hab die 100€ vertragsstrafe bezahlt
Da hast du dich über den Tisch ziehen lassen. Um eine Vertragsstrafe handelt es sich hierbei nicht, mit einem Warendieb kommt weder ein Vertrag noch ein vorvertragliches Schuldverhältnis zustande. Der Laden kann eine Fangprämie von dir als Schadensersatz aus § 823 BGB verlangen, mehr nicht, wenn ihm sonst kein Schaden entstanden ist. Diese darf als Pauschale maximal EUR 25,-- betragen oder muss als prozentualer Abschlag des Warenwerts kalkuliert werden. In deinem Fall hättest du also maximal EUR 25,-- zahlen müssen.
Wir warsxheinlich ist es in Knast zu kommen deswegen
Das ist so gut wie ausgeschlossen, insbesondere, sofern du bisher nie wegen ähnlicher Taten in Erscheinung getreten bist. Bei dem gegenständlichen Wert des Diebesguts bewegst du dich auch noch im Bereich der Geringwertigkeit, insofern wäre überhaupt erst einmal die Stellung eines Strafantrags erforderlich, damit Strafverfolgungsmaßnahmen eingeleitet werden. Nicht jedes Geschäft stellt diesen bei Ersttätern.
Insofern ist erst einmal überhaupt nichts zu erwarten. Sollte tatsächlich Strafantrag gegen dich gestellt werden, so hast du als Ersttäter ebenso wenig zu befürchten. Bei (geringwertigen) Ladendiebstählen geht die StA normalerweise eskalativ vor, wählt also für jedes Mal, dass ein Verfahren bereits stattfand, die nächst härtere Maßnahme. Beim ersten Mal wäre dies eine Einstellung nach § 153 StPO, beim zweiten Mal gegen Geldauflage gem. § 153a StPO, beim dritten Mal eine Geldstrafe durch Geldstrafe, danach im Rahmen einer HV und ab der zweiten einschlägigen Verurteilung dann ggf. Freiheitsstrafe.
Aufgrund deines Alters kann überdies auch noch das Jugendstrafrecht auf dich angewandt werden. Bei Ladendiebstahl wäre das nicht ungewöhnlich. In diesem Fall würde eine Einstellung gem. § 45 I JGG einer Einstellung nach § 153 StPO entsprechen, eine Einstellung nebst Ermahnung oder Weisungen gem. § 45 III JGG entspricht der Einstellung nach § 153a StPO.
LG