Wie läuft es im Gericht?

Ich nehme für den Rest der Antwort jetzt einfach mal an, dass du einen Strafprozess meinst.

Werden Opfer Täter im gleichen Raum verhört?

Die Hauptverhandlung findet in einem Verhandlungssaal statt. Der Angeklagte sitzt auf der Anklagebank, wird ein Zeuge vernommen, sitzt er im Regelfall an einem kleineren Pult in der Mitte des Saals. Hier einmal exemplarisch eine Skizze für ein voll besetztes Schöffengericht am AG:

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Gibt es für beide seiten einen Anwalt?

Der Angeklagte kann, sofern kein Fall der notwendigen Verteidigung besteht, selbst bestimmen, ob und durch wen er sich verteidigen lassen will. In den meisten Fällen wird der Angeklagte aber einen Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Strafrecht als Wahlverteidiger benannt haben, ja.

Als Zeuge kann man sich grundsätzlich des Beistands eines Rechtsanwalts bedienen, dies dann aber im Zweifel auf eigene Kosten. Der Geschädigte, der als Nebenkläger auftritt, kann sich ebenso durch einen RA zur Wahrnehmung der Nebenklage vertreten lassen.

LG

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mit seinem Geld von seinem Konto sein Taschengeld oder Geburtstage etc.

Wenn du dich auf die Wirksamkeit des Vertrages berufen willst, bist du beweisbelastet.

Keine Garantie und Rücknahme

Garantie ist eine freiwillige Leistung, relevant ist hier die Gewährleistung. Und sofern du diese nicht wirksam ausgeschlossen hast, gilt sie.

das ist ja nicht mein Problem

Doch, jetzt ist das eben durchaus dein Problem. Genau aus diesem Grund sollte man ohne Einwilligung der gesetzlichen Vertreter möglichst keine Verträge über höhere Summen mit einem Minderjährigen eingehen.

Generell gilt aber, Hunde, die bellen, beißen nicht. Ein Familienstreit muss nicht auch gleich zu einem Rechtsstreit führen. Sollte die Gegenseite aber tatsächlich rechtliche Schritte gegen dich erwägen, wäre auch dir anzuraten, dich an einen niedergelassenen Rechtsanwalt zu wenden.

LG

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Da du nicht unbeschränkt geschäftsfähig bist, kannst du auch nicht selbst die Genehmigung des Vertrags verweigern. Wende dich an deine gesetzlichen Vertreter. Nur diese können die Genehmigung verweigern, solange du nicht zwischenzeitlich volljährig werden solltest.

Für die Zukunft solltest du bitte aufpassen, was genau du für Verträge abschließt. Auf die Entgeltlichkeit der Leistung dürfte nämlich deutlich hingewiesen worden sein.

LG

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Auf polizeiliche Vorladung musst und solltest du als Beschuldigter nicht erscheinen. Der erste Schritt wäre es, Akteneinsicht zu nehmen, auf Grundlage dieser kann dann eine schriftliche Einlassung bzw. Verteidigungsschrift vorbereitet werden.

Viel mehr lässt sich zu deiner Frage hier leider nicht sagen, da aus dieser zu wenig Details hervorgehen. Wende dich bitte im Zweifel an einen Verteidiger.

LG

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Kitab ist kein Titel sondern bedeutet einfach Buch, Al ist ein bestimmter Artikel und Azif soll (!) ein nächtliches Geräusch meinen, welches vermeintlich von Dämonen stammt. Die Aussprache wäre in IPA etwa:

 kɪˈtɑːb a​​l az​ĩf

Letztendlich ist die genaue Aussprache aber irrelevant. Lovecraft selbst hat sich hierzu nie geäußert. Sofern man also nicht gerade ein Hörbuch zu seinem Text Die Geschichte des Necronomicon machen will, sollte diese eigentlich egal sein.

LG

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Nein, dies verletzt keine Grundrechte. Dein Gedankengang ist hier für mich leider auch gar nicht nachvollziehbar; aus ökonomischen Gründen von einem Einspruch abzusehen, ergibt unter der Prämisse, dass man selbst unschuldig ist, wenig Sinn. Im Fall eines Freispruchs hast du auch keine Auslagen der Nebenklage zu tragen.

LG

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Ist dieses Impressum richtig?

Erstelle eine Website in meinem Praktikum bei einem mittelständischen Unternehmen in der Industriellen Malerei und Lackiererungs Branche - vorallem Stahlrohr Beschichtung (ca 120 Beschäftigte).

An alle Anwälte ;)

Ist das so richtig mit dem Impressum?

Infos stimmen.

Angaben gemäß § 5 TMG

Eugen Schnabel GmbH & Co. KG

Hafenstraße 115

59067 Hamm

Deutschland

Handelsregister Hamm HRA 234

P.h.G: Prag Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Sitz der Gesellschaft: Hamm

Handelsregister Hamm HRB 573

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27a Umsatzsteuergesetz:

DE 125 232 497

Geschäftsführer: (möchte ich hier nicht nennen)

Name des Registergerichts: Amtsgericht Hamm

Registernummer: HRA 234

Kontakt:

Telefon: xxxx

E-Mail: info@eugenschnabel.de

Website: (Domain noch nicht vorhanden)

Neues Impressum:

Angaben gemäß § 5 DDG

Eugen Schnabel GmbH & Co. KG

Hafenstraße 115

59067 Hamm

Deutschland

Vertretungsberechtigte Gesellschafterin:

Prag Gesellschaft mit beschränkter Haftung, vertreten durch die Geschäftsführer Werner Pankauke und Dirk Pankauke

Kontakt:

Telefon: +49 2381 44981

E-Mail: info@eugenschnabel.de

Website: www.eugenschnabel.de

Registereintrag:

Eingetragen im Handelsregister.

Registergericht: Amtsgericht Hamm

Registernummer: HRA 234

Prag Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Registergericht: Amtsgericht Hamm

Registernummer: HRB 573

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27a Umsatzsteuergesetz:

DE 125 232 497

Inhaltlich Verantwortlicher gemäß § 18 Abs. 2 MStV:

Werner Pankauke, Dirk Pankauke

Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG):

Wir sind nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen und nehmen daran nicht teil.

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Das TMG gibt es nicht mehr, die Angaben erfolgen gem. § 5 DDG. Darüber hinaus fehlt ein Hinweis nach § 36 VSBG sowie für den Fall, dass auf der Website redaktionelle Inhalte veröffentlicht werden, die Angabe der verantwortlichen Person i. S. d. MStV.

Individuelle Einzelfallberatung ist hier aber nicht möglich. Als Unternehmer sollte man es eigentlich nicht einem Praktikanten überlassen, ein Impressum zu gestalten, wenn man selbst nicht die nötige Kompetenz hat, das Ergebnis zu prüfen.

LG

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Nein, das darfst du nicht. Willst du eine fremde geistige Schöpfung für ein eigenes Werk nutzen, so benötigst du stets die Zustimmung des Urhebers (= Lizenz) oder einen gesetzlich erlaubten Nutzen. Letzterer ist hier nicht gegeben.

Verwendest du fremde Bilder ohne Vorliegen eines gesetzlich erlaubten Nutzens und ohne Lizenz, so machst du dich strafbar und kannst, was von wesentlich größerer praktischer Bedeutung ist, auf Unterlassen sowie ggf. Schadensersatz in Anspruch genommen werden.

Erstelle deine Bilder selbst, fragen den Urheber eines Bildes um Erlaubnis oder nutze Bilder unter freier Lizenz (bspw. Creative Commons), sofern du die jeweiligen Lizenzbedingungen umsetzen kannst.

LG

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Fair use ist ein Konzept aus dem angloamerikanischen Rechtskreis und hierzulande nicht von Bedeutung. Für das Training von Künstlicher Intelligenz besteht ein gesetzlich erlaubter Nutzen gem. § 44b UrhG, soweit der Urheber der Verwendung nicht in maschinenlesbarer Form widersprochen hat.

LG

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Da brauchst du dich nicht ans AG zu wenden, ein Blick ins Bundeszentralregistergesetz reicht völlig. Sofern du nur eine einzige bisher nicht getilgte Verurteilung hast und diese auf eine Geldstrafe von 90 TS lautet, wird diese im Führungszeugnis nicht eingetragen (§ 32 II Nr. 5 lit. a BZRG).

Die Tatsache, dass es sich um erweitertes Führungszeugnis handelt, ist hier unerheblich. Dort eingetragen werden unabhängig von Ausnahmen gem. § 32 II BZRG nur Verurteilungen wegen solcher Straftaten, die abschließend in § 32 V BZRG aufgelistet sind. Eine Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz fällt nicht hierunter.

LG

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Ist ein Leistungsdatum vereinbart worden? Falls nicht solltest du, wie korrekt angenommen, eine angemessene Nachfrist setzen. Dies aber bitte in nachweisbarer Form, möglichst per Einschreiben-Einwurf, nicht über ein Telefonat, eine Direktnachricht o. ä.

Wenn hierauf nichts passiert, musst du dir überlegen, ob die Leistung für dich wichtig ist. Theoretisch könntest du auf Erfüllung klagen, nach fruchtlosem Verstreichen der Nachfrist aber ebenso vom Vertrag zurücktreten. Die bereits geleistete Vorauszahlung wäre dir zurückzugewähren. Geschieht dies nicht, so kannst du auf Rückzahlung klagen oder Mahnantrag stellen.

Da du als Unternehmer agierst, ist die Verbraucherzentrale für dich leider kein Ansprechpartner, insofern müsstest du dich, wenn du weitere Unterstützung benötigen solltest, an einen niedergelassenen RA wenden. Du hast, auch wenn du eine RSV besitzt, selbstredend das Recht auf freie Anwaltswahl. Einen von einer Versicherung vorgeschlagenen RA muss man nicht mandatieren, damit diese leistet.

LG

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Zum Versiegeln solltest du ein Material nutzen, das auch für die spezielle Art der Farbe geeignet ist. Im Fall vom Acrylfarbe ist Acryllack (Kunstharz / Klarlack) zu empfehlen.

Allgemein gilt: Wenn du mit deinen Minis spielen willst und diese oft angefasst werden, solltest du diese grundieren, bemalen und dann versiegeln. Als Farbe würde ich hier etwas nehmen, was auch dafür geeignet ist, häufigem Anfassen zu widerstehen. Verwenden kannst du bspw. Speedpaint. Von normaler Farbe aus dem Kunst- oder Bastelladen würde ich eher die Finger lassen.

LG

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Nein, auf polizeiliche Vorladung musst und solltest (!) du als Beschuldigter nicht erscheinen. Aus Gründen der Höflichkeit wäre es angebracht, den Termin kurz abzusagen (bspw. fernmündlich). Mehr mitteilen, als dass du dich zunächst nicht einlassen und erst mit einem Verteidiger Rücksprache halten willst, solltest du aber nicht und dich keinesfalls in ein Gespräch verwickeln lassen.

Geldwäsche ist kein Kavaliersdelikt und insbesondere auch bei leichtfertigem Verkennen strafbar. Das heißt, dass du dich theoretisch strafbar gemacht haben kannst, ohne es bisher zu wissen. Der erste Schritt wäre hier, Akteneinsicht zu beantragen und erst auf Grundlage dieser eine schriftliche Einlassung bzw. eine Verteidigungsschrift gegenüber der StA abzugeben.

Dir ist davon abzuraten, hier irgendetwas auf eigene Faust zu versuchen. Wende dich bitte an einen Verteidiger. Sofern du niemanden kennst, der dich verteidigen kann und hierzu auch bereit ist, wäre im Zweifel immer ein Fachanwalt für Strafrecht ein geeigneter Ansprechpartner.

LG

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Mit einem Sachbearbeiter der Polizei oder StA solltest du als Beschuldigter nicht telefonieren. Bitte wende dich an deine gesetzlichen Vertreter und besprich mit diesen das weitere Vorgehen. Wenn der Vorwurf für dich wirklich gänzlich unerklärlich ist, wäre es ggf. sinnvoll, erst einmal Akteneinsicht zu beantragen. Ob es danach sinnvoll wäre, sich an einen Verteidiger zu wenden, lässt sich auf Grundlage dessen beurteilen.

LG

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Man kann das Ganze definitiv auch zu zweit spielen. Vom Spiel selbst vorgesehen sind vier Spieler, aber rein theoretisch ist alles zwischen einer und acht (alle Charaktere haben meist zwei Aufgaben) Personen möglich.

Das Spiel selbst ist auch recht gut, die Qualität des Materials ist für den Preis des Spiels angemessen und das System an sich gut durchdacht. Was ggf. ein wenig stört ist die Software der zugehörigen Begleitapp. Die Grafik ist hier vergleichsweise mit den physischen Materialien ziemlich schlecht. Ob an der Begleitapp noch gearbeitet wird, weiß ich aber leider nicht.

LG

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Irgendwoher wird man deine Daten haben; ein Vertragsschluss erfolgt oft über Drittanbieter, die diesen ggf. – teils auch auf unzulässige Weise – möglichst verstecken. Hast du bspw. bei einer Umfrage oder einem Gewinnspiel teilgenommen, könnte das die mögliche Ursache sein.

Das Abonnement solltest du nicht direkt kündigen, sondern der Forderung in ihrer Gesamtheit widersprechen. Die Kündigung erklärt man stets nur höchst hilfsweise, falls ein rechtmäßiger Vertragsschluss nachgewiesen werden kann und man mit einer Anfechtung von diesem nicht durchkommt. Das ist aber unwahrscheinlich. In vielen Fällen scheitert es bereits am ersten Punkt.

https://ruhrgur.de/widerspruch-gegen-unberechtigte-forderung-eines-inkassounternehmens/

Hast du der Forderung einmal widersprochen, besteht für dich zunächst kein weiterer Handlungsbedarf. Einzig wenn eine weitere Stelle (insbesondere das Mahngericht) sich einschalten sollte, wäre ein erneuter Widerspruch notwendig. Vorsorglich weise ich dich darauf hin, dass du auch die Möglichkeit hast, dich an den Verbraucherzentrale e. V. deines Bundeslandes oder einen niedergelassenen Rechtsanwalt zu wenden, solltest du weitere Unterstützung benötigen.

LG

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Die Klage beantragt, die Beklagte zu Unterlassung zu verpflichten. Insofern würde, wenn dies im Ergebnis geschieht, die Klage auch „durchgezogen” worden sein. Auf einen Vergleich läuft es bei derartigen Verfahren eher selten hinaus, da bereits umfassende Vorarbeit geleistet worden ist und das Unternehmen meist nicht zu einer Einigung bereit ist.

Ich selbst habe einige Zeit für die VZ Abmahnverfahren im Bereich des Lauterkeitsrechts betreut. Läuft es nicht auf die Abgabe einer Unterlassungserklärung hinaus und lässt das Unternehmen es auf eine Klage ankommen, endet das Verfahren so gut wie immer durch Urteil.

LG

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Da du minderjährig bist, wird mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gem. § 45 JGG von der Verfolgung abgesehen werden. Auflagen werden damit nicht verbunden werden, allenfalls wird die StA noch eine Ermahnung durch den Jugendrichter anregen. Mehr passiert erst einmal nicht, insbesondere solltest du dich vom Geschäft auch nicht übers Ohr hauen lassen, falls diese noch zivilrechtliche Ansprüche geltend machen wollen.

Von strafrechtlicher Seite ist zunächst nichts weiter zu erwarten. Bei einfachen Ladendiebstählen geht man sowieso, egal ob der Beschuldigter minderjährig ist oder nicht, eskalativ vor, d. h. man wählt beim ersten Mal das mildeste Mittel und steigert sich dann. Heißt in deinem Fall: Wenn du nochmal bei einem Diebstahl erwischt werden solltest, werden vermutlich auch Weisungen erteilt oder Auflagen angeordnet.

LG

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Mir wurde gesagt, dass kein Anwalt Mandaten mit Berechtigungsscheinen haben will

Wer genau hat dir das gesagt, ein RA und das auch noch schriftlich? Wenn dir ein Termin verwehrt worden ist, weil du Beratungshilfe beantragt hast, solltest du dies der zuständigen Rechtsanwaltskammer melden. Jeder niedergelassene RA ist dazu verpflichtet, Beratungshilfemandate anzunehmen und darf diese nur aus wichtigem Grund ablehnen (§ 49a BRAO, §§ 16, 16a BORA).

Gibt es noch andere Alternativen?

Wenn dir bereits Beratungshilfe bewilligt worden ist, solltest du dich an die Rechtsanwaltskammer, die für deinen Bezirk zuständig ist, wenden und dort eine Liste der niedergelassenen RAe mit Fachanwaltstitel für Familienrecht besorgen. Dies geht bei den meisten Kammern direkt online, hilfsweise auch über das amtliche Verzeichnis der BRAK, dieses bietet allerdings weniger Filteroptionen.

Sobald du dies getan hast, gehst du die Liste einmal ab und schreibst die RAe per E-Mail an oder kontaktierst diese fernmündlich. Schildern solltest du hierbei dein konkretes Anliegen und dass du gerne einen Termin zur persönlichen Beratung hättest; direkt mit der Tür ins Haus fallen und damit einsteigen, dass es um ein Beratungshilfemandat geht, solltest du nicht.

Wenn wirklich alle Stricke reißen, kannst du dich im Zweifel auch an die RAK wenden und dich dort einmal erkundigen. Dass wirklich jeder einzelne RA in deinem Bezirk dich abweist, halte ich aber für unwahrscheinlich, gerade da es hier um Familienrecht geht, wo Beratungshilfe nicht selten ist. Im Übrigen kannst du auch deutschlandweit nach einem RA suchen, es muss nicht zwingend eine Person in derselben Gegend sein.

LG

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Eine Strafanzeige kannst du bei Polizei, Staatsanwaltschaft oder Rechtsantragsstelle eines Amtsgerichts aufgeben. Es handelt sich hierbei um keine Klageschrift, diese wird niemandem zugestellt.

Der Beschuldigte erfährt von einem Verfahren gegen ihn, wenn er von Polizei oder Staatsanwaltschaft vorgeladen oder zur Abgabe einer schriftlichen Erklärung aufgefordert wird. Dies kann, je nach konkretem Delikt, Ergebnis der Ermittlungen, Zuständiger Ermittlungsbehörde, aktueller Arbeitsauslastung letzter und noch diversen weiteren Faktoren theoretisch wenige Wochen, aber auch mehrere Monate dauern.

LG

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