Verfällt Bedarf auf Bürgergeld Rückwirkend wenn ich einen Job anfange?
Hallo. Ich bin seit märz arbeitslos. Habe im März Antrag auf Bürgergeld gestellt, aber noch keine Bewilligung. Habe nun ein Vorstellungsgespräch für einen Job. Angenommen ich bekomme den Job und kann im Juni anfangen. Kann Jobcenter dann sagen das ich nun kein Bedarf mehr habe und mir nichts zahlen? Denn die schulden mir dann ja trotzdem noch Geld für März, April, Mai. Oder sagen die dann, bist ja irgendwie über die Runden gekommen und hast jetzt nen job, also schei* drauf? Weil dann habe ich eine Krankenversicherungslücke von 3 Monaten. Das würde die AOK dann teuer von mir bezahlt haben wollen. Kann ich mir von nem mindestlohn teilzeit job ja trotzdem nicht leisten und der bedarf für bürgergeld im märz, april, mai war ja da. Ich kann ja dann auch nichts dafür das die sollange brauchen den Antrag zu bearbeiten, bzw das ich schneller nen job gefunden habe als die den antrag bearbeiten konnten... kann mir einer sagen wie das läuft?
6 Antworten
Bürgergeld steht dir vom Tag der Feststellung des Bedarfs bis zum Tag des Bedarfsendes in dem Fall eben durch einen Job zu. Dabei gilt der Tag der Antragstellung als Feststellung.
Das bedeutet, wenn du tatsächlich wenn du noch kein Bürgegeld erhalten hast, ehe du den Job antrittst, dass du dann auch wenn du schon wieder arbeitest, bis der Bescheid kommt, das Geld für die Zeit, in der du bedürftig warst selbstverständlich bekommst.
Du bekommst ab dem ersten Tag Bürgergeld Nachträglich ausbezahlt, sofern dein Antrag bewilligt wurde.
Ein Job musst du sofort melden, da sonst Anzeige wegen Erschleichung von Leistungen und Betrug.
Wenn bewilligt ab März, dann für den ganzen Monat März, weil der Antrag auf Bürgergeld im Regelfall auf den 1.des Antragsmonats zurück wirkt.
Wenn dir der Antrag ab März bewilligt wird, also die Voraussetzungen ab März erfüllt werden, steht dir auch rückwirkend ab März eine Nachzahlung zu.
Selbst für den Fall das Du wie in deinem Beispiel im Juni einen Job hättest, kann zumindest theoretisch auch noch für Juni Anspruch bestehen.
Also auch dann, wenn Du mit deinem anrechenbarem Nettoeinkommen deinen Bedarf dann nach dem SGB - ll unter Bürgergeld vom Jobcenter selber decken könntest.
Deinen Lohn für Juni dürftest Du nachweislich nach dem Zuflussprinzip nur nicht schon im Juni, sondern erst im Folgemonat Juli aufs Konto bekommen.
Verfällt Bedarf auf Bürgergeld Rückwirkend wenn ich einen Job anfange?
Ansprüche auf Sozialleistungen verfallen nicht rückwirkend.
Aber nach einem Arbeitsverhältnis sollte man normalerweise Arbeitslosengeld 1 beantragen und nicht Bürgergeld.
War selbständig vorher. Desswegen. War noch nie angestellt und habe in keine sozialversicherung eingezahlt. Desseegen ist bürgergeld schon richtig.
Ah ok.
Die Antwort bleibt am Ende bestehen, dass der Anspruch nicht rückwirkend verfällt :)
Bürgergeld steht dir so lange zu bis du einen Job hast.
Sagen wir diesen MOnat warst du 16 Tage Arbeitslos die restlichen hast du gearbeitet dann stehen dir noch die 16 Tage zu danach nicht mehr.
Hast du zu viel bekommen wird das normalerweiße zurück verlangt.
Diese Antwort ist nicht korrekt !
Hier geht es um derzeit noch Bürgergeld nach dem SGB - ll vom Jobcenter und nicht ALG - 1 als Versicherungsleistung von der Agentur für Arbeit.
Da wäre deine Antwort korrekt, solange noch Anspruch auf ALG - 1 bis zur Beschäftigungsaufnahme bestehen würde, also eine Arbeit von 15 oder mehr Stunden in der Woche.
Hier würde dann Anspruch bis vor dem Tag der Beschäftigungsaufnahme laut Arbeitsvertrag bestehen.
Beim Bürgergeld geht es nach dem Zuflussprinzip !
Es kommt dann nicht darauf an wann im Monat man eine Beschäftigung aufnehmen würde, sondern wann der Lohn ausgezahlt wird.
Angenommen man würde im Juni eine Vollzeitbeschäftigung aufnehmen und den Lohn erst im Folgemonat Juli aufs Konto bekommen, dann stünde einem die volle Leistung für Juni noch zu.
Nicht ganz korrekt !
Beim Bürgergeld wirkt ein Antrag im Regelfall auf den 1.des Antragsmonats zurück und nicht ab dem Tag der Antragstellung.
Das ist beim ALG - 1 als Versicherungsleistung nach dem SGB - lll von der Agentur für Arbeit und nicht beim Bürgergeld als Sozialleistung nach dem SGB - ll vom Jobcenter der Fall.