Geringwertiger Ladendiebstahl Zara, Strafe mit 18 Jahren?
Hallo, ich habe versuchten Laden Diebstahl bei Zara begangen. Ich bin 18 Jahre alt, wahrscheinlich wird für mich das Jugendstrafrecht angewandt, weil ich zuvor keine Straftaten begangen habe.
ich weiß, dass das ein Fehler war und ich werde es auch nicht mehr tun, ich brauche keine Antworten in dieser Hinsicht.
meine Frage ist nun, welche Bestrafung ich durch dieses Ermittlungsverfahren bekommen könnte?
Danke im Voraus
7 Antworten
wahrscheinlich wird für mich das Jugendstrafrecht angewandt, weil ich zuvor keine Straftaten begangen habe
Dies ist kein Faktum, das für die Erwägung, ob Jugendstrafrecht anzuwenden ist, herangezogen wird. Im Ergebnis ist die Annahme aber korrekt; hier wird vermutlich Jugendstrafrecht auf dich angewandt werden, weil Warendiebstahl als typische Jugendverfehlung angesehen werden kann (vgl. Brunner/Dölling § 105 Rn. 15).
welche Bestrafung ich durch dieses Ermittlungsverfahren bekommen könnte?
Sofern du bisher nie wegen gleichartiger Taten in Erscheinung getreten bist, ist eine Einstellung gem. § 153 StPO bzw. bei Anwendung des Jugendstrafrechts entsprechend gem. § 45 I JGG der realistischste Ausgang. Die StA kann auch gem. § 45 III JGG anregen, dass dir eine Ermahnung durch den Jugendrichter erteilt wird, zu einer Hauptverhandlung wird es aber realistisch nicht kommen.
Darüber hinaus hast du aber natürlich im Zweifel auch zivilrechtlich für den Diebstahl einzustehen. Wichtig ist hier, dass du dich nicht aus Scham oder Angst über den Tisch ziehen lässt; wenn dem Laden kein weiterer Schaden entstanden ist (bspw. durch Beschädigung des Diebesguts), kann er von dir einzig eine Fangprämie verlangen. Letztere ist, auch wenn dies von vielen Läden gerne behauptet wird, keine Vertragsstrafe, sondern Schadensersatz aus § 823 BGB. Die Summe darf hier pauschal auf maximal EUR 25,-- festgesetzt werden, höhere Beträge sind nur zulässig, wenn das Diebesgut einen höheren Wert hatte, als die Summe, die verlangt wird.
LG
25 Euro war es vllt.vor 10 Jahren
Mittlerweile sind es 50-150 Euro
Absehung vor Verfolgung?
Nein, da mach dir mal keine Hoffnung darüber. Sie werden dich def bestrafen damit du es nicht wieder tust bzw falls du es wieder tust; dementsprechend bestraft wirst
Mittlerweile sind es 50-150 Euro
Eine solche Summe wird oft verlangt, ist aber, wie bereits gesagt, nicht durchsetzbar. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist eine Summe von maximal EUR 25,-- zulässig, höhere Summen jeweils nicht als Pauschale sondern einzig als prozentualer Abschlag vom Warenwert. Da das Diebesgut hier weniger als EUR 25,-- wert ist, ist auch nur letztere Summe als Fangprämie ersatzfähig.
Sie werden dich def bestrafen
Auch das ist, wie in meiner Antwort und einem anderen Kommentar bereits ausführlich geschildert, Unsinn.
Das hängt von den Details ab. Was hattest du an? Wie hast du das genau gemacht?
Beispiel: Jemand hat eine Umhängetasche, die er nicht fallen lassen kann. Er rennt raus aus dem Laden, mit dem Diebesgut in der Tasche. Der subjektive Tatbestand setzt hier Vorsatz sowie die Absicht voraus, sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten. Die Beutesicherung muss Ziel des Täters sein. Hierzu entscheidet: Räuberischer Diebstahl scheidet aus, wenn der Täter ein umhängendes Kleidungsstück anhatte, das er nicht einfach fallen lassen oder ausziehen konnte. (Quelle: SK-Günther zu §252 Rdn. 20) Anders ist es, wenn er sich der Tasche ohne Weiteres entledigen hätte können (OLG Köln NStZ 2005, 448; dazu Kundlich JuS 2005, 1053).
Fazit: Du siehst, dass es auf alle möglichen Details ankommt. Ein guter Rechtsverdreher könnte dich vielleicht sogar komplett herausreden. Ein Fachanwalt für Strafrecht wäre hier jetzt die beste Lösung.
Es war ein Tshirt, welches ich einfach angelassen habe als ich rauslaufen wollte. Und sicher, dass ich ein Fachanwalt für Strafrecht brauche? Weil @ruhrgur meinte das ist wahrscheinlich auf Sozialstunden herauslaufen wird, und ein Fach-Anwalt würde ja einiges kosten, oder?
Räuberischer Diebstahl scheidet mit Sicherheit schon mal aus. Wenn du vorbestraft sein möchtest, was in deinem polizeilichen Führungszeugnis drin steht, dann lass es halt laufen. Du brauchst ein solches Führungszeugnis oft für Ausbildungsplätze, Studienplätze und Eintragungen aller Art. Ich würde das nicht wollen. Du solltest zu einem Fachanwalt für Strafrecht gehen und ihm die oben genannten Präzedenzfälle zeigen. Mit der Bitte dich irgendwie da unbeschadet rauszuholen. Etwa 2.000 € würde ich mal ansetzen. 200 € für die erste Beratung.
Räuberischer Diebstahl scheidet mit Sicherheit schon mal aus
Ebenso wie Mord, Völkermord und Betrug. Wo ist hier dein Punkt? Es war von vornherein die Rede von einem geringwertigen Diebstahl, nichts anderes ist hier einschlägig.
Wenn du vorbestraft sein möchtest
Dass der FS hier rechtskräftig zu einer Kriminalstrafe verurteilt wird ist, unabhängig, ob das allgemeine oder Jugendstrafrecht angewandt wird, so gut wie ausgeschlossen.
was in deinem polizeilichen Führungszeugnis drin steht
Selbst für den Fall einer Verurteilung zu einer Geldstrafe, die im Übrigen auch nicht erwartbar ist, steht diese nicht im Führungszeugnis, wenn man bisher mit nichts weiterem in Erscheinung getreten ist (§ 32 II Nr. 5 lit. a BZRG).
Du solltest zu einem Fachanwalt für Strafrecht gehen
Klar, wenn du auf unnötigen Kosten sitzenbleiben willst, kannst du das natürlich machen. Erneut, wir sprechen hier von geringwertigem Diebstahl. Sobald ein Sachbearbeiter der StA sich die Sache anschaut und ein leerer Auszug aus dem zentralen Verfahrensregister vorliegt, ist die Einstellungsverfügung schneller getippt, als du dich überhaupt an einen Verteidiger wenden könntest.
Wir wissen hier überhaupt nix. Wenn er von geringwertigem Diebstahl schreibt, dann schreibt er erst mal nur irgendwas. Wenn es ein Versace T-Shirt für 500 Euro war, ist es nicht geringwertig. Die Geringwertigkeitsgrenze dürfte etwa bei 30 Euro liegen, was streitig ist. Wir wissen auch nicht, ob er versucht hat hinauszurennen oder dergleichen. Wir müssen davon ausgehen, es mit einem retardierten Subjekt zu tun zu haben, das nicht ganz weiß, was es so tut und schreibt.
Ob der FS den Laden verlassen hat, ist für die Beurteilung der Rechtsfolgen unerheblich. Davon ist aber auch nicht auszugehen, da er offenkundig erwischt worden ist. Der FS hat im Übrigen auch bereits geäußert, dass die gestohlene Ware einen Wert von EUR 12,-- hatte. Damit bewegt man sich noch locker im Bereich der Geringwertigkeit nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, im Bereich der vom Schrifttum angenommen Grenzwerte allemal.
Yup. 12 Euro ist geringwertig. Stand halt nicht in der Frage. Ich habe hier nicht alle Antworten durch geklappert. Ich selbst hätte Diebstahl bestritten, mich auf einen Alkohol-Kater vom Vorabend berufen und auf ein versehentliches Anbehalten des Kleidungsstückes bestanden. Dann meinen premium Rechtsschutz ohne Selbstbeteiligung aufgrund versehentlicher Mitnahme eines Gegenstandes eingeschaltet. Aber abgesehen davon, hätte ich sowas eh nie getan. Ich kaufe meine schwarzen BOSS T-Shirts immer im Vierer-Pack im Internet.
Sozialstunden. Vermutlich auch Hausverbot bei Zara; falls nicht, werden dich die Verkäuferinnen sehr gut im Auge behalten. Ich würde dort freiwillig nicht mehr hingehen, so sehr würde ich mich schämen.
Ok danke. Weißt du konkret wie viele Sozialstunden etwa?
Nein, da kann ich dir auch nicht weiterhelfen. Aber da es das erste Mal war (dass du erwischt wurdest!) wird es nicht so happig werden. Du musst aber bedenken, dass du mit 18 Jahren volljährig bist. Vielleicht hast du Glück und es gibt bei dir als Ersttäterin „nur“ eine Geldstrafe.
Sozialstunden gibt es nur im Jugendstrafrecht, Geldstrafe hingegen nur im allgemeinen Strafrecht. So oder so wäre aber bei einem reuigen Ersttäter beim Vorwurf eines geringwertigen Diebstahls weder das eine noch das andere realistisch. Man geht bei kleinen Warendiebstählen normalerweise eskalativ vor, d. h. das Maß der Strenge ist davon abhängig, ob und wenn ja wie oft die Person bereits wegen derartiger Taten in Erscheinung getreten ist. Heißt konkret:
Bei Erwachsenen zunächst Einstellung nach § 153 StPO, beim zweiten Mal gegen Geldauflage gem. § 153a StPO, danach Geldstrafe per Strafbefehl, Geldstrafe nach HV und ab der dritten Verurteilung ggf. eine Freiheitsstrafe. Nach Jugendstrafrecht erfolgt die Einstellung nach § 45 JGG, statt einer Geldauflage gibt es Ermahnung und Weisungen, statt Geldstrafe Erziehungsmaßregeln (das können bspw. Sozialstunden sein), statt Freiheitsstrafe Zuchtmittel.
Danke, dass du der Fragestellerin weiterhelfen konntest. Ich habe mit Ladendiebstählen keine Erfahrung, sehe nur immer in den Umkleidekabinen die Hinweise, dass jeder Diebstahl zur Anzeige gebracht wird und eine Umtriebsentschädigung verlangt wird.
Es,kommt 50% darauf an wie reumütig du dich vor Gericht gibst;
Ob es glaubhaft ist und due anderen 50%
Was für eine Art Richter du gegenüber sitzt
Einen der geneigt ist dir zu glauben
Und dir noch eine Chance gibt oder
Einen der Eher auf Erzieherische Maßnahmen setzt.
So oder so ausser dass du Reue zeigst kannst du nichts anderes tun
Viel Glück
Eine Geldstrafe. Möglicherweise auch ein paar Sozialstunden die du ableisten musst.
Und Hausverbot in dem Laden.
Ok danke, weißt du etwas konkretes? Also wieviel Geld bzw wie viele Sozialstunden?
Das kommt auf den Richter oder die Richterin an. Und da du volljährig bist, wird Erwachsenenstrafrecht angewendet.
Ok, wirklich vielen Dank! Die Summe waren 12€, also wären dann wahrscheinlich die 25€ Schadensersatz maximal. Und es würde dann höchstwahrscheinlich zu einer erzieherischen Maßnahme (sozialstunden) oder zur Absehung der Verfolgung kommen, wenn ich das richtig gelesen habe. Nochmal vielen dank auch für die jeweiligen Artikel🙏