Mit 13 eine Freundin?
Ich bin M13 und habe einen crush auf eine 10 jährige (sie ist vor 2 Wochen 10 geworden) in unserer Schule.
Darf ich das?
8 Antworten
Lass bitte die 10 jährige in Ruhe. Sie ist noch viel jünger als du und wahrscheinlich noch nicht so hormongesteuert, wie du.
Lass sie in Ruhe, wenn du jetzt mit ihr Sex hättest, könntest du sie vestpren fürs Leben.
Eine sexuelle Handlung mit einer Person unter 14 Jahren ist immer eine Straftat!Dabei ist wichtig zu wissen, dass Personen unter 14 Jahren vor dem Gesetz „schuldunfähig“ sind und niemals angeklagt und bestraft werden. Ab 14 Jahren aber durchaus.
https://hochsauerlandkreis.polizei.nrw/artikel/sex-ab-wann-und-mit-wem
Das bedeutet, du darfst keien sexuelle Handlung mit der 10 jährigen haben, aber du würdest dafür noch nicht bestraft werden, zumindest nicht im strafrecht. Wenn du gegen ihren Willen etwas machst wirst du schon bestraft, aber nicht mit Strafrecht, sondern anders mit Gesprächen und Betreuung.
Das sind nicht nur Gespräche und Betreuung. Seit dem man unter 14 Jährige zum Diebstahl eingesetzt hat, ist unser Rechtssystem sehr geübt darin mit unter 14 Jährigen und ihren Erziehungsberechtigten knallhart umzugehen. Unter 14 ist die angebetete grundsätzlich nicht sexualmündig und nicht einwilligungsfähig. Das bedeutet, was außerhalb einer Strafe passieren kann, geht bis zum finanziellen ruin für den Täter bzw. seine Familie, muss aber nicht. Bei Unterlassungsbegehren kann man es rein theoretisch bis zu wiederholten 25.000 Euro Bußgeld schaffen. Und wozu Behörden so fähig sind ist auch nicht schlecht. Und bei letzterem hilft auch keine Versicherung oder Prozesskostenbeihilfe. Zumindest die einstweiligen Maßnahmen knallen. Und stell dir einmal vor es kommt zum Vorwurf eines psychischen Schadens. Dem Fragesteller sei es nochmal gesagt. Jegliche sexuelle Handlungen mit Personen, die nicht sexualmündig und einwilligungsfähig sind gehen nicht. Rechtslage hin oder her, das ist bei der hier ja nun einmal vohandenen Einsichtsfähigkeit Spiel mit dem Feuer. Der Fragesteller darf sich auch mal fragen, warum einige Kommentare hier im Thread verschwunden sind.
Unter 14 ist die angebetete grundsätzlich nicht sexualmündig und nicht einwilligungsfähig.
Spielt keine Rolle. Der § 176 StGB betrifft sie nicht, da der Schutzzweck des Gesetzes Kinder als Täter ausschließt.
Sexualität gehört auch zur Kindheit - da reicht die faktische Einwilligung aus.
Also:
Jegliche sexuelle Handlungen mit Personen, die nicht sexualmündig und einwilligungsfähig sind gehen nicht.
Schlichtweg falsch, bzw. betrifft nur Ü14.
Rechtslage hin oder her
Nein, das ist so, genau wg. der Rechtslage.
Wie kommt man auf die Idee, die Rechtslage würde keine Rolle spielen? (rhetorische Frage!)
Merke: "Dem Gesetzgeber ist es nicht ein Anliegen, Sex unter einem bestimmten Alter zu verbieten, sondern sicherzustellen, dass besonders junge Leute davor geschützt sind, von älteren Personen sexuell ausgenutzt zu werden." (Weidinger)
"Einvernehmliche Kontakte, kein großer Altersunterschied, keine Gewaltanwendung, keine Erpressungen, keine Abhängigkeitsbeziehung, ist kein Delikt." (Röhl)
Siehe https://www.gutefrage.net/frage/sex-von-zwei-u14-immer-automatisch-kundesmissbrauch#answer-462391980 ...
Ich verstehe nicht, warum ihr immer mit dem Strafrecht diskutiert. Unter vierzehn keine Strafe. Das ändert sich auch nicht, wenn man es ständig diskutiert und gebetsmühlenartig wiederholt. Aber auch ohne Strafe kann man sich in erhebliche Schwierigkeiten bringen. Kindheit geht natürlich durch, geringer Altersunterschied auch. Aber möchtest du sagen, dass man ein Haus anzünden darf, so lange man noch nicht bestraft werden kann. Der Gesetzgeber legt kein Mindestalter für Sex fest, dennoch dürfte es einsichtig sein, dass dies keine Rechtfertigung ist. Jeder, aber auch jeder, der nicht Einwilligungsfähig / Sexualmündig ist, genießt selbstverständlich Schutz, auch wenn Strafe unter vierzehn nicht geht.
Ich verstehe nicht, warum ihr immer mit dem Strafrecht diskutiert.
Ist halt im Strafrecht geregelt. Andere Dinge des Themenbereichs hingegen im BGB.
Unter vierzehn keine Strafe.
Aber dennoch gelten strafrechtliche Gesetze auch für schuldunfähige Kinder. Nur die rechtlichen Konsequenzen sind halt andere.
Ich denke, Du siehst das ganz genauso. Aber vielleicht kenne ich mich, in aller Bescheidenheit, einen Tick besser damit aus. ;-)
Also:
Aber auch ohne Strafe kann man sich in erhebliche Schwierigkeiten bringen.
Ja, ist mir nicht nur vollkomen bewusst, nein, ich schreibe mir bei GF genau darüber sogar regelmäßig die (Bildschirm-)Tastatur fusselig! 8-)
Aber möchtest du sagen, dass man ein Haus anzünden darf, so lange man noch nicht bestraft werden kann.
Natürlich nicht. Wenn das jemand macht, handelt er rechtswidrig. Er begeht ein Delikt. Das Delikt ist im StGB definiert, also ist das Delikt Brandstiftung bei Schuldfähigen eine Straftat.
Bei Schuldunfähigen ist es "nur" ein Delikt, sofern derjenige deliktfähig ist. Das ist man in Deutschland grundsätzlich ab 7, und es wird dann ggf. auch persönlich rechtliche Folgen nach sich ziehen - bis hin zu freiheitsentziehenden Maßnahmen als ultima ratio.
Ist mir alles wohlbekannt.
Der Gesetzgeber legt kein Mindestalter für Sex fest, dennoch dürfte es einsichtig sein, dass dies keine Rechtfertigung ist.
Du verfehlst (erneut) den Punkt!
Wenn ein Kind jemanden vergewaltigt, begeht es ein Delikt - mit entsprechenden Konsequenzen.
Wenn aber ein Kind einvernehmlich mit einem anderen Kind Sex hat (also nicht GV, sondern im klassischen Sinne, also irgendeine sexuelle Handlung welcher Art auch immer), dann begeht es "kein Delikt"!
Punkt.
Der oben bereits zitierte Satz, kommt übrigens vom Leiter einer geschlossenen(!) Einrichtung (freiheitsentziehende Maßnahme), in der Kinder therapiert werden, die gegen andere Kinder sexuell übergriffig wurden.
Im im vorherigen Kommentar verlinkten Beitrag gehe ich genauer auf eine längere Version des Zitats ein, sowie auf die Hintergründe.
Dort erläutere ich anhand verschiedener Quellen, juristischer, kindertherapeutischer und sexualpädagogischer, dass und warum das "kein Delikt" ist. Bitte lesen und verstehen! Ich habe es nicht aus Langeweile verlinkt. ^^
Jeder, aber auch jeder, der nicht Einwilligungsfähig / Sexualmündig ist, genießt selbstverständlich Schutz, auch wenn Strafe unter vierzehn nicht geht.
Du unterliegst wohl dem Irrglauben, dass der § 176 StGB vor Sex schützen soll. Das ist nicht nur falsch, sondern geradezu absurd.
Das Gesetz soll Kinder vor sexuellen Kontakten mit Jugendlichen und Erwachsenen schützen. Aber eben genau NICHT vor Sex mit anderen Kindern.
Der ist gesunder Teil der sexuellen Entwicklung des Kindes, und dass diese Entwicklung ungestört durch Ältere ablaufen kann, DAFÜR soll der § 176 StGB sorgen.
Klar. BGB zum Beispiel.
Aber es spielt KEINE Rolle, WO ein Gesetz steht! Man hat sich daran zu halten. Punkt. ALLE. Auch Kinder.
Wo ist bitte dein Problem? Außer, dass Du meinen verlinkten Beitrag in der kurzen Zeit bis zu deiner Antwort garantiert nicht gelesen, geschweige denn verstanden hast.
Also hier nochmal: https://www.gutefrage.net/frage/sex-von-zwei-u14-immer-automatisch-kundesmissbrauch#answer-462391980
Bitte lesen, verstehen, danke!
Nicht wirklich wichtig. Aber das ganze ist mir zu strafrechtslastig, aber du hast es ja schon konkretisiert. Und bei Delikt müsstest du schon sagen, im Sinne welchen Geetzes. Deliktische Haftung ist nicht das selbe, wie ein strafrechtliches Delikt, aber dass weisst du ja selbst.
Und falls Sstrafrecht doch schon unter 14 greift, übersteigt das meine Kenntnisse, die ich zumindest auf diesem Gebiet nicht habe definitiv. Aber egal.
Denn ganz so unrecht hast du nicht. Ja, mann muss ganz klar trennen nach Einheit der Rechtsordung und Grundsätzen des Rechtsgebietes. Und wer die Trennung hinbekommt kann promovieren.
Ja, wenn es kritisch wird, den Anspruch auf Schutz hat jeder, Kind, jeder geistig umnachtete, Alte etc. Ganz gleich ob es ein geschriebenes oder Ungeschriebenes Grundrecht ist, ob es konstruiert werden muss und ob es in den Gesetzen konkretisiert wird. Wie du sagst, egal wo es geschrieben steht.
Ich denke es wird Zivilrechtlich auf Bürgerlich rechtliche Forderungen hinauslaufen können, sowie auf Familienrichterliche Anordnungen und Entscheidungen. Dabei sind auch die verwaltungsrechtlichen Handlungspflichten nach SGB zu berücksichtigen (Kindeswohl), wenn die es erfahren (gebundene Verwaltung). Und vermutlich noch vieles, was ich nicht kenne..
!!!! Aber danke du hast es gesagt, auch ohne Strafe kann man sich in erhebliche Schwierigkeiten bringen. !!!!! Und andere, ganz besonders die Eltern natürlich auch. Du hast nach dem Warum gefragt, das ist wesentlicher Teil des Warum und für mich ganz wichtig.
Was mir soeben auch noch eingefallen ist. Die Schwierigkeiten können auch heißen dass man eins aufs Maul bekommt oder eine endlose unbeweisbare Fehde anfängt.
Der Alterschied ist einfach zu groß, das ist ein weiterer Grund. Aber die Fiktion der Schutzwürdigkeit, soweit sie Zivil- und Verwaltungsrechtlich überhautpt konkretisiert ist, kann natürlich auch widerlegt werden, nur würde ich mir eben nicht antun.
So wie du es sagst, egal, wo im Gesetz es steht, und wie alt man ist, man hat sich daran zu halten.
Genau das hat mir gefehlt.
Finger weg von allem, was zu jung oder schutzwürdig ist.
Ich habe jetzt kein Juris- / oder Bibliotheks Zugriff mehr, aber am besten gefällt mir deine Stellungnahme zu KINDERN die sexuell übergriffig wurden. Das sollte zu denken geben.
Natürlich darfst Du einen Crush auf sie haben.
Nach dem Gesetz seid Ihr beide Kinder, aber dennoch wäre es für Euch beide besser, wenn es harmlos zwischen Euch bleibt. Sonst gibt es möglicherweise unendlich Stress mit Eltern.
Der Gesetzgeber schiebt dem Crush keinen Riegel vor
Klar darfst du das, solange es nicht zum Geschlechtsverkehr kommt.
Auch das dürfen sie, Es ist nur über 14-jährigen verboten etwas mit unter 14-jährigen zu haben. Wobei 10 Jahre schon etwas absurd ist. Aber verboten ist es nicht.
Die Frage ist: Was möchte SIE.
Und wenn DIE Frage irgendwann mal geklärt ist, dann, und wirklich erst DANN, brauchst DU überhaupt erst anzufangen, dir darüber Gedanken zu machen
Wenn es soweit ist, kannst Du dann ja hier nochmal fragen. :)
klar darfst du einen crush auf jemanden haben, solange es halt nur verliebt sein ist.
Positiv. Aber ich möchte trotzdem zum Ausdruck bringen das ich es falsch finde.
Nein. Rechtlich ist man bis 14 Kind. Danach bis 18 Jugendlicher. „Teenager“ ist kein juristischer Begriff.
Das kann ich nicht beurteilen. Aber ich als Vater würde das unterbinden, wenn ich kann.
Ja, wahrscheinlich. Aber das wird sich a) bald ändern und b) beginnt man eine Beziehung nicht mit den Worten "Willste Sex? Jetzt gleich?" ^^
Gilt nur für Ü14.
Wichtiger zu wissen: Man ist ab 7 "deliktfähig", und wird ab da rechtlich für seine Taten ggf. zur Verantwortung gezogen,
Wird aber bei geringem Altersabstand/Entwicklungsunterschied üblicherweise nicht bestraft (§ 176 Abs. 2 StGB).
Wichtig zu wissen: Mädchen sind den Jungs in der Pubertät um 2 Jahre voraus. Praktisch reden wir hier als von 10 & 11 bzw. 12 & 13, was den Entwicklungsunterschied betrifft,
Fällt dir was auf?