Kann mir jemand bitte diese Norm des BGB erklären?
Hallo,
§ 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB besagt, dass ein Schuldverhältnis mit Pflichten aus § 241 II BGB auch durch Vertragsanbahnungen entsteht, bei denen "der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut".
Ich verstehe jedoch nicht ganz, wie der fett hervorgehobene Teil gemeint ist. Es scheint sich dabei vor allem um den Fall zu handeln, dass ein potenzieller Kunde das Geschäft des Geschäftsinhabers betritt. Aber inwiefern ermöglicht der Geschäftsinhaber dem Kunden die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter oder Interessen?
Ich wäre sehr an einer Antwort interessiert.
LG
1 Antwort
Dein Beispiel trifft ziemlich genau das, was die Norm aussagt. Es geht darum, dass sich die Vertragsparteien auch schon vor dem Vertragsschluss in einem Näheverhältnis zueinander befinden können. Dieses Näheverhältnis begründet bereits eine gewisse Schutzbedürftigkeit, die der Gesetzgeber hier zum Ausdruck gebracht hat.
Andere Beispiele:
Autoverkauf mit Probefahrt. Der Verkäufer räumt die Möglichkeit ein, auf das Fahrzeug einzuwirken, obwohl kein Vertrag besteht.
Käufer täuscht den Verkäufer arglistig über seine Zahlungsfähigkeit. Dem Verkäufer entstehen Liferkosten.
Bewerber täuscht im Bewerbungsgespräch über seine Qualifikationen, wodurch er erst eingestellt wird.
Überall kann aus c.i.c. §§ 311 II, 241 II BGB eine Haftung begründet werden.