liefertermin des Neufahrzeuges zurückgeben zu können.

Das ist eine hoch interessante Frage.

Denn eine 10 Monate frühere Erstzulassung bedeutet einen signifikant höheren Wertverlust beim Wiederverkauf.

Und das Auto 10 Monate nicht zugelassen sich irgendwo die Reifen und die Batterie platt stehen zu lassen kann auch nicht der Sinn der Sache sein.

Das Problem ist nur dass Dir das nur ein Fachanwalt für Vertragsrecht beantworten kann. Mit Deinem Anliegen würde ich mich an den ADAC wenden wenn Du dort Mitglied bist, Dir antwortet nach einigen Tagen dann die ADAC-Rechtsabteilung.

Wurde im Kaufvertrag eine Lieferfrist verbindlich vereinbart?

Wenn nicht, gilt sowieso § 271 BGB:

(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.
(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.