Hab ne frage im bezug auf messer, ist ja meist relativ kompliziert usw. Was das angeht?


20.05.2024, 23:08

Klinge ist 9 cm lang

gamergirl11  20.05.2024, 22:55

WOHOHO IST DIE KLINGE? ICH SEH NUR HOLZ 😭

KERZENWAXX 
Fragesteller
 20.05.2024, 23:01

(Nicht ernst) aber bist du vielleicht blind?

Answer1234567  20.05.2024, 22:56

Eine Angabe zur Klingenlänge (vom Heft bis zur Spitze) wäre hilfreich.

KERZENWAXX 
Fragesteller
 20.05.2024, 23:00

9 cm

5 Antworten

Kurzeinschätzung:

  • Keine Waffeneingeschaft i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a WaffG erkennbar, es handelt sich der Zweckbestimmung nach um ein Werkzeug.
  • Besitz ist erlaubnisfrei, keine Altersgrenze
  • Es handelt sich um ein feststehende Messer mit einer Klingenlänge von nicht mehr als 12 cm, es fällt somit nicht unter § 42a Abs. 1 Nr. 3 Alt. 2 WaffG.
  • ⇒ Das Führen in der Öffentlichkeit ist grundsätzlich erlaubt.
  • Ausnahmen: Waffenverbotszonen, Demonstrationen, Verbote von Messern oder gefährlichen Werkzeugen auf Hausrechtsbasis, ggf. Waffenverbote im Einzelfall (nach welcher Rechtsgrundlage auch immer, Rechtswirksamkeit mal dahingestellt).

Waffenrechtliche Grundsätze in Bezug auf Messer:

  • Du darfst aus waffenrechtlicher Sicht Umgang mit jedem Messer haben, das nicht als Waffe im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 WaffG klassifiziert ist.
  • Der Umgang mit Waffen ist erst ab 18 Jahren erlaubt (§ 2 Abs. 1 WaffG).
  • Messer, die nicht als Waffen gelten, unterliegen keiner pauschalen Altersgrenze.
  • Wenn es sich um ein feststehende Messer mit einer Klingenlänge von maximal 12 cm handelt oder um ein ein Klappmesser, welches sich nicht mit einer Hand öffnen und arretieren lässt, fällt es auch nicht unter § 42a Abs. 1 Nr. 3 Alt. 2 WaffG, das Führen in der Öffentlichkeit ist dann grundsätzlich erlaubt. Mögliche Ausnahme: Waffenverbotszonen, Demonstrationen, Verbote von Messern oder gefährlichen Werkzeugen auf Hausrechtsbasis.
  • Wenn es sich hingegen um ein feststehende Messer mit einer Klingenlänge von mehr als 12 cm oder um ein Klappmesser mit einer einhändig feststellbaren Klinge (Einhandmesser) handelt, ist das Führen in der Öffentlichkeit für Jedermann verboten (§ 42a Abs. 1 Nr. 2 WaffG). Davon ausgenommen sind der Transport in einem verschlossenen Behältnis und das Führen in Zusammenhang mit einem berechtigten Interesse (Abs. 2).
  • Verstöße gegen die Altersgrenze und das Führungsverbot sind Ordnungswidrigkeiten (§ 53 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 21a WaffG).
  • Das Höchstlimit für Bußgelder liegt hier bei 10.000 € (§ 53 Abs. 2 WaffG), in der Praxis dürfte es sich im unteren bis mittleren dreistelligen, bei einem Minderjährigen im gehobenen zweistelligen Bereich bewegen.
  • Tatmittel können ersatzlos eingezogen werden (§ 54 Abs. 2 WaffG).
  • Das Führen von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen ist eine Straftat mit einem Strafmaß von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe (§ 42 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 3 Nr. 9 WaffG). Tatmittel werden eingezogen (§ 54 Abs. 1 WaffG).

Summarisch lässt sich festhalten: Sofern dein Messer nicht als Waffe einzustufen ist (im Einzelfall zu prüfen*), ist der Besitz ohne Altersgrenze erlaubt. Sofern das Messer nicht unter § 42a Abs. 1 Nr. 3 WaffG fällt, darfst du es grundsätzlich auch in der Öffentlichkeit führen - ausgenommen sind Versammlungen i.S.d. VersammlG (inbs. Demonstrationen), ggf. Waffenverbotszonen sowie Bereiche, in denen der Hausrechtsinhaber dergleichen untersagt. Eine Begrenzung der Klingenlänge gibt es nur für Messer mit feststehender Klinge, nicht für Klappmesser.

*Indikatoren für eine Waffeneingenschaft sind insb. eine zweiseitig geschliffene Klinge, Parierstangen sowie die Bewerbung des Messers zum Einsatz gegen Menschen. Eine wirkliche Beurteilung ist aber wie gesagt nur im Einzelfall möglich.

Praxistipp: Das Hantieren mit Messern in der Öffentlichkeit kann Teile der Bevölkerung verunsichern. Vermeide es daher, dann provozierst du keinen unnötigen Ärger.

Hinweis: Ich bin kein Anwalt, das ist keine Rechtsberatung. Ich gehe grundsätzlich von BRD-Recht aus, keine Anwendbarkeit auf das Recht anderer (deutschsprachiger) Länder. Angaben und Einschätzungen nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Garantie für Richtigkeit und Vollständigkeit.

/Nachtrag:

aber man muss ja trotzdem verteidigen können oder so

Schlag dir die Idee gleich wieder aus dem Kopf: Messer sind grundsätzlich keine Verteidigungswaffen, Messer sind Mordwaffen. Im besten Falle gehst du am Ende in den Knast und hast ein Leben auf dem Gewissen, im schlechtesten Falle nimmt dir der im Straßenkampf deutlich erfahrenere aber vielleicht bislang unbewaffnete Täter das Messer ab und sticht es dir selbst in den Bauch. Zumindest aber musst du ab dem Ziehen des Messers damit rechnen, dass der Andere tödliche Gewalt gegen dich einsetzen wird - eine Schwelle, die er vorher im Regelfall (!) nicht überschritten hätte.

Woher ich das weiß:Hobby – Interessierter Laie; Grundwissen, garniert mit Recherche

Das Messer darfst Du rein rechtlich dabei haben, da die Klingenlänge nicht größer als 12cm ist und es keine speziellen Waffeneigenschaften aufweist.

  

aber man muss ja trotzdem verteidigen können oder so und so weiter.

Das ist "Fäkalien vom mänlichen Rind" (mit anderen Worten: Bullshit). Niemand "muss" ein Messer "zur Verteidigung" dabei haben.

Du kannst auch einfach sehen, das Du das Weite suchst und Dich gar nicht erst in solche Situationen begibst und potentielle Probleme schon von Weitem umgehst.

Wenn Du aus Angst weil Du Dich bedroht fühlst (zuerst) ein Messer ziehst, dann bist Du die Bedrohung für die andere Person und im Zweifel der Aggressor. Denn Du hast zuerst nach einem potentiell tödlichen Gegenstand gegriffen. Und das sogar in einem Moment, wo es noch gar nicht nötig war.

Zieht Einer ein Messer, zieht der Andere (oder die Anderen) auch eines, oder sogar noch schlimmer. Dann stechen halt alle Anderen gleichzeitig auf Dich ein, da hat Dir Dein Messer ja toll geholfen… 

Du drehst damit das Du (zuerst) etwas "ziehst" nur die Gewaltspirale nach oben und machst für Alle (auch für Dich) die Folgen schlimmer.

Und es gibt keinen Gewinner bei einem Messerkampf, nur Verlierer.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Selber Waffenbesitzer und zum Thema geschult und geprüft.

Man darf. Offen sichtbar ist aber keine gute Idee, das könnte bei der derzeitigen Antimesserhysterie zu Problemen führen.

Allgemein:

Besitz:

Messer gelten grundsätzlich erst mal als Werkzeug und unterliegen keiner Altersbegrenzung.

Außer sie sind laut Waffengesetz als Waffe eingestuft, z.B. Dolch, Karambit, Bajonett, Springmesser ....Diese sind erst ab 18 erlaubt.

Es gibt auch Messer die in D absolut verboten sind, z.B. Butterfly, Faustmesser, bestimmte Spring&Fallmesser, getarnte Waffen...

Führen:

Das Führen von Messern regelt § 42a WaffG (völlig unabhängig vom Alter!)

Kurzfassung: Verboten ist das Führen (unverschlossen dabeihaben) von Messern die als Waffe gelten (Dolch, Karambit, Springmesser ...)

Außerdem verboten ist das Führen von feststehenden Messern mit Klingen über 12cm Länge und von allen Messern die einhändig verriegeln (Einhandmesser)

https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__42a.html

Durch Hausrecht oder in sog Waffenverbotszonen sind strengere Regeln möglich.

Ja selbstverständlich. Alle feststehenden Messer bis 12cm Klingenlänge sind legal führbar. Darüber hinaus musst du ein berechtigtes Interesse haben oder das Risiko eingehen, 10k zahlen zu müssen. Aber das trifft bei dem Messer nicht zu.

Komplette Klingenlänge (nicht nur das Scharfe) maximal 12cm?

Dann kein Problem wo man Messer führen darf.

Woher ich das weiß:Hobby – Seit Jahrzehnten mit Waffen zu tun, NRA Member, Sportschütze