Ob die Forderung begründet ist oder nicht, hat nichts damit zu tun, wer diese geltend macht. Kannst du dir die Forderung nicht erklären und bist der Ansicht, dass diese nicht berechtigt ist, solltest du sie auch vorerst nicht begleichen. Zu empfehlen wäre in diesem Fall, der Forderung zu widersprechen, Nachweis für den vermeintlichen Vertragsschluss (davon ausgehen, dass es hier um eine Forderung auf einem Vertrag geht) und hilfsweise die Anfechtung erklären.

https://dean-blohm.de/widerspruch-gegen-unberechtigte-forderung-eines-inkassounternehmens/

Vorsorglich weise ich darauf hin, dass du auch die Möglichkeit hast, dich an den Verbraucherzentrale e. V. deines Bundeslandes zu wenden, solltest du dich mit der Sache überfordert fühlen und weitere Unterstützung brauchen. Die Beratung nebst Vertretung im Verfahren kostet dich einmalig EUR 50,-- bzw. EUR 36,-- sofern du nur über ein geringes Einkommen verfügst.

LG

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Grundsätzlich gilt stets, ne bis in idem. Zugunsten des Verurteilen ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens aber selbstredend möglich, wenn neue Beweise vorliegen und durch diese ein Freispruch im Raum stünde (§ 359 Nr. 5 StPO). Die Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten regelt § 359 StPO, die Wiederaufnahme zu seinen Ungunsten § 362 StPO, wobei § 362 Nr. 5 StPO verfassungswidrig ist.

LG

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Mit Datenschutz hat das nichts zu tun. Das APR der Prozessbeteiligten gilt selbstredend jederzeit, ebenso sind Ton- und Bildaufnahmen nicht gestattet und personenbezogene Daten der Prozessbeteiligten werden nicht im Internet veröffentlicht (vgl. Zöller/Lückemann GVG § 169 Rn. 3).

Dass die Verhandlung öffentlich ist, ist kein Nachteil für eine Partei, sondern ganz im Gegenteil ihr Menschenrecht (Art. 6 I EMRK). Der Grundsatz der Öffentlichkeit einer gerichtlichen Verhandlung stammt bereits aus der Aufklärung und wurde wesentlich von Kant, Hegel und v. Feuerbach geprägt (vgl. Alber Diss., 1974). Er ist Prozessmaxime und gilt deshalb grundsätzlich nur in wenigen Ausnahmefällen (bspw. in Jugendstrafsachen) nicht.

Die Öffentlichkeitsmaxime ist grundsätzlicher Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips (vgl. BVerfGE 103, 44; BVerfG NJW 2012 1863). Die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung dient der Schaffung der Möglichkeit einer Kontrolle des gerichtlichen Verfahrens durch die Öffentlichkeit sowie der Verhinderung der Möglichkeit staatlicher Willkür. So wird u. a. der Verfahrensgleichheit beigetragen (vgl. BVerfGE a. a. O., 65) und das Vertrauen in die Unabhängigkeit der Gerichte gestärkt.

LG

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Der Sachverhalt ist hier komplex; wenn du einen Anspruch auf Schadensersatz geltend machen willst, bist du beweispflichtig. Ein Gutachten, welches dir bescheinigt, dass die Ursache einer Erkrankung von dir durch eine andere Person begründet ist, wird hier alleine nicht ausreichen, insbesondere wenn fraglich ist, ob die Person überhaupt rechtswidrig gehandelt hat.

Da es dir hier aber ohnehin nicht um den Fall an sich geht, will ich direkt zum Kernpunkt deiner Frage kommen und nicht weiter abschweifen. Grundsätzlich kannst du dich hier an jeden RA wenden; das Ganze fällt in den Bereich des allgemeinen Zivilrechts.

Einen RA suchen solltest du bitte nicht über Google oder etwaige kommerzielle Suchdienste. Nutzen kannst du einerseits das amtliche Verzeichnis der BRAK (verlinke ich dir gerne unten), andererseits auch Suchdienste von lokalen Rechtsanwaltskammern. Letztere bieten oft noch genauere Filteroptionen als das amtliche Verzeichnis und insbesondere auch die Möglichkeit, Ergebnisse in zufälliger statt alphabetischer Reihenfolge anzuzeigen. Wenn man auf persönliche Empfehlungen nicht vertrauen kann, fährt man meist am besten damit, einfach ein paar Namen geeigneter RAs abzutelefonieren.

https://bravsearch.bea-brak.de/bravsearch/index.brak

LG

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Gewerbsmäßiger Betrug wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bestraft; das Mindestmaß beträgt sechs Monate. Ein reuiger Ersttäter hat regelmäßig eine Freiheitsstrafe von mindestens neun Monaten zu erwarten (vgl. Theiß, Sitzungsdienst des Staatsanwalts, 12. Aufl., Rn. 209), das genaue Strafmaß ist aber selbstredend von den Details des konkreten Einzelfalls abhängig.

LG

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In einfachen Sachen ist es ausreichend, dem Beschuldigten Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben (§ 163a I 2 StPO). Ob ein einfacher Fall vorliegt und Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme statt Vorladung gegeben werden soll, entscheidet der Sachbearbeiter der Ermittlungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. MüKoStPO/Kölbel § 163a Rn. 22).

Grundsätzlich ist es, außer bei absoluten Banalitäten bei denen der Sachverhalt bereits vollumfänglich klar ist (bspw. bei geringwertigem Diebstahl in einem Supermarkt), nicht ratsam, einer polizeilichen Vorladung als Beschuldigter zu entsprechen. Das Recht, sich schriftlich einzulassen, steht einem ungeachtet der Tatsache, ob man hierzu aufgefordert wurde oder nicht, zu. Einlassen sollte man sich nach Möglichkeit nach gewährter Akteneinsicht sowie ggf. Rücksprache mit einem Verteidiger nur schriftlich.

Auch bei Aufforderung zur schriftlichen Äußerung muss man im Übrigen, entgegen häufiger Behauptung auf entsprechenden Vordrucken, keineswegs den gesamten Bogen ausfüllen und zurücksenden. Verpflichtende Angaben sind abschließend § 111 OWiG zu entnehmen, alles weitere sind freiwillige Angaben, auch wenn diese nicht das Verfahren an sich betreffen.

LG

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Jede Staatsanwaltschaft kann auf Informationen aus dem zentralen Verfahrensregister zugreifen sowie Auskünfte aus dem Bundeszentralregister einholen. Die Informationen aus ersterem werden aber nicht dauerhaft gespeichert, sondern nach regelmäßig zwei Jahre nach Erledigung des Verfahrens gelöscht (§ 494 II StPO).

Auf konkrete Inhalte der Handakte oder elektronischen Verfahrensakte zu einem anderen Verfahren kann der sachbearbeitende Amts- oder Staatsanwalt nicht direkt zugreifen. Werden Informationen einer anderen Behörde für das eigene Verfahren benötigt, muss der Sachbearbeiter diese erst anfragen.

LG

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Genau Vorgaben, die an eine Unterschrift gestellt werden, gibt es seitens des Gesetzgebers nicht. In der Praxis reichen die Initialen aber ggf. nicht aus, wenn es um die Beweisbarkeit geht. Eine Unterschrift muss hinreichend individuell sein, um den Unterzeichner zu identifizieren (vgl. BGH MDR 1960, 396, LS 1). Sinnvoll ist es daher grundsätzlich, wenn die eigene Unterschrift mindestens den vollen Nachnamen enthält (vgl. BGH JR 2003, 333). Bei sonstigen Details, wie dem Vornamen, abgekürzten Vornamen, Titeln, usw. ist man aber in der Gestaltung relativ frei.

LG

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Eine Strafanzeige kann generell nicht „ruhend gestellt” werden, egal ob direkt oder später. Mir ist auch ehrlich gesagt nicht ganz klar, was du damit überhaupt meinst. Über eine eventuelle Verfahrenseinstellung entscheidet einzig die StA, nicht der Anzeigenerstatter.

Eine Strafanzeige ist erst einmal bloß eine Mitteilung an Polizei, StA oder AG, dass du von einer eventuellen Straftat Kenntnis hast. Diese kann entsprechend weder zurückgezogen werden, noch hast du direkten Einfluss darauf, wie die zuständige Ermittlungsbehörde im weiteren Verfahren verfährt. Einzig bei einem Antragsdelikt ist es möglich, einen gestellten Strafantrag zurückzunehmen.

LG

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Endlich mal wieder eine Frage, bei der es tatsächlich Spaß macht, eine Antwort zu schreiben und mal etwas länger über diese nachzudenken, danke dafür!

Die Tatsache, dass eine Tat nicht verfolgt werden kann, bedeutet nicht, dass das strafunmündige Kind nicht tatbestandsmäßig und rechtswidrig i. S. d. § 11 I Nr. 5 StGB handeln kann. Nach dieser Ansicht kann die Eigenschaft eines Kindes als Bandenmitglied bejaht werden (so jedenfalls RGSt 19, 192).

Auch der bereits von dir angesprochene Aufsatz in der JuS kommt zu dem Schluss, dass es nicht darauf ankommt, ob alle Bandenmitglieder bestraft werden können (ebenso Exner JURA 2013, 103; TK-StGB/Bosch § 244 Rn. 24).

Nach a. A., die ich persönlich überzeugend finde, ist es sowohl falsch, die Eigenschaft eines Strafunmündigen als Bandenmitglied gänzlich zu verneinen, als auch diese stets anzunehmen. Vielmehr ist eine Betrachtung des konkreten Einzelfalls erforderlich und u. a. darauf abzustellen, ob das Kind tatsächlich tatbestandsmäßig und rechtswidrig agierte (vgl. Flemming, Die bandenmäßige Begehung, S. 171).

So kann eine Bande bspw. unproblematisch bejaht werden, wenn – wie in deinem Beispiel – mehrere Kinder und Jugendliche gemeinsam Diebstähle begehen, im Gegensatz hierzu aber nicht, wenn es lediglich die Kinder sind, die Straftaten begehen und die älteren Köpfe der Bande diese bloß anleiten oder gar zu den Taten nötigen (mit konkreten Beispielen Flemming a. a. O., S. 318 ff.).

LG

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Die Vorschrift des § 100 IV Nr. 4 AktG greift nur bei börsennotierten Gesellschaften. Auf eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist diese, auch wenn ein Aufsichtsrat zu bilden ist, nicht anzuwenden (vgl. MüKoGmbHG/Spindler § 52 Rn. 128, 154 m. w. N., 510).

LG

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Nein, veröffentlichen dürftest du das Ganze nicht. Willst du ein fremdes geistiges Werk, auch eine Bearbeitung oder Umgestaltung von diesem, veröffentlichen oder verbreiten, so benötigst du hierfür stets die Zustimmung des Urhebers, soweit kein gesetzlich erlaubter Nutzen besteht.

Es ist richtig, dass du im Netz viele rechtswidrige Inhalte finden kannst, ebenso würdest du aber auch viele Ladendiebe beobachten können, wenn du dich mal einen ganzen Tag lang in einen Supermarkt stellst. Nur weil viele Personen etwas tun, ist es nicht in Ordnung. Einige haben Glück und kommen damit davon, einige andere finanzieren durch ihr Handeln wiederum den Lebensunterhalt von Abmahnanwälten.

LG

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Ein rein privat genutzter Social-Media-Account ist nach h. M. nicht impressumspflichtig (vgl. Lorenz VuR 2014, 83; BeckOK InfoMedienR/Lent § 18 MStV, 47. Ed., Rn. 5). Sobald du aber bspw. eine Website zu deinem Kanal betreibst oder über diesen Inhalte verbreitest, die einen journalistisch-redaktionellen Charakter haben, bist du nach § 18 MStV impressumspflichtig, sobald du geschäftsmäßig agierst auch gem. § 5 DDG.

LG

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Wenn man sich deinen Fragenverlauf anschaut, ist es nicht unverständlich, woher dieser Vorwurf wohl kommen mag. Vor fünf Monaten hast du hier bereits geäußert, einen Job auszuüben, bei welchem du Geld weiter überweisen sollst. Dass dies höchst unseriös ist und es sich mit hoher Sicherheit um Geldwäsche handelt, wurde dir auch in den Antworten damals bereits mitgeteilt. In der Konkretisierung wird von der Polizei bereits angegeben, dass irgendeine Ware an dich verschickt werden sollte – kannst du dir darauf keinen Reim machen?

Auch wenn du nicht mit Sicherheit wusstest, dass du dich an Geldwäsche beteiligst, ist dies strafbar. Geldwäsche kann durch fahrlässiges Verkennen begangen werden und ist in diesem Fall mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bedroht (§ 261 VI 1 StGB).

Eine polizeiliche Vorladung ist für dich als Beschuldigten nicht bindend. Da es hier um keine typische Jugendverfehlung geht, dürftest auf dich wohl auch im Zweifel das allgemeine Strafrecht angewandt werden. Es wäre dir dringlichst nahezulegen, dich zu der Sache vorerst nicht zu äußern, Akteneinsicht zu nehmen und erst auf Grundlage dieser eine begründete Einlassung gegenüber der StA abzugeben.

Geldwäsche ist kein Kavaliersdelikt. Wende dich bitte an einen Verteidiger, nach Möglichkeit mit besonderer Kenntnis im Wirtschaftsstrafrecht. Sofern du niemanden kennst, der dich verteidigen kann und hierzu auch bereit ist, wäre im Zweifel immer ein Fachanwalt für Strafrecht ein geeigneter Ansprechpartner. Darum solltest du dich zeitnah kümmern.

LG

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Grundrechtsberechtigt sind nach dem Wortlaut des Art. 3 GG alle Menschen, jedoch sind nicht nur natürliche Personen, sondern auch Personenvereinigungen, juristische Personen des Privatrechts und öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften vom Schutz des Art. 3 I GG erfasst (vgl. BVerfGE 4, 7; BVerfGE 19, 1; BVerfGE 35, 348).

Auf sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts wie auch auf Länder ist Art. 3 GG nicht anwendbar (vgl. Sodan/Sodan, Art. 3 Rn. 8 m. w. N.). Das Verhalten eines Hoheitsträgers kann im Einzelfall aber natürlich u. U. auch aufgrund eines anderen Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts eine grundrechtsberechtigte Person in ihren Rechten verletzen, die dann zu einer Verfassungsbeschwerde befugt wäre.

LG

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Wie viele verschiedene Anwälte gibt es insgesamt?

Als niedergelassener Rechtsanwalt kannst du dir grundsätzlich selbst aussuchen, worauf du dich spezialisieren möchtest. Fachanwaltsbezeichnungen gibt es gem. FAO aktuell 24 Stück (Auflistung, siehe bspw. www.brak.de/anwaltschaft/fortbildung/fachanwaltsausbildung/), es gibt aber selbstredend deutlich mehr Rechtsgebiete, auf die man sich theoretisch spezialisieren kann. So kann ein RA sich bspw. auch auf Verbraucher- und Reiserecht spezialisieren, obwohl es hierfür keinen FA-Titel gibt.

Gibt es auch als Richter Richtungen, wo man sich spezialisieren kann?

Zumindest nicht direkt. Abhängig davon, bei welchem Gericht zu tätig bist, bist du natürlich auch mit anderen Fällen betraut. Der Geschäftsverteilungsplan des jeweiligen Gerichts sorgt dafür, dass im Regelfall die meisten Richter ähnliche Fälle zugewiesen bekommen.

Sieht der Geschäftsverteilungsplan bspw. vor, dass der 5. Kammer des LG Fragantenstadt Fälle des Reiserechts zuzuweisen sind, so würde die Richterin Dr. Beispiel, die dieser Kammer vorsitzt, obwohl sie offiziell einfach Richterin am Landgericht ist, primär zivilrechtliche Streitigkeiten aus dem Reiserecht bearbeiten und nicht etwa Fälle aus dem Urheber- und Medienrecht.

LG

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Wie geht es nun bestenfalls weiter? Wird der wegen so etwas vor Gericht ziehen?

Ohne den Sachverhalt und den Inhalt der konkreten Bewertung zu kennen, lässt sich dies hier nicht beurteilen. Sollte ein Unterlassungsanspruch bestehen, wäre es sinnvoll, diesen durch Abgabe einer modifizierten UE auszuräumen, tut er dies indes nicht, so sollte man dem Schreiben der Gegenseite widersprechen und zur Zurücknahme der Abmahnung auffordern sowie ankündigen, bei furchtlosem Verstreichen selbst weitere Schritte zu prüfen, insbesondere die Erhebung einer negativen Feststellungsklage.

Und trägt meine Rechtsschutzversicherung so etwas?

Auch dies lässt sich leider nicht sagen, ohne deine Police zu kennen. Sofern allgemeine zivilrechtliche Streitigkeiten abgedeckt und Streitigkeiten aus dem Presse- und Äußerungsrecht nicht ausgeschlossen sind, kann durchaus eine Kostendeckung durch die RSV infrage kommen.

LG

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Bist du dir sicher, dass es sich um eine echte Nachricht handelt? Im Zweifel bitte mal etwaige Angaben aus der Nachricht mit dem Impressum des Unternehmens abgleichen. Auch die Absenderadresse (Mailheader ausgeben lassen) sollte mit der Domain der Website des Unternehmens übereinstimmen oder im Impressum genannt sein.

Kommt dir hier etwas merkwürdig vor, so würde ich das Ganze an deiner Stelle erst einmal ignorieren. Scheint die Forderung indes plausibel und sind deine personenbezogenen Daten korrekt angegeben, so solltest du der Forderung, wenn diese unberechtigt ergangen ist, widersprechen.

https://dean-blohm.de/widerspruch-gegen-unberechtigte-forderung-eines-inkassounternehmens/

Ein Widerspruch ist zwingend notwendig, wenn dir ein Mahnbescheid zugehen sollte. Davor würde ich dir wie gesagt ebenso zu einem Widerspruch raten, wenn du wirklich sicher bist, dass die Forderung echt ist.

LG

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Nein, das darfst du nicht. Willst du ein fremdes geistiges Werk verwerten, so benötigst du hierfür, soweit kein gesetzlich erlaubter Nutzen besteht, stets die Zustimmung des Urhebers.

Willst du keine individuellen Lizenzen einholen, so kannst du alternativ auf Seiten mit Stockfotos zurückgreifen. Eine Lizenz kannst du auf diesen entweder entgeltlich erwerben, oder du nutzt Bilder, die vom Urheber unter eine sog. freie Lizenz (bspw. Creative Commons) gestellt wurden, solange die Bedingungen der Lizenz für deine Zwecke geeignet sind.

LG

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Bist du denn sicher, dass die Forderung nicht berechtigt ist? Amazon Payments ist ein Zahlungsdienstleister, du musst also nicht zwingend über die gleichnamige Handelsplattform etwas erworben haben.

Sofern die Forderung berechtigt ist, solltest du diese begleichen, anderenfalls aber auch nicht einfach den Kopf in den Sand stecken, sondern der Forderung widersprechen, Nachweis für den vermeintlichen Vertragsschluss verlangen und hilfsweise die Anfechtung erklären.

https://dean-blohm.de/widerspruch-gegen-unberechtigte-forderung-eines-inkassounternehmens/

Vorsorglich weise ich darauf hin, dass du, solltest du weitere Unterstützung benötigen, auch die Möglichkeit hast, dich an den Verbraucherzentrale e. V. deines Bundeslandes zu wenden.

LG

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