In besonderen Härtefällen sollen Hartz-IV Sanktionen auch über 30% Möglich sein, doch wie würde so ein Härtefall aussehen?
Das BVerfG hat ja Sanktionen von über 30% für ü25 jährige für Verfassungswidrig erklärt, doch in besonderen Härtefällen sollen auch Sanktionen von über 30% möglich sein, doch wie würde so ein Härtefall aussehen?
5 Antworten
Das steht zumindest unter Randziffer 209. Randziffern sind Begründungen des Urteils. Hier ist z.B Randziffer 158: " Die hier zu überprüfenden gesetzlichen Regelungen sind aber nicht in jeder Hinsicht verhältnismäßig. Nur die in § 31a Abs. 1 Satz 1 SGB II normierte Höhe einer Leistungsminderung von 30 % ist derzeit auf der Grundlage plausibler Annahmen hinreichend tragfähig begründbar. Hingegen genügt die weitere Ausgestaltung den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht (aa). Es steht dem Gesetzgeber zwar frei, im Fall der wiederholten Verletzung einer Pflicht zu zumutbarer Mitwirkung erneut Sanktionen zu verhängen, doch sind Minderungen existenzsichernder Leistungen nach § 31a Abs. 1 Satz 2 SGB II in einer Höhe von 60 % des Regelbedarfs im Ergebnis jedenfalls unzumutbar (bb). Der in § 31a Abs. 1 Satz 3 SGB II vorgegebene vollständige Wegfall existenzsichernder Leistungen ist mit den Anforderungen des Grundgesetzes ebenfalls nicht zu vereinbaren (cc)."
Oder Randziffer 201: " cc) Der vollständige Wegfall des Arbeitslosengeldes II nach § 31a Abs. 1 Satz 3 SGB II ist auf Grundlage der derzeitigen Erkenntnisse mit den verfassungsrechtlichen Maßgaben nicht vereinbar, die den Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung der Durchsetzungsmittel von Mitwirkungspflichten zur Überwindung der eigenen Hilfebedürftigkeit begrenzen."
Unabhängig davon hat der Gesetzgeber auch im Fall eines vollständigen Wegfalls des Arbeitslosengeldes II dafür Sorge zu tragen, dass die Chance realisierbar bleibt, existenzsichernde Leistungen zu erhalten, wenn zumutbare Mitwirkungspflichten erfüllt werden oder, falls das nicht möglich ist, die ernsthafte und nachhaltige Bereitschaft zur Mitwirkung tatsächlich vorliegt.
Anders liegt dies, wenn und solange Leistungsberechtigte es selbst in der Hand haben, durch Aufnahme einer ihnen angebotenen zumutbaren Arbeit ihre menschenwürdige Existenz tatsächlich und unmittelbar durch die Erzielung von Einkommen selbst zu sichern.
Wird eine solche tatsächlich existenzsichernde und zumutbare Erwerbstätigkeit ohne wichtigen Grund verweigert, obwohl im Verfahren die Möglichkeit bestand, dazu auch etwaige Besonderheiten der persönlichen Situation vorzubringen, kann ein vollständiger Leistungsentzug zu rechtfertigen sein.
- BVerfG, Urteil vom 5.11.2019 1 BvL 7/16
Hier ist Randziffer 158, und nun? "Die hier zu überprüfenden gesetzlichen Regelungen sind aber nicht in jeder Hinsicht verhältnismäßig. Nur die in § 31a Abs. 1 Satz 1 SGB II normierte Höhe einer Leistungsminderung von 30 % ist derzeit auf der Grundlage plausibler Annahmen hinreichend tragfähig begründbar. Hingegen genügt die weitere Ausgestaltung den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht (aa). Es steht dem Gesetzgeber zwar frei, im Fall der wiederholten Verletzung einer Pflicht zu zumutbarer Mitwirkung erneut Sanktionen zu verhängen, doch sind Minderungen existenzsichernder Leistungen nach § 31a Abs. 1 Satz 2 SGB II in einer Höhe von 60 % des Regelbedarfs im Ergebnis jedenfalls unzumutbar (bb). Der in § 31a Abs. 1 Satz 3 SGB II vorgegebene vollständige Wegfall existenzsichernder Leistungen ist mit den Anforderungen des Grundgesetzes ebenfalls nicht zu vereinbaren (cc)."
Du zitierst hier Randziffer, diese begründen lediglich das Haupturteil. CDUler Laumann hat eine Kapagne aufgesetzt und versucht das urteil zu umgehen. Vollständiger Leistungsentzug ist verfassungswidrig. Jetzt ist Aktivismus der Bürger gefragt!
Nein, nicht quasi, causal gilt die Zumutbarkeit.
Es reichte ein ärztliches Attest, hilfweise amtärztliche Untersuchung, dann ist der Drops gelutscht.
Die Willkür ist den Jobcentern entzogen.
Aber wenn man kein Attest hat dann kann man doch über 30% Sanktioniert werden oder was? Ich rede ja gerade von Zumutbarer Arbeit
Es hat nichts mit dem Ablehnen von Arbeit zu tun. Es hat viel mehr damit zu tun, das Hartz4 Empfänger eh schon am untersten Rand der Gesellschaft sind. Diese, wurden soweit bestraft, das sie kein Regelsatz mehr bekommen haben, keine Miete gezahlt werden konnte, schlimmstenfalls auf der Strasse landeten und man 3 Monate von der Gesellschaft ausgesperrt wurde. Zusätzlich, muss man Versicherungsbeiträge rückwirkend, zurückzahlen. Währenddessen, Steuerhinter bei selbst Anzeigen, falls sie auf einer CD auftauchten, die der Staat kaufte, zumindest kein Knast fürchten mussten, ihr Vermögen nicht beschlagnahmt wurde und das Einkommen nicht gepfändet wurde um die Schuld zu begleichen. Hartz4 Empfänger, kann man nicht so hart behandeln und Steuerzahler, die den Staat hintergehen, lachen sich ins Fäustchen.
Diese "Zumutbarkeit" gab es schon imeri SGB, auch vor HartzIV.
Wenn ein Betroffener kein ärztliches Attest hat, kann das Jobcenter eine amtärztliche Untersuchung vornehmen lassen.
Gab es ebenso früher auch schon.
Es kann in keinem Fall mehr als 30% sanktionieren.
Beispiele wären ein PTBS, eine Depression,ein Burn Out, eine Skoliose und was sonstig so an Krankenheitsbildern mäandern.
Vielleicht ein Piriformis (Pseudoischias)...all dieses und mehr ist kein Fall des Rechts oder rechtlichen Laien, sondern ein Fall für die Medizin.
Das ist die Klammer von Mitwirkungspflicht und Zumutbarkeit.
Die Charmebolzen Fallmanager können nicht mehr die Axt anlegen.
Vielleicht fehlt einfah nur ein Kitaplatz. Ein Recht das besteht, aber vom Staat nicht erfüllt wird.
Dagegen kann auch ein Arzt nichts machen.
Weißt scho', was ein Korrset ist, oder...das hat das BverfG geschnürt, hübsch eng, damit es auch wirkt.
hier sagt das BVerfG : Wird eine solche tatsächlich existenzsichernde und zumutbare Erwerbstätigkeit ohne wichtigen Grund verweigert, obwohl im Verfahren die Möglichkeit bestand, dazu auch etwaige Besonderheiten der persönlichen Situation vorzubringen, kann ein vollständiger Leistungsentzug zu rechtfertigen sein..
immer noch : er kann zu rechtfertigen sein. Dumm dabei ,dass erst der vollständige Entzug stattfinden wird und dagegen geklagt werden muss............Und die JC haben es schon immer gerne drauf ankommen lassen.
obwohl im Verfahren die Möglichkeit bestand...
Nichts weniger als ein Widerspruchsverfahren.
- Androhung einer Sanktion
- Anhörung
- Entscheidung
Hierfür müssen s.g. untergesetzlichen Regeln vom Ministerium erfolgen, wie ein solches Verfahren abzulaufen hat.
Liegen etwaig "multiple Vermittlungshemnisse" vor,müssen diese berücksichtigt werden.
Wie ausgeführt kann das eine amtsärztliche Untersuchung sein, eventuelle Therapie- oder Rehamaßnahmen.
Die Jobcenter müssen begründen.
Es reicht nichteinfach 3* Sanktion zu rufen.
Die Betroffenen können auch gleich auf dem Absatz kehrt machen, gehen zum Amtsgericht und lassen sich einen Beratungsschein ausstellen, damit gehts gleich zum Anwalt.
Die KDU's sind gänzlich von Sanktionen ausgenommen.
Für den Moment liegt der Ball beim Gesetzgeber.
Was immer auch Arbeitsminister Heil (SPD) meint mit "den Sozialstaat weiterentwickeln".
jetzt wart mal ab, diese Entscheidung vom BGH muss jetzt in Gesetze/Verordnungen/Verfahrensanweisungen seitens der Bundesregierung umgesetzt werden
DANN ist alles klar
Nicht nur abwarten sondern auch dagegensteuern. Da versucht gerade CDUler Laumann verfassungswidrige Sanktionierung des Existenzminimums durchzusetzen.
Umgekehrt, bei sozialer Härte sind gar keine Sanktionen mehr möglich.
Das BverfG hat für die noch möglichen 30% Sanktionen ein Korrsett geschnürt.
Der Gesetzgeber muss nun nacharbeiten und zeitnah ein grundgesetzkonformes Gesetz beschließen.
leider wurden die jungen Menschen unter 25 J. nicht in diese Regelung aufgenommen
- bin ich kein junger Mann mehr und 2. solltest du mal den Link weiter Oben von Herzilein lesen, sofern du ihn verstehst. Da ist lediglich von Aussetzen von Sanktionen unter 25 die Rede. Offensichtlich ist dir der Begriff aussetzen nicht bekannt, alter Spitz, daher dein dämliches Schwadronieren. Nun-ja, du bist eben nicht die hellste Kerze am Kronleuchter, das ist eben so.
Aber ich liebe mich so wie ich bin :) das ist das wichtigste!!! .. und dann nehme ich an , sie sind ein jc Mitarbeiter der momentan mega gekränkt ist darüber wie das Urteil gefallen ist. Im übrigen es war bzw ist immernoch mega amüsant zu wissen das dass jc einem nichts mehr kann . Egal wie helle ich bin oder eben nicht, du bist mit Abstand der merkwürdigste Mensch auf diesem Planeten. Durchschaubar oben drein. Ach nein entschuldige, frustriert. Ich feier euch :)
Es hat eine Rechtslage, seit dem Urteil des BverfG.
Nun ist die Politik gefordert, in grundgesetzkonformes Gesetz vorzulegen.
Für die Arbeitsagenturen sind die Sanktionen zurückgezogen. Problem sind die Optionskommunen, die nicht der Arbeitsagentur unterstellt sind.
Ändert nichts am Urteil des BverfG.
Reagiert die Groko nicht umgehend, hat es keine Sanktionen mehr, aber ausreichend Sozialgerichte, die an das BverfG Urteil gebunden sind.
So ich schließe mich aus, aus der geschwollen Kommunikation . Es war dennoch amüsant mit dir.
Denn 30 Prozent ziehen einen lange nicht so runter wie 100% Mister . Erst denken dann reden . War das philosophisch genug für dich . Gute Nacht und ein schönes Leben wünsche ich
Hartz-IV-Empfänger unter 25 dürfen nicht bestraft werden
Nach dem Hartz-IV-Urteil des Bundesverfassungsgerichts hat die Bundesagentur für Arbeit Sanktionen auch gegen Betroffene unter 25 Jahren ausgesetzt. „Wir verschicken derzeit keine Sanktionsbescheide“, sagte Arbeitsagentur-Chef Detlef Scheele den Zeitungen der Funke Mediengruppe vom Donnerstag. Den Jobcentern sei mitgeteilt worden, dass die vom Gericht angemahnte Änderung der Sanktionspraxis auch für junge Arbeitslose gelte.
Das Bundesverfassungsgericht hatte mit seinem Urteil Anfang November die bisherige Sanktionspraxis im Umgang mit Hartz-IV-Beziehern stark eingeschränkt. Demnach dürfen bei Pflichtverletzungen die Leistungen höchstens um 30 Prozent gekürzt werden – bislang mögliche Kürzungen von 60 Prozent oder sogar der komplette Wegfall der Leistungen sind demnach mit dem Grundgesetz unvereinbar. Das Urteil bezog sich nur auf Hartz-IV-Empfänger über 25 Jahren.
Brauchen wir Sanktionen bei Hartz IV?
Scheele sagte den Funke-Zeitungen, neue Bescheide zu Sanktionen würden derzeit nicht versendet. „Arbeitslose, die aktuell mit Abzügen von 60 oder 100 Prozent sanktioniert werden, bekommen ihre Sanktionen auf 30 Prozent reduziert.“ Bis Ende November solle eine rechtlich verbindliche Übergangslösung geschaffen werden, die bis zur für kommendes Jahr angestrebten gesetzlichen Neuregelung gelte.
Kinderhilfswerk fordert Abschaffung für FamilienAnzeige
Das Deutsche Kinderhilfswerk forderte, Sanktionen für Familien mit Kindern komplett abzuschaffen. „Bundesregierung und Bundestag sollten das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes von letzter Woche zum Anlass nehmen, die bisherige Hartz-IV-Mithaftung von Kindern für ihre Eltern zu beenden“, erklärte Bundesgeschäftsführer Holger Hofmann am Donnerstag.
„Die schlichte Umsetzung des Karlsruher Urteils ist aus Sicht von Familien mit Kindern zu wenig“, erklärte er. „Kinder leiden unter jeder Kürzung der Hartz-IV-Leistungen, denn schon der normale Hartz-IV-Regelsatz von Kindern ist künstlich kleingerechnet und entspricht nicht dem notwendigen soziokulturellen Existenzminimum.“ Jede Kürzung sei somit eine „außergewöhnliche Härte für die Kinder“.
Der Bundestag debattiert am Donnerstagnachmittag über einen gemeinsamen Antrag von Grünen und Linken, der unter anderem eine Abschaffung der Hartz-IV-Sanktionen fordert. Beraten wird außerdem über eine Vorlage der FDP, die insbesondere auf großzügigere Zuverdienstregeln für Hartz-IV-Bezieher abzielt.
leistungsverweigerung
RZ 158: b) Die hier zu überprüfenden gesetzlichen Regelungen sind aber nicht in jeder Hinsicht verhältnismäßig. Nur die in § 31a Abs. 1 Satz 1 SGB II normierte Höhe einer Leistungsminderung von 30 % ist derzeit auf der Grundlage plausibler Annahmen hinreichend tragfähig begründbar. Hingegen genügt die weitere Ausgestaltung den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht (aa). Es steht dem Gesetzgeber zwar frei, im Fall der wiederholten Verletzung einer Pflicht zu zumutbarer Mitwirkung erneut Sanktionen zu verhängen, doch sind Minderungen existenzsichernder Leistungen nach § 31a Abs. 1 Satz 2 SGB II in einer Höhe von 60 % des Regelbedarfs im Ergebnis jedenfalls unzumutbar (bb). Der in § 31a Abs. 1 Satz 3 SGB II vorgegebene vollständige Wegfall existenzsichernder Leistungen ist mit den Anforderungen des Grundgesetzes ebenfalls nicht zu vereinbaren (cc).
Randziffer 201: cc) Der vollständige Wegfall des Arbeitslosengeldes II nach § 31a Abs. 1 Satz 3 SGB II ist auf Grundlage der derzeitigen Erkenntnisse mit den verfassungsrechtlichen Maßgaben nicht vereinbar, die den Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung der Durchsetzungsmittel von Mitwirkungspflichten zur Überwindung der eigenen Hilfebedürftigkeit begrenzen.
Also quasi ablehnen einer zumutbaren Arbeit