Ist das rechtens?

3 Antworten

Eine Vereinbarung zum Nachteil des Mieters ist unwirksam. Dieser Zugriff auf das Eigentum des Mieters wird nicht vom BGB gedeckt. Die 12,5% der Mietsicherheit füllt hier unberechtigt die Taschen des Vermieters.

Das dürfte so in dieser Form rechtswidrig sein, weil es sich hier offensichtlich um eine Vertragsstrafe handelt (§ 309 Nr. 6 BGB), und eine solche ist in Mietverträgen gemäß § 555 BGB unzulässig.

Es gibt zu einem identisch gelagerten Fall auch ein Urteil des AG Dresden, welches meine Einschätzung bekräftigt:
AG Dresden WuM 17, 201

Der Vermieter hat es hier allerdings ungeschickt angestellt. Er wollte dem Mieter offensichtlich entgegenkommen und hat dadurch aber - wohl aus Unwissenheit - die Klausel ungültig gemacht.
Er hätte durchaus das Recht gehabt, eine Mindestmietdauer festzulegen. Hätte er also im Mietvertrag vereinbart, dass dieser vor Ablauf von 9 Monaten gar nicht gekündigt werden kann, wäre die Klausel rechtsgültig. Dadurch, dass er, anstatt die gänzliche Unkündbarkeit innerhalb der Frist zu vereinbaren, eine vorzeitige Kündigung gegen Zahlung eines kleinen Pauschalbetrages ermöglicht, wurde die Klausel ungültig.

Wohlgemerkt, dies stellt die Meinung eines interessierten Laien dar und ersetzt keine Rechtsberatung durch einen Anwalt.

Grundsätzlich spricht da nichts gegen. Genausowenig wie einen kündigungsvericht für einen bestimmten zeitraum.