Irgendwoher wird man deine Daten haben; ein Vertragsschluss erfolgt oft über Drittanbieter, die diesen ggf. – teils auch auf unzulässige Weise – möglichst verstecken. Hast du bspw. bei einer Umfrage oder einem Gewinnspiel teilgenommen, könnte das die mögliche Ursache sein.

Das Abonnement solltest du nicht direkt kündigen, sondern der Forderung in ihrer Gesamtheit widersprechen. Die Kündigung erklärt man stets nur höchst hilfsweise, falls ein rechtmäßiger Vertragsschluss nachgewiesen werden kann und man mit einer Anfechtung von diesem nicht durchkommt. Das ist aber unwahrscheinlich. In vielen Fällen scheitert es bereits am ersten Punkt.

https://ruhrgur.de/widerspruch-gegen-unberechtigte-forderung-eines-inkassounternehmens/

Hast du der Forderung einmal widersprochen, besteht für dich zunächst kein weiterer Handlungsbedarf. Einzig wenn eine weitere Stelle (insbesondere das Mahngericht) sich einschalten sollte, wäre ein erneuter Widerspruch notwendig. Vorsorglich weise ich dich darauf hin, dass du auch die Möglichkeit hast, dich an den Verbraucherzentrale e. V. deines Bundeslandes oder einen niedergelassenen Rechtsanwalt zu wenden, solltest du weitere Unterstützung benötigen.

LG

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Die Klage beantragt, die Beklagte zu Unterlassung zu verpflichten. Insofern würde, wenn dies im Ergebnis geschieht, die Klage auch „durchgezogen” worden sein. Auf einen Vergleich läuft es bei derartigen Verfahren eher selten hinaus, da bereits umfassende Vorarbeit geleistet worden ist und das Unternehmen meist nicht zu einer Einigung bereit ist.

Ich selbst habe einige Zeit für die VZ Abmahnverfahren im Bereich des Lauterkeitsrechts betreut. Läuft es nicht auf die Abgabe einer Unterlassungserklärung hinaus und lässt das Unternehmen es auf eine Klage ankommen, endet das Verfahren so gut wie immer durch Urteil.

LG

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Da du minderjährig bist, wird mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gem. § 45 JGG von der Verfolgung abgesehen werden. Auflagen werden damit nicht verbunden werden, allenfalls wird die StA noch eine Ermahnung durch den Jugendrichter anregen. Mehr passiert erst einmal nicht, insbesondere solltest du dich vom Geschäft auch nicht übers Ohr hauen lassen, falls diese noch zivilrechtliche Ansprüche geltend machen wollen.

Von strafrechtlicher Seite ist zunächst nichts weiter zu erwarten. Bei einfachen Ladendiebstählen geht man sowieso, egal ob der Beschuldigter minderjährig ist oder nicht, eskalativ vor, d. h. man wählt beim ersten Mal das mildeste Mittel und steigert sich dann. Heißt in deinem Fall: Wenn du nochmal bei einem Diebstahl erwischt werden solltest, werden vermutlich auch Weisungen erteilt oder Auflagen angeordnet.

LG

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Mir wurde gesagt, dass kein Anwalt Mandaten mit Berechtigungsscheinen haben will

Wer genau hat dir das gesagt, ein RA und das auch noch schriftlich? Wenn dir ein Termin verwehrt worden ist, weil du Beratungshilfe beantragt hast, solltest du dies der zuständigen Rechtsanwaltskammer melden. Jeder niedergelassene RA ist dazu verpflichtet, Beratungshilfemandate anzunehmen und darf diese nur aus wichtigem Grund ablehnen (§ 49a BRAO, §§ 16, 16a BORA).

Gibt es noch andere Alternativen?

Wenn dir bereits Beratungshilfe bewilligt worden ist, solltest du dich an die Rechtsanwaltskammer, die für deinen Bezirk zuständig ist, wenden und dort eine Liste der niedergelassenen RAe mit Fachanwaltstitel für Familienrecht besorgen. Dies geht bei den meisten Kammern direkt online, hilfsweise auch über das amtliche Verzeichnis der BRAK, dieses bietet allerdings weniger Filteroptionen.

Sobald du dies getan hast, gehst du die Liste einmal ab und schreibst die RAe per E-Mail an oder kontaktierst diese fernmündlich. Schildern solltest du hierbei dein konkretes Anliegen und dass du gerne einen Termin zur persönlichen Beratung hättest; direkt mit der Tür ins Haus fallen und damit einsteigen, dass es um ein Beratungshilfemandat geht, solltest du nicht.

Wenn wirklich alle Stricke reißen, kannst du dich im Zweifel auch an die RAK wenden und dich dort einmal erkundigen. Dass wirklich jeder einzelne RA in deinem Bezirk dich abweist, halte ich aber für unwahrscheinlich, gerade da es hier um Familienrecht geht, wo Beratungshilfe nicht selten ist. Im Übrigen kannst du auch deutschlandweit nach einem RA suchen, es muss nicht zwingend eine Person in derselben Gegend sein.

LG

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Eine Strafanzeige kannst du bei Polizei, Staatsanwaltschaft oder Rechtsantragsstelle eines Amtsgerichts aufgeben. Es handelt sich hierbei um keine Klageschrift, diese wird niemandem zugestellt.

Der Beschuldigte erfährt von einem Verfahren gegen ihn, wenn er von Polizei oder Staatsanwaltschaft vorgeladen oder zur Abgabe einer schriftlichen Erklärung aufgefordert wird. Dies kann, je nach konkretem Delikt, Ergebnis der Ermittlungen, Zuständiger Ermittlungsbehörde, aktueller Arbeitsauslastung letzter und noch diversen weiteren Faktoren theoretisch wenige Wochen, aber auch mehrere Monate dauern.

LG

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Theoretisch gibt es die Lizenz CC-SA 1.0, diese wurde aber schon vor langer Zeit eingestellt und wird von Creative Commons nicht mehr offiziell unterstützt. Mir ist aber sowieso nicht ganz klar, worauf die Frage abzielt. Was stört dich daran, wenn jemand eine Urheberrechtsangabe macht?

Attribution ist alleine deshalb schon relevant, um im Streitfall nachvollziehen zu können, wer das Werk unter freier Lizenz freigegeben hat. CC BY-SA 4.0 oder GNU FDL sind absolut gängiger Standard und jeweils das Mittel der Wahl, wenn man keine CC0-Lizenz erteilen möchte, aber auch keine weiteren Einschränkungen machen will, die eine strengere CC-Lizenz oder einen individuellen Lizenzvertrag rechtfertigen würden.

LG

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Aufgrund deiner sonstigen Beiträge schlussfolgere ich, dass dich das Thema von einem (wirtschafts)rechtlichen Standpunkt aus interessiert, korrekt? Gut zu wissen wäre dann noch, ob für dich bloß deutsches Recht relevant ist, oder auch internationale Unternehmenskäufe, angloamerikanische Regelungen zu Corporate Finance, usw. relevant sind.

Ein einfaches Erklärvideo fällt mir so spontan leider nicht ein, wenn es dir aber nur um einzelne Begrifflichkeiten geht, findest du zu diesen eigentlich immer einen frei zugänglichen Fachbeitrag, einen Blogbeitrag eines RAs, o. ä. Zu o. g. Begriffen, siehe bspw. <https://cms.law/de/media/local/cms-rrh/files/publications/publications/wichtige-begriffe-aus-m-a-und-corporate>.

Im Allgemeinen findest du nützliche Arbeitshilfen bspw. bei Unternehmenskauf in Recht und Praxis (RWS) oder im Beck'schen M&A-Handbuch (C.H.Beck), sofern du darauf digital Zugriff bekommen oder dir dies in einer Bibliothek ausleihen kannst. Eine etwas kompaktere Übersicht, die wohl auch für den Einstieg in das Thema ganz gut geeignet sein dürfte, findest du auch unter dem Titel Mergers & Acquisitions bei Springer.

LG

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Betrug ist im Grundtatbestand ein Vergehen und kann entsprechend gem. § 153 StPO eingestellt werden. Sofern öffentliches Interesse zu bejahen ist, kann das Verfahren auch gegen Auflagen gem. § 153a StPO eingestellt werden, um diese auszuräumen. Dass die Tatfolgen gering sind, bleibt hier bestehen.

Als Geschädigter kannst du gegen eine Entscheidung theoretisch Beschwerde einlegen und das Klageerzwingungsverfahren betreiben (§ 172 StPO), dafür besteht aber kein Grund. Wegen eines Betruges um EUR 40,-- wird Rechtsfrieden auch durch Erteilung einer Geldauflage wieder hergestellt, eine Hauptverhandlung nebst anschließender Strafzumessung ist hier nicht unbedingt erforderlich.

Privatrechtliche Ansprüche von dir werden durch das Strafverfahren im Übrigen nicht berührt. Du kannst nach erfolgter Einstellung Akteneinsicht beantragen, um an den Namen und die ladungsfähige Anschrift des Täters zu kommen und vor einem Zivilgericht Zahlungsklage einreichen, um die Summe, um die du betrogen worden bist, zurück zu erhalten.

LG

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Polizei Vorladung verschieben wegen Anwaltsuche?

Ich bin Beschuldigte in einem sensiblen Verfahren. Mich erreichte ein Brief vom 18.08. zur Vorladung erst am 22.08. , weil deutsche Post halt, und es ist super schwer einen Anwalt zu finden, geschweigedenn dann auch noch eine Akteneinsicht zu erwirken.
Die Vorladung ist zum 04.09.2025, also sehr bald und da war ja jetzt auch ein Wochenende dazwischen. Effektiv kann ich wegen der Post erst eine Woche später auf den Brief reagieren!

Pech gehabt? Oder ist die Organisierung meiner Verteidigung ein triftiger Grund den Termin zu verschieben? Kann ich das selber so angeben, oder kann der Anwalt den Termin verschieben, wenn ich einen finde, aber die Zeit ihm nicht ausreicht?

Im Brief wird um frühzeitige Neuvereinbarung eines Termins gebeten falls man den veranschlagten nicht wahrnehmen kann, daher scheint es ja generell möglich zu sein, weiß aber nicht ob ich zur Angabe eines Grundes verpflichtet bin, oder ob sie das dann als "Aussage verweigert" werten und ich einfach wegen etwas verurteilt werde, was ich nicht getan habe.

Zum Verfahren: Ich wurde durchsucht und angelogen, denn angeblich hätte ich keinen Anwalt hinzuziehen dürfen. Offenbar wollten die Kollegen nur schnell weiterziehen. Ich habe viel zu viel erzählt. In einer Whatsapp p*rnogruppe habe ich etwas geschickt was für die Staatsanwaltschaft ein allenfalls 9 Jähriges Mädchen ist, was ich den Kollegen vor Ort widerlegt habe, denn das ist ein Onlyfans Model weit in ihren 20ern. LOL. Meine Festplatte haben sie dennoch mitgenommen und dort sind wahrscheinlich Nudes von sehr vielen Leuten mit denen ich jemals gesextet habe drauf aus Zeiten zu denen ich selbst Minderjährig war.
Naja - bei neuem Handy ziehe ich halt alles auf eine Festplatte und es kümmert mich nicht mehr.

Ich glaube jedenfalls dass ein Anwalt mich da rausholen kannweil ich eben nicht wie ein Pädokrimineller dicke Ordner speziell für P0rn anlege, sondern eben verstreut in alten Whatsapp-Ordnern MAL etwas sein könnte und am Änderungsdatum wird man wohl auch sehen dass ich selbst Minderjährig war, was es natürlich selbst nach Jugendstrafrecht nicht weniger belastend macht.

ABER: Dafür brauch ich halt die Zeit. Ich bitte hier um Erfahrungswerte. Wie einfach ist es sowas zu verschieben? Ich will mich nicht zum Affen machen und dort anrufen.

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Theoretisch kannst du den Vernehmungstermin verschieben, dies geht auch kurzfristig fernmündlich. Davon würde ich dir aber dringlichst abraten. Als Beschuldigter bist du nicht verpflichtet, auf polizeiliche Vorladung zu erscheinen. Den Termin solltest du absagen und darauf verweisen, dass du dich zu der Sache allenfalls schriftlich und nach Rücksprache mit einem Verteidiger einlassen wirst. Eine mündliche Aussage bringt dir faktisch keinen Vorteil und ist insbesondere ohne Beistand und ohne Kenntnis über den Inhalt der Ermittlungsakte äußerst unklug.

Wende dich zeitnah an einen Verteidiger, beantrage Akteneinsicht und bereite dann gemeinsam mit diesem eine schriftliche Einlassung bzw. eine Verteidigungsschrift vor. Sofern du niemanden kennst, der dich verteidigen kann und hierzu auch bereit ist, wäre im Zweifel immer ein Fachanwalt für Strafrecht ein geeigneter Ansprechpartner. Einen solchen findest du ebenfalls kurzfristig, ggf. über die für deinen Bezirk zuständige RAK, wenn du auf persönliche Empfehlungen nicht vertrauen kannst.

LG

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Wie alt du bist ist egal, für die Frage, ob Jugendstrafrecht zur Anwendung kommen kann, kommt es auf das Alter zum Tatzeitpunkt sowie bei einem zum Tatzeitpunkt Heranwachsenden auf dessen damaligen Entwicklungsstand und die Art der Verfehlung an.

Hast du indes mit 24 Jahren eine Straftat begangen ist die Aburteilung nach Jugendstrafrecht ausgeschlossen. Dein Alter allein wirkt sich auch nicht strafmildernd aus, etwaige sonstige Umstände wie etwa Schuldeinsicht, Schadenswiedergutmachung, die Tat selbst (bspw. Spontantat), Beweggründe (bspw. Tatbegehung nach Anstiftung) und die Auswirkungen der Tat auf dich selbst können bei der Strafzumessung aber natürlich berücksichtigt werden.

LG

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Das kommt darauf an. Im Strafrecht ist dies grundsätzlich unproblematisch, da der Geschädigte als Zeuge vernommen werden kann. Es gibt somit keine gegensätzlichen Aussagen von zwei Parteien, sondern einen Belastungszeugen. Wie die Aussage von diesem letztendlich gewürdigt wird, obliegt aber natürlich dem Gericht.

Im Zivilrecht wird es hier schon spannender. Eine Parteivernehmung ist zwar grundsätzlich möglich, zu einer „Aussage gegen Aussage”-Situation kommt es aber de facto sehr selten, da eine Parteivernehmung nur unter bestimmten Voraussetzungen statthaft ist und in der Praxis eher selten vorkommt. Widerspricht sich der Vortrag der Parteien und kann kein Beweis für die behauptete Tatsache erbracht werden, fällt die Entscheidung in diesem Punkt zum Nachteil der beweisbehafteten Partei aus.

LG

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Muss ich da hin und wenn ich nicht hingehe, was passiert dann?

Das kommt darauf an. Ein Zeuge ist auch auf Vorladung einer Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft zum Erscheinen verpflichtet, wenn der Vorladung ein Auftrag der StA zugrunde liegt (§ 163 III StPO).

Sofern dies nicht der Fall ist, muss man theoretisch nicht erscheinen, dazu besteht aber im Regelfall kein Grund. Erscheinst du nicht, fragt man ggf. nach woran es gelegen hat oder lässt sich von der StA einen Auftrag erteilen, der dich zum Erscheinen verpflichtet, und lädt dich dann erneut vor.

Und sollte ich mir vorher einen Anwalt nehmen?

Auch dafür besteht kein Grund, sofern du nicht als Beschuldigter in derselben Sache infrage kommen könntest oder Angst hast, dich mit deiner Aussage selbst zu belasten. In diesem Fall wäre in der Tat zu empfehlen, sich zu erkundigen, ob es sich tatsächlich um eine zeugenschaftliche Vernehmung handeln soll und ggf. einen RA als Zeugenbeistand hinzuzuziehen.

LG

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Grundsätzlich ist es richtig, als Beschuldigter auf polizeiliche Vorladung nicht zu erscheinen. Dass du dann einfach den Kopf in den Sand stecken und alles weitere ignorieren solltest, heißt das aber natürlich nicht.

Der erste Schritt wäre es hier, Akteneinsicht zu nehmen. Wenn der Vorwurf tatsächlich gänzlich unbegründet ist, kann auf Grundlage dieser direkt eine Einstellung gem. § 170 II StPO angeregt werden. Eine Straftat nach dem BtMG ist aber kein Kavaliersdelikt; wende dich bitte ggf. an einen Verteidiger. Sofern du niemanden kennst, der dich verteidigen kann und hierzu auch bereit ist, wäre im Zweifel immer ein Fachanwalt für Strafrecht ein geeigneter Ansprechpartner.

LG

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Du kannst dich jederzeit unter Angabe des Aktenzeichens oder des Rubrums ans Gericht wenden und eine Abschrift des Urteils anfordern. Sofern du allerdings nicht Partei oder Prozessbevollmächtigter bist, muss dieses erst anonymisiert werden; hierfür wird im Regelfall eine Verwaltungsgebühr in niedriger zweistelliger Höhe fällig, wenn du kein Pressevertreter bist.

LG

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Anzeige erstatten kann grundsätzlich erst einmal jeder wegen allem. Da man hier aber den Anfangsverdacht einer Straftat nicht bejahen wird, werden entsprechend auch keine Ermittlungsmaßnahmen aufgenommen, geschweige denn irgendwelche Anschlussdaten von dir ermittelt.

Dein Beitrag gibt an keiner Stelle etwas her, das ein strafbares Handeln begründen könnte. Einzig beim Austausch von Bildern könnte man, je nachdem, was diese exakt zeigen, an eine Strafbarkeit gem. § 184 I Nr. 6 StGB denken, auch dieser Tatbestand scheidet aber aus, da das Ganze einvernehmlich erfolgt ist. Sorgen machen brauchst du dir folglich keine.

LG

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Dir steht grundsätzlich ein Auskunftsrecht gem. Art. 15 DS-GVO zu. Da du aber zum genauen Sachverhalt nichts vorträgst, lässt sich viel mehr zu deiner Frage auch nicht sagen. Ob die DS-GVO hier anwendbar ist, lässt sich nicht beantworten, ohne zu wissen, welche Person zu welchem Zweck mutmaßlich welche Daten von dir verarbeitet. Sofern es sich hier um eine Privatperson handelt, könnte bspw. das Haushaltsprivileg (Art. 2 II lit. c DS-GVO) greifen und die DS-GVO damit nicht anwendbar sein.

LG

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die sollen wohl reine abzocke sein

Nein, das Unternehmen ist ein zugelassener Inkassodienstleister. Dass dieser ggf. eine Forderung unberechtigterweise geltend macht, kann passieren, hat aber nichts mit „Abzocke” zu tun.

Weiß jemand was man dagegen machen kann?

Jedenfalls nicht Strafanzeige erstatten; es handelt sich hier um eine rein privatrechtliche Angelegenheit. Zunächst solltest du prüfen, ob die Forderung berechtigt ist. Kommst du zum Ergebnis, dass sie dies ist, so wäre dir anzuratenn, diese zu begleichen, anderenfalls solltest du Widerspruch gegen die Forderung einlegen.

https://ruhrgur.de/widerspruch-gegen-unberechtigte-forderung-eines-inkassounternehmens/

Hast du einmal Widerspruch eingelegt und geht man auf diesen nicht inhaltlich ein, so besteht für dich zunächst kein weiterer Handlungsbedarf. Erneut widersprechen müsstest du, falls Mahnbescheid gegen dich beantragt werden sollte, in diesem Fall bedarf es allerdings keiner Begründung mehr.

Vorsorglich weise ich dich auch darauf hin, dass du die Möglichkeit hast, dir Beistand zu suchen. Unterstützung erhältst du u. a. bei dem Verbraucherzentrale e. V. deines Bundeslandes. Für persönliche Beratung nebst außergerichtlicher Vertretung gegenüber der Gegenseite wird eine Selbstbeteiligung von EUR 50,-- (bei geringem Einkommen ermäßigt auf EUR 36,--) fällig.

LG

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Ob du damit Geld verdienst, ist erst einmal unerheblich. Sofern das Werk die urheberrechtliche Schöpfungshöhe erreicht (wovon ich erst einmal ausgehen würde), darfst du es ohne Vorliegen eines gesetzlich erlaubten Nutzens oder die Einwilligung eines Berechtigten nicht verwenden.

Wende dich im Zweifel direkt an den Verein. Sofern das Wappen durch einen externen Designer erstellt wurde, dürfte der Verein sich wohl das Recht, Unterlizenzen zu erteilen, zusichern haben lassen. Wie gesagt, einfach nachfragen. Gegen kostenlose Werbung haben Vereine meist nichts.

LG

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Strafanzeige erstatten kann man grundsätzlich immer. Da Beleidigung aber ein Antragsdelikt ist, bedarf es der Stellung eines Strafantrags. Die Antragsfrist beträgt drei Monate.

Auf die Uhrzeit der Tat kommt es nicht an. Die Strafantragsfrist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Antragsberechtigte Kenntnis von der Tat und dem Täter erlangt hat (§ 77b II StGB).

LG

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Bankkartenbetrug Geldwäsche hilfe?

Hey ein Freund hat mich gefragt ob er mein Konto benutzen kann und da eine etwas höhere Summe geld Geld drauf machen kann von seinem Cousin oderso. Er bat mich um meine Bankkarte um das Geld abzuheben da ich arbeiten musste und ich hab für ihn das Abheblimit bei der Bank erhöht Ich hab natürlich ja gesagt.

Aufeinmal waren auf meinem Bankkonto 15.000€ die in kleinen Schritten abgehoben wurden. Ich fand’s komisch aber hab mir zu der Zeit noch nichts gedacht. Mein Konto wurde gesperrt wegen Verdacht auf Geldwäsche aber mein Kollege sagte mir das er in kleinen Schritten abheben musste da es anders nicht ging.

Soweit war die Sache vergessen, ich hab mir ein neues Bankkonto gemacht und von meiner Bank kam auch kein Brief mehr. Das bedeutet ich dachte der Fehler lag bei der Bank. Er bat mich einige Monate später nochmal ich hab das für ihn gemacht da waren es knappe 10.000€ da er sagte er könnte sein Konto nicht nehmen Nun hab ich ein Anklagebrief bekommen als Schuldige wegen Geldwäsche da ich meine Karte dafür an Hintermänner gegeben haben soll.

Der Brief ist anscheinend sogar nur für das erste Mal ich hab ihn mein Konto ja nochmal vor kurzem zur Verfügung gestellt. Gericht ist Anfang Oktober sogar schon. Ich war entsetzt und hab mit vielen Anwälten telefoniert die mir alle sagen dass das eine Haftstrafe werden wird????

Ich bin ratlos und möchte natürlich keinen Anwalt zahlen der mir direkt sagt das wird nichts. Ich hab für das 2. Mal Screenshots wie er mir schreibt das er mein Konto braucht da er seins nicht benutzen kann und das es nichts illegales ist aber für das erste mal wofür ich jetzt vor Gericht muss hab ich weder chats noch andere Beweise dass ich keine ahnung hatte dass es Geldwäsche ist. Ich bin 22 Jahre alt aus NRW und bete hier einmal um ehrliche hilfe was passieren kann und ob es hier einen guten Anwalt dafür gibt. Knn man wirklich jetzt schon sagen das ich dafür eingesperrt werde weil ich keine Beweise hab?

hilfeeeee!!

bitte bitte spart euch Kommentare die mir nicht weiterhelfen ich hab doch keine Ahnung von irgendwelchen Geldwäsche Sachen und wollte einfach nem kollegen helfen der mich jetzt überall blockiert hat und so tut als wüsste er von nichts

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Nun hab ich ein Anklagebrief bekommen als Schuldige wegen Geldwäsche

Zum aktuellen Zeitpunkt bist du Angeschuldigte, aber selbstredend nicht schuldig. Die Unschuldsvermutung gilt auch für dich.

alle sagen dass das eine Haftstrafe werden wird?

Dein Problem ist, dass Geldwäsche nicht zwingend vorsätzlich begangen werden muss, sondern auch explizit bei leichtfertigem Verkennen strafbar ist. Über eine Strafbarkeit kann man dir also grundsätzlich nachdenken, gleichwohl sehe ich hier, zumindest nach den Schilderungen aus deiner Frage, gute Verteidigungsansätze. Den Vorwurf des leichtfertigen Verkennens auszuräumen, ist durchaus möglich.

hilfeeeee!!

Der wichtigste Schritt wäre jetzt, dass du dich an einen Verteidiger wendest, nach Möglichkeit mit Spezialisierung aufs Wirtschaftsstrafrecht. Wenden kannst du dich nicht nur an einen RA, sondern theoretisch an jede fachlich qualifizierte Person; sofern du aber niemanden kennst, der fähig und bereit wäre, dich zu verteidigen, wäre im Zweifel der Gang zu einem RA bzw. Fachanwalt für Strafrecht der zu empfehlende Schritt.

Darum solltest du dich zeitnah kümmern. Sobald du einen Verteidiger benannt hast wäre es wichtig, Akteneinsicht zu nehmen und auf Grundlage dieser eine Einlassung bzw. Verteidigungsschrift vorzubereiten. Dass du sagst, dass die HV bereits terminiert ist, ist etwas ungewöhnlich; hast du früher schon Post erhalten und diese ignoriert? Eigentlich sollte dir die Anklageschrift zugestellt werden, bevor das Hauptverfahren eröffnet ist (§ 201 StPO). Sofern sich das Verfahren noch im Zwischenverfahren befindet, wäre entsprechend eine Verteidigungsschrift abzugeben, bevor über die Zulassung der Anklage entschieden wird.

LG

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