Unterschied im Ermittlungsverfahren?

Still  15.07.2025, 07:03

Sind das denn identische Delikte und sind die beiden gleich alt?

AluhuttraegerXL 
Beitragsersteller
 15.07.2025, 07:05

Der eine ist 25 und der andere 26. Der eine wegen ner angeblichen Beleidigung der andere wegen Bedrohung angeschissen worden.

DasOrakel  15.07.2025, 07:06

Was hast Du mit der Sache zu tun?

AluhuttraegerXL 
Beitragsersteller
 15.07.2025, 07:11

Nichts, ich kenne die bloß.

9 Antworten

In einfachen Sachen ist es ausreichend, dem Beschuldigten Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben (§ 163a I 2 StPO). Ob ein einfacher Fall vorliegt und Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme statt Vorladung gegeben werden soll, entscheidet der Sachbearbeiter der Ermittlungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. MüKoStPO/Kölbel § 163a Rn. 22).

Grundsätzlich ist es, außer bei absoluten Banalitäten bei denen der Sachverhalt bereits vollumfänglich klar ist (bspw. bei geringwertigem Diebstahl in einem Supermarkt), nicht ratsam, einer polizeilichen Vorladung als Beschuldigter zu entsprechen. Das Recht, sich schriftlich einzulassen, steht einem ungeachtet der Tatsache, ob man hierzu aufgefordert wurde oder nicht, zu. Einlassen sollte man sich nach Möglichkeit nach gewährter Akteneinsicht sowie ggf. Rücksprache mit einem Verteidiger nur schriftlich.

Auch bei Aufforderung zur schriftlichen Äußerung muss man im Übrigen, entgegen häufiger Behauptung auf entsprechenden Vordrucken, keineswegs den gesamten Bogen ausfüllen und zurücksenden. Verpflichtende Angaben sind abschließend § 111 OWiG zu entnehmen, alles weitere sind freiwillige Angaben, auch wenn diese nicht das Verfahren an sich betreffen.

LG

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Wahlverteidiger (§ 138 II StPO) in Wirtschaftsstrafsachen

Die Beleidigung ist PillePalle und kann entsprechend einfach abgearbeitet werden. Bei der Bedrohung ist auch eine Gefährdersnsprache fällig, daher persönliches Erscheinen.


AluhuttraegerXL 
Beitragsersteller
 15.07.2025, 07:15

Gefährderansprache? Selbst da muß man nicht hingehen ☝️☝️☝️

Still  15.07.2025, 07:20
@AluhuttraegerXL

Nein, erst wenn der Staatsanwalt es anordnet. Wenn es dir lieber ist, kommt die Polizei auch für die Gefährderansprache zu dir nach Hause. Dann haben deine Nachbarn was zu tuscheln.

Still  15.07.2025, 07:23
@AluhuttraegerXL

Was dann zur Befragung der Nachbarn führt. Fazit: wenn du morgens aufstehst, hat die Polizei schon gefrühstückt!

AluhuttraegerXL 
Beitragsersteller
 15.07.2025, 07:29
@Still

Was sollen denn die Nachbarn sagen "Ja, den Typ kenne ich, der wohnt hier." 🤣

AluhuttraegerXL 
Beitragsersteller
 15.07.2025, 07:33
@Still

Ich habe keine Nachbarn,...Vorteile eines Einfamilienhaus auf dem Lande ☝️😜🤣

Als Beschuldigter zur Vernehmung bei der Polizei zu erscheinen ist das Dümmste, was man machen kann. Im schlimmsten Fall reitet man sich nur noch tiefer rein und hilft den Cops sogar dabei, gegen einen selbst zu ermitteln. In einem Rechtsstaat muss der Staat die Schuld des Beschuldigten beweisen - der Beschuldigte muss dem Staat aber nicht dabei helfen.

Das Beste, was man als Beschuldigter tun kann, ist schweigen. Man hat das Recht zu schweigen, und dieses Schweigen darf nicht zum Nachteil des Beschuldigten ausgelegt werden. Wenn man hingegen redet, wird dafinitiv alles gegen einen verwendet. Also, nicht reden, nicht zur Polizei gehen, sondern einen Anwalt aufsuchen und nichts ohne Anwalt unternehmen!

Wenn man von der Polizei vorgeladen wird, dann ist es natürlich so, dass man dazu nicht dorthin gehen muss, außer auf Anordnung der Staatsanwaltschaft.

In beiden Fällen kann man seinen Standpunkt dalegen.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung

Niemand muss zur Polizei. Wer geladen wird ist Ermessenssache. Und die haben im Gegensatz zu anderen Behörden Amtsermittlungspflicht.

Aber wenn du nicht dumm bist gehst du im eigenen Interesse oder zur Sachverhaltsaufklärung hin. Oder gibst eben Erklärungen ab.

Wenn du was ausgefressen hast, fragst du besser vorher einen Anwalt. Aber es kann durchaus gut sein zu kooperieren, das senkt das Strafmaß. Nur vorher einen Anwalt fragen du möchtest die Sache nicht schlimmer durch Missverständnisse machen.

Egal, das ist nur pflichtgemäßes Ermessen oder vielleicht auch unbestimmte Mitarbeiter. Aber kein Grund zur Sorge. Die Polizei macht das gut.

Aber mittelschwer ist vielleicht doch ein Grund für eine vorherige Rechtsberatung. Nicht wegen der Polizei, aber um die Sache nicht unnötig schlimmer zu machen.


Mauritan  15.07.2025, 13:21

.... genau, folge solchen "Ratschlägen": lasse Dich abholen und vorführen.

Proletator  15.07.2025, 08:43
Aber wenn du nicht dumm bist gehst du im eigenen Interesse oder zur Sachverhaltsaufklärung hin.

Dumm ist es, als Beschuldigter zur Vernehmung bei der Polizei zu erscheinen. Im schlimmsten Fall reitest du dich nur noch tiefer rein und hilfst den Cops sogar dabei, gegen dich zu ermitteln. In einem Rechtsstaat muss der Staat deine Schuld beweisen - du musst dem Staat aber nicht dabei helfen.

Das Beste, was du als Beschuldigter tun kannst, ist schweigen. Du hast das Recht zu schweigen, dein Schweigen darf nicht zu deinem Nachteil ausgelegt werden. Wenn du hingegen redest, wird dafinitiv alles gegen dich verwendet. Also, nicht reden, nicht zur Polizei gehen, sondern einen Anwalt aufsuchen!

Oder gibst eben Erklärungen ab.

Nur mit Anwalt! Niemals allein.

buggless  15.07.2025, 10:12
@Proletator

So ist es! Man darf sich als Beschuldigter nicht Hineinreiten. Und meine berufliche Ausbildung sagt ganz klar ohne Anwalt geht das nicht. Ob daraus eine Erklärung wird, oder Stillschweigen. Keine Ahnung aber ohne Anwaltliche Beratung geht das nicht. Das gilt bei schweren oder mittelschweren Vorwürfen. Für die leichten braucht man nix. Im Zweifel ist es halt Pech und man zahlt ein wenig oder macht bei leichten einige Sozizalstunden.