Einspruch gegen Kranstellplatz auf meinem Grundstück?
Auf meinem Nachbargrundstück soll ein neues Haus entstehen und nun meint der Bauherr, den zu meinem/unserem Grundstück (Mehrparteienhaus mit mehreren Eigentümern) gehörenden Parkplatz für einen Kranstellplatz benutzen zu können, bzw. sogar zu müssen. Ich meine, daß auf dem Grundstück nebenan ausreichend Platz für einen Kran wäre und ich weiß, daß man sich gegen sowas wehren kann, aber wie geht man da vor? Muß man da erstmal die zuständige Bauaufsichtsbehörde kontaktieren oder gleich einen Anwalt einschalten?
Ein Gittermast- oder ein Mobilkran?
Das weiß ich leider (noch) nicht, was das im Endeffekt wird. Bislang gab es nur ein erstes, recht allgemein gehaltenes Gespräch.
9 Antworten
In Deutschland greift hier oft das sogenannte Hammerschlags- und Leiterrecht, das unter bestimmten Bedingungen eine Duldungspflicht für Nachbarn vorsieht.
Allerdings muss der Bauherr dies rechtzeitig ankündigen und nachweisen, dass es keine zumutbare Alternative gibt.
Falls der Bauherr behauptet, ein Recht auf die Nutzung zu haben, kannst du die Bauaufsichtsbehörde kontaktieren.
Diese kann prüfen, ob eine Genehmigung oder eine gesetzliche Duldungspflicht besteht.
Falls der Bauherr dein Grundstück ohne Erlaubnis nutzt oder Schäden verursacht, kannst du eine Unterlassungserklärung verlangen oder notfalls eine Unterlassungsklage einreichen.
Mein Opa war Bauingenieur, und deshalb habe ich eine gewisse Grundahnung.
Ich habe oft mit ihm gesprochen, und er hat mir vieles erklärt, da wir damals selbst ein Haus gebaut haben.
Diese Antwort stammt nicht von ChatGPT.
Jeder jammert darüber, dass die Mieten so teuer sind.
Aber wenn dann etwas dagegen unternommen wird, regt sie sich über den Kran auf.
Ich verstehe nicht, wo das Problem ist. Der Kran wird nur kurz dort stehen.
Ich persönlich würde mich freuen, mich höflich vorstellen und meine Hilfe anbieten. Vielleicht lernt man dabei neue, gute Freunde kennen.
Bei den Nachbarn sind bestimmt nette Leute.
Sich so kindisch zu verhalten, kann ich nicht nachvollziehen.
Ja! Das ist ein so wichtiger Punkt. Wer lädt sich denn wegen eines so kurzen Zeitraums einen möglichen Feind fürs Leben ein?
Leider gibt es viele Menschen, die nur an sich selbst denken – erst komme ich, dann die anderen. Für sie gibt es keine Kompromisse.
Ein Beispiel dafür wäre jemand, der in einem Wohnhaus lebt und grundsätzlich nur seine eigenen Bedürfnisse berücksichtigt.
Wenn es darum geht, gemeinsam mit den Nachbarn eine Lösung für ein Problem zu finden – sei es Lärmbelästigung oder die Nutzung von Parkflächen – besteht diese Person darauf, dass nur ihre eigenen Wünsche zählen, anstatt sich auf einen fairen Kompromiss einzulassen.
Solche Situationen sind im Alltag häufig, und es kann frustrierend sein, mit Menschen umzugehen, die nicht bereit sind, Rücksicht zu nehmen.
Das ist meine größte Angst bei Wohneigentum. Ein Rektums-Nachbar. Ich bin auch immer für Kompromisse und Austausch. Nur so wird man mit seinem Umfeld glücklich. ^^
Leider leben die Meisten nach dem Motto: "Wenn jeder nur an sich selbst denkt, dann ist doch auch an alle gedacht."
Der Kran wird nur kurz dort stehen.
Äh - hast du schonmal gebaut?
Die Dauer der Stellung hängt von Art, Umfang und Zugänglichkeit des BV sowie dem Baufortschritt ab. Je nachdem, was dort geplant wird, geht es hier nicht um ein paar Tage, sondern Monate oder mehr als ein Jahr. Und das nächste Problem - wenn das Stellplätze für die Bewohner sind, wo sollen deren PKW denn in der Zwischenzeit hin? Wenn die zudem noch mitvermietet sind, kann die WEG das gar nicht bestimmen, weil das Mietrecht dagegen steht.
Das Hammerschlags- und Leiterrecht kann trotzdem angewendet werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
Das bedeutet, dass du dulden musst, dass dein Grundstück für Bauarbeiten betreten oder genutzt wird, wenn es anders nicht möglich ist.
Bekommst du eine Entschädigung?
Laut den gesetzlichen Regelungen muss derjenige, der das Hammerschlags- und Leiterrecht ausübt, Schäden ersetzen, die dabei entstehen – unabhängig davon, ob ein Verschulden vorliegt.
Zusätzlich gibt es eine Nutzungsentschädigung, wenn dein Grundstück länger als eine Woche genutzt wird. Diese richtet sich nach der ortsüblichen Miete für einen vergleichbaren gewerblichen Lagerplatz.
Falls du durch die Nutzung einen finanziellen Nachteil hast, kannst du auch eine Sicherheitsleistung verlangen, bevor die Arbeiten beginnen.
Und das nächste Problem - wenn das Stellplätze für die Bewohner sind, wo sollen deren PKW denn in der Zwischenzeit hin? Wenn die zudem noch mitvermietet sind, kann die WEG das gar nicht bestimmen, weil das Mietrecht dagegen steht.
Das ist richtig.
Und das nächste Problem - wenn das Stellplätze für die Bewohner sind, wo sollen deren PKW denn in der Zwischenzeit hin?
Wenn die zudem noch mitvermietet sind, kann die WEG das gar nicht bestimmen, weil das Mietrecht dagegen steht.
Das Hammerschlags- und Leiterrecht kann trotzdem angewendet werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
Nein, nicht für die Stellung eines Krans. Das geht nur mit der Zustimmung des betroffenen Nachbarn, und nur im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung. Der Nachbar muss aber dulden, dass der Kran *über* sein Grundstück schwenkt. Das ergibt sich aus § 905 BGB. Lasten dürfen hier aber nicht über fremdem Grund geschwenkt werden. und zudem muss auch dies rechtzeitig (in der Regel ca. 2 Monate vor Aufstellung) angezeigt werden. Siehe dazu u.a. BGH V ZR 49/12.
Gerichtsurteile (z. B. OLG München, 8 U 5531/20) – Bestätigen, dass eine Duldungspflicht bestehen kann, wenn die Kranaufstellung für Bauarbeiten unerlässlich ist.
Nein. Auch das zitierte Urteil bestätigt nur genau das, was ich bereits geschrieben habe. Es geht dort exakt um das Überschwenken des Kranarms, nicht um die Aufstellung des Krans. Wenn du den Kran nicht auf öffentlichem Grund oder dem eigenen Baugrund unterbringen kannst, bleibt dir nur die Umplanung oder du kannst eben nicht (so) bauen.
Davon abgesehen hat das OLG in dem zitierten Urteil im Übrigen dem Nachbarn (Bauherr) selbst das Überschwenken untersagt, weil er einen Formfehler begangen hat (Nichteinhaltung der formalen Vorgehensweise).
OLG München, Urteil vom 15.10.2020 – 8 U 5531/20 – Das Gericht entschied, dass das Hammerschlags- und Leiterrecht unter bestimmten Bedingungen auch die Aufstellung eines Krans auf einem Nachbargrundstück umfassen kann, wenn keine andere praktikable Lösung existiert.
Keine Ahnung, wo du das gelesen haben willst. Das steht im Endurteil überhaupt nicht.
Zitat:
"Leitsätze:
1. Das Schwenken eines Baukrans über den Luftraum eines Nachbargrundstücks fällt unter das Hammerschlags- und Leiterrecht gem. Art. 46 b Abs. 1 BayAGBGB. Demzufolge ist hierbei auch das sich aus Art. 46 b Abs. 3 BayAGBGB ergebende Verfahren einhalten. (Rn. 9 – 14)
2. Auch in Bayern ist die Anzeige gem. Art. 46 b Abs. 3 BayAGBGB Voraussetzung für die Ausübung des Rechts, nicht aber Bedingung des Duldungsanspruchs. Erklärt sich der Verpflichtete nicht, darf der Berechtigte das Nachbargrundstück ohne Weiteres für die Durchführung der Arbeiten betreten und nutzen. Verweigert der Verpflichtete dies, darf der Berechtigte das Recht - außer in dem Fall des Notstands (§ 904 BGB) - nicht im Wege der Selbsthilfe durchsetzen. Vielmehr muss er Duldungsklage erheben und darf das Nachbargrundstück erst auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung in Anspruch nehmen. (Rn. 17)"
Zitat Ende, Quelle: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2020-N-27168?hl=true
Richtig ist, dass der Gesetzgeber in Bayern einen grundsätzlichen Anspruch auf Duldung entsprechender Arbeiten in Art. 46 b Abs. 1 BayAGBGB festgelegt hat. Die realistische Anwendung hierzu sieht aber die tatsächliche juristische Durchsetzung in dem hier diskutierten Umfang gegen den Willen des in Anspruch genommenen Nachbarn meiner Kenntnis nach praktisch nie vor. Nicht zuletzt auch deshalb, weil die Duldungsklage etwa 1 Jahr dauern kann. Oder mehr. Schneller geht es, wenn der Bauherr mehr zahlt :-)
Entscheidungsgründe
Art. 46 b Abs. 1 BayAGBGB regelt in Anlehnung an parallele Vorschriften in anderen Ländern die Voraussetzungen, unter denen der Grundstückseigentümer oder ein obligatorisch oder dinglich Nutzungsberechtigter und die von ihm beauftragten Personen wie Architekt, Handwerker etc. das Nachbargrundstück zur Durchführung von Bauarbeiten an einer baulichen Anlage auf seinem Grundstück betreten und für die Arbeiten auch vorübergehend nutzen dürfen (LT-Drs. 16/9583 S. 5).
Das Gericht entscheidet, ob eine dringende Notwendigkeit besteht.
Falls ja, kann eine Entscheidung innerhalb von 2–4 Wochen erfolgen.
"Kann" ist das entscheidende Wörtchen.
Schon bei dem zugrundeliegenden Streitfall hat es nur 4 Monate gedauert, bis das OLG die Sache an das LG zurücküberwiesen hat. Und danach gibt es keine Fundstelle mehr, es ist also davon auszugehen, dass sich die Beteiligten vertraglich außergerichtlich geeinigt haben. Im Urteil des OLG findet sich unter "Entscheidungsgründe" zudem folgender diskreter Hinweis des Gerichts:
Zitat:
"Insbesondere 1. dürfte im Rahmen einer Duldungsklage im Streitfall nicht ohne Beteiligung eines Sachverständigen für Baustelleneinrichtung geklärt werden können."
Zitat Ende, Quelle wie vor.
"1." bezieht sich hier auf die Frage, ob die Verschwenkung überhaupt technisch notwendig wäre. Wenn man dazu schon einen SV beauftragen muss, würde das jede weitere Entscheidung um Monate verzögern (und ca. € 5.000.-- Kosten verursachen). Und genau das wäre in jedem Fall der gerichtlichen Durchsetzung zu erwarten - nur mit dem Unterschied, dass das LG München aktuell mWn auch 3 Jahre nach Corona keine Termine mit weniger als 3 - 6 Monaten Vorlauf mehr vergibt. In Anbetracht der zeitlich möglichst kurzen Fristen zwischen Baugenehmigung, Finanzierungsfreigabe und Handwerkerorganisation hat der Nachbar hier alle Trümpfe in der Hand, um das BV um Monate oder Jahre zu verzögern. Das meinte ich mit meinem letzten Absatz im vorletzten Posting.
...und wenn der Kran Schäden an deinem Gebäude oder Grundstück anrichtet? Wer haftet??? :-)
Falls der Schaden durch einen technischen Defekt oder einen Fehler des Kranführers verursacht wurde, haftet in der Regel das Kranunternehmen.
Wenn der Kran im Auftrag eines Bauherrn eingesetzt wird, kann dieser unter Umständen für Schäden haften, insbesondere wenn er eine Haftungsfreistellung mit dem Kranunternehmen vereinbart hat.
Die genaue Haftung hängt von den individuellen Vertragsbedingungen und der jeweiligen Situation ab.
Probierre es zunächst beim Ordnungsamt.
Manchmal soll es sogar helfen, mit den Leuten zu reden.
Es gibt im Nachbarschaftsrecht einen Passus, der das Aufstellen einer Leiter auf deinem Grundstück erlaubt, wenn der Nachbar nur so an sein Haus heran kommt. Das würde ich adäquat auch bei einem Kran so sehen.
1 Kasten Bier sollte helfen ; - )
Das Hammerschlagsrecht kann für diese Art Arbeiten nicht herhalten. Hier geht es um eine Dauerfremdnutzung, da gibt es keinen Zwang zur Duldung.
Auf meinem Nachbargrundstück soll ein neues Haus entstehen und nun meint der Bauherr, den zu meinem/unserem Grundstück (Mehrparteienhaus mit mehreren Eigentümern) gehörenden Parkplatz für einen Kranstellplatz benutzen zu können, bzw. sogar zu müssen.
Und du bist was - Eigentümer oder Mieter?
Ich meine, daß auf dem Grundstück nebenan ausreichend Platz für einen Kran wäre
Das ist dir unbenommen, wird aber vermutlich schon deswegen nicht gehen, weil für den Kranauf- und Abbau eine entsprechende Befahrmöglichkeit vor und nach der Errichtung des Objektes gegeben sein muss (von der notwendigen stabilen Stellfläche mal ganz zu schweigen). Sonst müsste der Kran da bis zum Jüngsten Tag stehen. Man kann zwar Konstruktionen planen, wie man den Kran über das dann stehende Gebäude wieder abbaut, aber das ist ein irrsinniger Aufwand, und mit erheblichen Risiken behaftet.
ich weiß, daß man sich gegen sowas wehren kann
Das kann der Bauherr ohne Zustimmung und ohne entsprechenden Vertrag mit der WEG des Anrainergrundstückes sowieso nicht durchführen. Hier müsste im Vorfeld eine entsprechende Vereinbarung geschlossen werden, welche Art, Umfang und Dauer der Nutzung bestimmt, sowie natürlich die Frage der Miete für die Stellfläche sowie die Übernahme aller entstehenden Kosten. Wenn die WEG nicht zustimmt, muss der Kran auf die Straße. Geht das auch nicht (Platz oder Verkehrsgründe), wird es je nach Grundriss und Lage schwierig.
Es kann der Frömmste nicht in Frieden leben, wenn's dem bösen Nachbarn nicht gefällt.
Ich würde mir NIE meine Wohnqualität mit so einen blöden Streit versauen. Was sind schon ein paar Wochen mit einem Kran in der Auffahrt, wenn mein Nachbar mich dafür die nächsten Jahre in den Himmel lobt!