Unterschied Strafrecht Rechtfertigungs und Entschuldigungsgründe?
2 Antworten
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Ein Rechtfertigungsgrund ist ein Umstand, in dem eine Tat trotz Erfüllung des objektiven Tatbestands nicht rechtswidrig ist. Klassische Beispiele wären hier Notwehr bzw. Nothilfe (§ 32 StGB) und der rechtfertigende Notstand (§ 34 StGB). Im Fall von Körperverletzung wäre bspw. auch noch eine Einwilligung des Geschädigten (§ 228 StGB) klassisch.
Entschuldigungsgründe sind Umstände, die die Schuld des Täters auf ein Maß herabsetzen, das keine Strafwürdigkeit mehr rechtfertigt. Hier wären klassische Beispiele wiederum der entschuldigende Notstand (§ 35 StGB), der Notwehrexzesses (§ 33 StGB) sowie ein übergesetzlicher entschuldigender Notstand (Fallbeispiel siehe z. B. von Schirach, "Terror").
LG
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Rechtfertigungsgründe werden zur Beurteilung der Rechtswidrigkeit geprüft, Entschuldigungsgründe zur Beurteilung der Schuld. Das klassische Prüfschema ist immer:
- Tatbestand
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
- Strafzumessung
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Entschuldigungsgründe sind im wesentlichen Notwehr- / Notstandshandlungen, wonach ein Täter dann nicht bestraft werden kann, auch wenn diese Notwehrhandlung eigentlich nicht gebilligt wird. Hier geht es also um den äußeren Einfluss auf eine Person. Bei den Schuldausschließungsgründen liegen diese in der inneren Verfassung des Täters. Diese äußert sich in einer nicht vorhandenen, durch den konkreten Druck in der Situation verursachten Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit, z.B. bei psychischen Erkrankungen.
In welcher Ebene prüfe ich die jeweiligen entschuldigungs- und rechtfertigungsgründe?
bei der Rechtswidrigkeit?