Nein, zum glück noch nicht

Ich persönlich zum Glück nicht, in meiner Zeit bei der VZ hatte ich aber mindestens einmal wöchentlich mit dem Unternehmen zu tun. Einfach blind irgendetwas zu bezahlen ist äußerst unklug, insbesondere wenn man gar keinen Vertrag abschließen wollte oder sogar irrig annahm, mit würde mit der Telekom mit 'k' sprechen.

Wenn einem etwas komisch vorkommt, im Zweifel eine Forderung des Unternehmens bitte genau prüfen und ggf. Widerspruch einlegen und / oder sich an die VZ oder einen Rechtsanwalt wenden.

LG

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Grundsätzlich schon. Auch durch das Herunterladen von Inhalten in deinen Arbeitsspeicher kann bereits eine Urheberrechtsverletzung begründet werden, wenn du auf eine offensichtlich rechtswidrige Quelle zugegriffen hast (vgl. EuGH, Urt. v. 26.04.2017 – C-527/15).

In der Praxis sieht die Sache aber natürlich etwas anders aus. Bei strafbaren Verstößen gegen das UrhG liegt ein Privatklagedelikt vor, für die Rechteinhaber ist es aber unwirtschaftlich, Strafverfolgungsmaßnahmen anzustreben. Auch eine zivilrechtliche Ahndung bringt für den Rechteinhaber wenig, da über den Unterlassungsanspruch hinaus nicht viel verlangt werden kann.

Mit rechtlichen Konsequenzen hast du allerdings stets dann zu rechnen, wenn du die Inhalte auch selbst weiterverbreitest, was z. B. bei dem Streaming von Inhalten über Torrent-Dienste („Filesharing”) passiert. In diesem Fall ist eine Abmahnung für die Rechteinhaber deutlich lukrativer, da man von dir u. a. auch eine meist nicht unbeachtliche Summe an Schadensersatz verlangen kann.

LG

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Also geht es hier um eine Strafsache vor dem Jugendrichter und du bist angeklagt oder wie ist die Frage zu verstehen? In diesem Fall wäre es äußerst unklug, sich nicht verteidigen zu lassen. Kleinkram hätte bereits auf Grundlage von § 45 JGG ohne HV geklärt werden können, für alles weitere ist es nicht sonderlich gut, sich nicht verteidigen zu lassen, noch dazu als Minderjähriger.

Aber zum Kernpunkt deiner Frage: Da die Sache vor einem Jugendrichter stattfindet, ist die Hauptverhandlung nicht öffentlich. Anwesend ist neben dem Richter, ggf. einem Beamten der Geschäftsstelle als Protokollführer und dem Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft i. d. R. noch ein Bediensteter des Jugendamts als Vertreter der Jugendgerichtshilfe. Mit diesem hast du hoffentlich bereits vorab gesprochen.

Nach dem Aufruf der Sache durch den Vorsitzenden wird die Anklageschrift verlesen, danach hat der Angeklagte Gelegenheit, sich zu der Sache einzulassen. Im Anschluss hieran werden im Rahmen der Beweisaufnahme etwaige Zeugen befragt, und Beweisstücke in Augenschein genommen. Auf die Beweisaufnahme folgt die Stellung der Schlussanträge („Plädoyer”), danach hat der Angeklagte das letzte Wort bevor das Gericht sich zur Beratung zurückzieht. Im Fall eines Stuhlurteils (dies ist bei Strafsachen die Norm) verkündet das Gericht das Urteil noch im selben Termin.

LG

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Wie realistisch schätzt ihr das Risiko bei sowas ein?

Tut mir leid, aber allein anhand der Angaben aus deiner Frage lässt sich das nicht einmal ansatzweise beurteilen. Eine umfassende Risikoanalyse wäre auch hier über gutefrage sowieso nicht möglich, selbst wenn du weitere Details liefern würdest.

Wende dich bitte im Zweifelsfall an einen Rechtsanwalt oder Fachanwalt für IT-Recht wenn du individuelle Rechtsberatung wünscht, oder an einen Rechtswissenschaftler der auf dem Gebiet des Datenschutzrechts tätig ist, falls du ein Rechtsgutachten in Auftrag geben willst.

Reicht eine gute IT-Haftpflicht realistisch, wenn man sauber arbeitet?

Eine Berufshaftpflichtversicherung ist grundsätzlich sinnvoll, wenn man selbstständig oder freiberuflich arbeiten will. Darüber hinaus kann im Einzelfall auch eine Rechtsschutzversicherung Sinn ergeben, sofern man davon ausgeht, einem höheren Risiko für Rechtsstreitigkeiten zu unterliegen, als der Otto Normalverbraucher.

Auch hier ist eine individuelle Beurteilung aber nicht möglich, zumal ich mir auch nicht anmaßen würde, dir eine Empfehlung für eine Versicherung geben zu können. Wende dich diesbezüglich bitte an einen Versicherungsberater, wenn du überprüfen lassen willst, was in deinem individuellen Fall tatsächlich sinnvoll ist.

LG

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Da im Gesellschaftsvertrag nichts anderes geregelt ist, wird die Gesellschaft durch den A und den B gemeinsam vertreten – daran hat auch das MoPeG nichts geändert (§ 720 I BGB).

Der L hat mit dem A einen Vertrag geschlossen. Grundsätzlich könnte man prüfen, ob der A sich selbst verpflichtet hat, dies scheidet aber aus, da dieser im Namen der GbR agierte. Es liegt somit ein schwebend unwirksamer Vertrag vor, da die nötige Vertretungsmacht des A fehlte. Der Vertrag hängt damit von der Genehmigung des B ab (vgl. Grüneberg/Retzlaff § 720 Rn. 4).

Für den L ist dies natürlich problematisch. Er kann den B grundsätzlich zur Erklärung auffordern (§ 177 II BGB). Verweigert der B die Genehmigung des Vertrages, so hat der A hierfür zu haften; der L kann gem. § 179 BGB Erfüllung oder Schadensersatz verlangen.

Dass kein Gesellschaftsvertrag vorlag, der A eine Alleinvertretungsmacht zusprach, konnte der L nicht wissen. Ihn trifft hier auch keine Nachforschungspflicht. Das Verschulden ist dem A somit auch zuzurechnen (vgl. MüKoBGB/Schubert § 179 Rn. 56 m. w. N.).

LG

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§ 5 TMG gibt es schon lange nicht mehr. Auch wenn du nicht geschäftsmäßig handelst und somit nicht der Impressumspflicht nach § 5 DDG unterfällt, bist du weiterhin nach § 18 MStV impressumspflichtig, sofern du nicht ausschließlich persönlich oder familiär agierst. Diese beiden Merkmale sind eng auszulegen; die Ausnahme greift nur in wenigen Fällen.

Willst du also einen Server betreiben und legst für diesen eine Website an, muss hier auch ein Impressum vorhanden sein, das mindestens die verantwortliche Person sowie eine ladungsfähige Anschrift angibt. Werden zusätzlich redaktionelle Inhalte veröffentlicht, kommt die Pflicht zur Angabe der hierfür verantwortlichen natürlichen Person hinzu, bei geschäftsmäßigem Handeln entsprechend auch die Angaben nach § 5 DDG. Weitere Informationspflichten, wie etwa nach der DS-GVO, gelten natürlich ebenso.

LG

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Durch Landesgesetz ist geregelt, welche Stelle zuständig ist. Ist dies bei dir das Amtsgericht und möchtest du nicht zu einem Notar gehen, so hast du die anfallende Gebühr an die Gerichtskasse zu entrichten. Zahlen kannst du zwar über eine Kostenmarke, du kannst aber ebenso bei der Zahlstelle eine Barzahlung vornehmen oder die Gebühr überweisen.

Setze dich im Zweifel bitte mit dem zuständigen AG in Verbindung und besprich das Ganze ggf. vorab fernmündlich mit der Rechtsantragsstelle. Kostenmarken kannst du im Übrigen bundeseinheitlich beim OLG Hamm erwerben. Den Link hierzu füge ich dir gerne bei.

https://justiz.de/kostenmarke/index.php

LG

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Sofern du durch einen RA vertreten wirst, musst du grundsätzlich nicht erscheinen. Auch wenn das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet wird, musst du nicht erscheinen, sofern dein Prozessbevollmächtigter dazu ermächtigt ist, einen Vergleich abzuschließen und zur Aufklärung des Sachverhalts in der Lage ist (§ 141 III 2 ZPO).

Grundsätzlich ist es aber natürlich sinnvoll, persönlich zu erscheinen, oder zumindest im Wege der Videoverhandlung dem Verfahren beizuwohnen. Sind ausschließlich Prozessbevollmächtigte anwesend, so ist eine Güteverhandlung weniger erfolgversprechend, außerdem kann es natürlich immer passieren, dass irgendein Thema aufkommt, was für deinen RA doch neu ist und nicht umfassend vorbesprochen wurde, so dass dieser dann im Zweifel nicht direkt darauf erwidern kann.

LG

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Sowohl das Bundesgesetzblatt als auch etwaige Gesetzesdatenbanken wie Juris, dejure oder Buzer kannst du kostenfrei online abrufen. Sich ein Gesetz als Textfassung zu besorgen ist in aller regel wirtschaftlich nicht sinnvoll. Brauchst du dieses für die praktische Anwendung, so kauf dir einen Kommentar, brauchst du es für eine Prüfung, so kaufe dir eine hierfür zugelassene Textsammlung.

Einzelgesetze bekommst du theoretisch als beck-dtv Textausgabe, Sammlungen sind aber günstiger, wenn man mehrere Gesetze benötigt, in deinem Fall bspw. der Habersack (Deutsche Gesetze, beinhaltet das BGB) und Aichberger (alle Sozialgesetzbücher sowie Nebenvorschriften des Sozial- und Sozialversicherungsrechts).

LG

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Ein faires Verfahren kann nur garantiert werden, wenn der Angeklagte das Recht hat, durch eine Person verteidigt zu werden, die sich für ihn einsetzt, egal, was er vermeintlich getan hat. Privat mag man die Taten der Person abscheulich finden, doch im gerichtlichen Setting darf einen dies nicht tangieren. Der Rechtsstaat funktioniert nur, wenn alle Seiten gehört werden und die Verteidigung dient der Sicherstellung eines fairen Verfahrens, nicht der Relativierung der Tat selbst.

Ich persönlich kann vollkommen verstehen, wenn jemand sich nicht vorstellen kann, eine Person zu verteidigen, die ein schweres Verbrechen begangen hat. Doch solange man hier nicht persönlich involviert ist, sollte man professionell bleiben und sich seiner Rolle bewusst werden. Wer das nicht kann, ist im Bereich des Strafrechts leider nicht gut aufgehoben. Falls dich das Thema näher interessiert, verlinke ich dir hier gerne nochmal den Mitschnitt einer Vorlesung an der BLS zu eben jenem Thema. Als Gastredner eingeladen waren dort u. a. zwei der Verteidiger aus dem NSU-Prozess gegen Beate Zschäpe.

https://www.youtube.com/watch?v=LyphOjEyPrw

LG

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hab die 100€ vertragsstrafe bezahlt

Da hast du dich über den Tisch ziehen lassen. Um eine Vertragsstrafe handelt es sich hierbei nicht, mit einem Warendieb kommt weder ein Vertrag noch ein vorvertragliches Schuldverhältnis zustande. Der Laden kann eine Fangprämie von dir als Schadensersatz aus § 823 BGB verlangen, mehr nicht, wenn ihm sonst kein Schaden entstanden ist. Diese darf als Pauschale maximal EUR 25,-- betragen oder muss als prozentualer Abschlag des Warenwerts kalkuliert werden. In deinem Fall hättest du also maximal EUR 25,-- zahlen müssen.

Wir warsxheinlich ist es in Knast zu kommen deswegen

Das ist so gut wie ausgeschlossen, insbesondere, sofern du bisher nie wegen ähnlicher Taten in Erscheinung getreten bist. Bei dem gegenständlichen Wert des Diebesguts bewegst du dich auch noch im Bereich der Geringwertigkeit, insofern wäre überhaupt erst einmal die Stellung eines Strafantrags erforderlich, damit Strafverfolgungsmaßnahmen eingeleitet werden. Nicht jedes Geschäft stellt diesen bei Ersttätern.

Insofern ist erst einmal überhaupt nichts zu erwarten. Sollte tatsächlich Strafantrag gegen dich gestellt werden, so hast du als Ersttäter ebenso wenig zu befürchten. Bei (geringwertigen) Ladendiebstählen geht die StA normalerweise eskalativ vor, wählt also für jedes Mal, dass ein Verfahren bereits stattfand, die nächst härtere Maßnahme. Beim ersten Mal wäre dies eine Einstellung nach § 153 StPO, beim zweiten Mal gegen Geldauflage gem. § 153a StPO, beim dritten Mal eine Geldstrafe durch Geldstrafe, danach im Rahmen einer HV und ab der zweiten einschlägigen Verurteilung dann ggf. Freiheitsstrafe.

Aufgrund deines Alters kann überdies auch noch das Jugendstrafrecht auf dich angewandt werden. Bei Ladendiebstahl wäre das nicht ungewöhnlich. In diesem Fall würde eine Einstellung gem. § 45 I JGG einer Einstellung nach § 153 StPO entsprechen, eine Einstellung nebst Ermahnung oder Weisungen gem. § 45 III JGG entspricht der Einstellung nach § 153a StPO.

LG

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Die anwaltliche Schweigepflicht endet nicht, nur weil du diesem eine rechtswidrige Tat gestehst. Wenn du diesen allerdings mandatiert hast, um dich wegen eben dieser zu verteidigen, wird dadurch die Verteidigungsmöglichkeiten leicht beschränkt. Dein RA muss natürlich auch nach einem Geständnis nicht sagen, dass du ein solches abgelegt hast, er darf aber auch nicht lügen und daher bspw. nicht mehr behaupten, dass du die Tat definitiv nicht begangen hast (gleichwohl aber natürlich Freispruch beantragen).

Im Regelfall ist es immer sinnvoll, ehrlich zu sein. Im Strafprozess solltest du deinem Verteidiger vertrauen können und keine Angst davor haben, die Wahrheit zu sagen. Auch wenn hierbei einige wenige Möglichkeiten ggf. verbaut werden, eröffnen sich so zeitgleich diverse neue Ansätze – denn wenn dein Verteidiger davon ausgeht, dass du unschuldig bist, ist der gewählte Ansatz logischerweise auch ein anderer, als wenn dieser wissen würde, dass du die Tat tatsächlich begangen hast und welche Gründe hierfür vorlagen.

LG

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Was genau hast du jetzt getan, ist dein Vertragspartner eine Seite, die sich fälschlich als Beitragzentrale ausgibt oder Abostopper? Sofern du auf dein Widerrufsrecht wirksam verzichtet hast, lässt sich in dieser Hinsicht erst einmal nicht viel machen. Sollte es sich hier allerdings um erstere Art von Seite handeln, stehen deine Erfolgschancen nicht schlecht, wenn du den Vertrag anfechten willst.

Ein entsprechendes Muster verlinke ich dir gerne unten. Darüber hinaus hast du auch die Möglichkeit, dich an den Verbraucherzentrale e. V. deines Bundeslandes zu wenden, dies würde dich eine Selbstbeteiligung i. H. v. EUR 50,-- (EUR 36,-- bei geringem Einkommen) kosten. Ob du die Forderung einfach begleichen und das Ganze als Lehrgeld verbuchen oder den Aufwand, der Forderung zu widersprechen, auf dich nehmen willst, ist letztendlich deine Entscheidung. Je höher die Forderung desto eher lohnt es sich natürlich, diese nicht einfach hinzunehmen.

https://dean-blohm.de/widerspruch-gegen-unberechtigte-forderung-eines-inkassounternehmens/

LG

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Nein, das darfst du nicht. Weiterleitungen sind nur dann anzulegen, wenn diese auch sinnig sind, also bspw. bei Synonymen. Der Begriff der Weiterleitung muss auf der Zielseite vorkommen und sollte dort im Idealfall auch fett hervorgehoben sein.

https://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Weiterleitung

Legst du bewusst unsinnige Weiterleitungen an, werden diese erstens nicht gesichtet und du riskierst zweitens auch sehr schnell wegen Vandalismus gesperrt zu werden.

LG

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Rechtsverkehr meint die Vornahme von rechtlich erheblichem Handeln. Eine erhebliche Beeinträchtigung von diesem liegt vor, wenn das Vertrauen in diesen (z. B. in die Beweiskraft einer vorgelegten Urkunde) zutiefst missbraucht wird, bspw. wenn du in großer Zahl Urkundenfälschung begehst.

LG

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Umsatzsteuer ist gem. Nr. 7008 VV RVG in voller Höhe zu berechnen und fällt auch für Auslagen an. Die Berechnung ist am Ende vorzunehmen und die Umsatzsteuer als gesonderte Rechnungsposition zu benennen; die Fahrtkostenpauschale selbst wird mit einem Nettobetrag aufgeführt.

Bei der Berechnung der Strecke ist die tatsächlich zurückgelegte Strecke zu berücksichtigen. Zweckmäßige Umwege sind zulässig, grundsätzlich muss jedoch der kürzeste Weg gewählt werden, weshalb man meist als Startpunkt die Kanzlei und als Weg die jeweils schnellste Strecke zum Ziel wählen dürfte.

LG

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Wenn die Polizei eine Vernehmung durchführt, tut sie dies ja nur, weil sie offenbar keine ausreichenden Beweise hat

Das ist so nicht richtig. Es ist zwingend erforderlich, dich als Beschuldigten spätestens vor Anklageerhebung vorzuladen oder zur schriftlichen Stellungnahme aufzufordern, sofern das Verfahren nicht eingestellt wird (§ 163a I StPO).

Sollte man als Verdächtigter / Täter eine Aussage bei der Polizei grundsätzlich verweigern?

Ja, grundsätzlich ist von einer mündlichen Einlassung stets abzuraten. Einlassen sollte man sich zu der Sache schriftlich gegenüber der StA, regelmäßig auch erst nach gewährter Akteneinsicht und Konsultation eines Verteidigers.

Eine direkte Einlassung ist nur in wenigen Fällen sinnvoll, nämlich dann, wenn die Tat ohnehin bewiesen ist, es sich um ein leichtes Vergehen handelt, wie etwa bei einem geringwertigen Diebstahl als Ersttäter, und man hierdurch eine Einstellung, die ohnehin wahrscheinlich wäre, zu seinen Gunsten beeinflussen kann (bspw. nach § 153 StPO statt § 153a StPO oder in letzterem Fall mit geringerer Geldauflage).

LG

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Nichts für ungut, aber gestatte mir bitte die Nachfrage: Von wem hast du hier eine Empfehlung erhalten? In deinem Alter dürfte man für gewöhnlich noch keinen Bekanntenkreis haben, der hier eine adäquate Empfehlung basierend auf eigener Erfahrung abgeben könnte.

Verteidigen lassen kannst du dich grundsätzlich von jeder Person, die hierzu fachlich geeignet ist, nicht bloß von einem RA. Sofern du allerdings niemanden kennst, der dich verteidigen kann und hierzu auch bereit ist, wäre im Zweifel immer ein Fachanwalt für Strafrecht ein geeigneter Ansprechpartner. Wenn du nicht auf persönliche Empfehlungen vertrauen kannst, würde ich dir empfehlen, einfach den Suchdienst deiner lokalen RAK zu nutzen und ein paar Namen abzutelefonieren. Da du minderjährig bist, solltest du dies und alles weitere aber sowieso mit deinen gesetzlichen Vertretern klären.

Um auf den Kernpunkt zu kommen: Die Gebühren eines berufsmäßigen Verteidigers sind davon abhängig, wonach er abrechnet. Für eine Abrechnung nach RVG habe ich vor einiger Zeit einmal einen Rechner erstellt, der die erwartbaren Mittelgebühren ausgibt. Als Rechtsfolge kannst du hier eine Geldstrafe von 0 TS und als Gericht den Strafrichter / Schöffengericht wählen; dies entspricht der Aburteilung durch den Jugendrichter. Die Gerichtskosten sind im Ergebnis zu ignorieren. Wird eine abweichende Honorarvereinbarung getroffen, können sich die gesetzlichen Gebühren selbstredend erhöhen.

https://dean-blohm.de/prozesskostenrechner-strafrecht/

LG

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Rein inhaltlich ist dieser Schriftsatz überwiegend in Ordnung, die StA muss dem Ganzen aber logischerweise nicht entsprechen, was dir bewusst sein sollte. Bitten tust du darüber hinaus nicht freundlich sondern freundlichst oder höflichst und die Formatierung ist nicht gut. Ich würde dir empfehlen, den Betreff vollständig zu formulieren (Rubrum, Aktenzeichen, ggf. ausformulierter Betreff) und dich auch im Übrigen an die DIN 5008 zu halten, insbesondere sollten Absender und Empfänger klar erkennbar sein.

Der Versandweg sollte entsprechend ebenfalls im Adressfeld, welches du aktuell gar nicht eingefügt hast, vermerkt sein. Eine Übermittlung per Telefax ist grundsätzlich möglich, an deiner Stelle würde ich das Schreiben aber nur vorab per Telefax versenden und in jedem Fall noch zusätzlich postalisch (Einschreiben-Einwurf), mit persönlichem Einwurf, oder via EGVP einreichen.

LG

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