Gibts eine Cooling-Off-Periode bei einer GmbH?
Bei AGs ist ja gesetzlich vorgeschrieben (§100 Abs. 2 Nr. 4 AktG), dass "Mitglied des Aufsichtsrats nicht sein kann, wer in den letzten zwei Jahren Vorstandsmitglied derselben börsennotierten Gesellschaft war [...]". In §52 GmbHG wird für GmbHs mit Aufsichtsratpflicht ja auf eine Reihe von Vorschriften aus dem AktG verwiesen (darunter auch einzelne Regelungen aus §100 AktG), jedoch nicht auf diese eine Vorschrift (Cooling-Off-Zeit) verwiesen. Haben da GmbHs also gewissermaßen freie Hand oder übersehe ich was?
2 Antworten
Die Vorschrift des § 100 IV Nr. 4 AktG greift nur bei börsennotierten Gesellschaften. Auf eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist diese, auch wenn ein Aufsichtsrat zu bilden ist, nicht anzuwenden (vgl. MüKoGmbHG/Spindler § 52 Rn. 128, 154 m. w. N., 510).
LG
So aus dem Bauch heraus ... das wird sich bereits aus den Nominierungsvoraussetzungen für AR-Mitglieder ergeben ...