Grenzen der Pressefreiheit?

2 Antworten

Guten Tag!

Die Pressefreiheit, die in der Verfassung gemäß Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 Variante 1 GG verankert ist, legitimiert grundsätzlich, sämtliche Druckerzeugnisse wie Zeitungen, Flugblätter etc. an eine unbestimmte Anzahl an Personen zu verbreiten und damit zugänglich zu machen, unabhängig vom Inhalt und der Qualität. Sie gewährleistet mithin, dass man sich Informationen beschaffen und gleichzeitig auch an die Öffentlichkeit verbreiten darf. Vom Schutzbereich ist nach Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 GG ,,jeder" (=jede natürliche und juristische Person) tangiert.

ABER: Es gelten nach Artikel 5 Abs. 2 GG Einschränkungen, auch in Bezug auf die Pressefreiheit. Die Vorschrift stellt nämlich einen sogenannten ,,qualifizierten Gesetzesvorbehalt" dar. So ist etwas das Beschaffen von rechtswidrigen Informationen nicht von der Pressefreiheit geschützt. Liegt also eine Rechtsgrundlage vor, die es einer Person/Institut verbietet, Informationen weiterzugeben, etwa zur Wahrung der Geheimhaltung, tritt die Pressefreiheit als geschütztes Grundrecht zurück.

Pressefreiheit und Meinungsfreiheit gehen ineinander über. Macht der Journalist von seiner Pressefreiheit gebrauch, so kommt gleichzeitig auch die Meinungsfreiheit nach Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 GG zum Tragen. Diese schützt die Kundgebung, eine Meinung frei zu äußern, aber auch nicht äußern zu müssen. Auch hier gelten die Einschränkungen aus Artikel 5 Abs. 2 GG. Die Meinungsfreiheit kann somit durch allgemeine Gesetze eingeschränkt werden, wie etwa nach § 185 StGB bei beleidigenden Inhalten, die die persönliche Ehre nicht unerheblich beeinträchtigt.

Die Pressefreiheit und die Meinungsfreiheit sind somit in der Verfassung manifestiert, gelten jedoch nicht uneingeschränkt!

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

Die Pressefreiheit findet dort ihre Schranken, wo es andere Rechte verletzen könnte.