"Die Ummeldegebühr der Firma Techem in Höhe von 57 Euro zahlt der Mieter im Fall einer Mietdauer vom unter einem Jahr?" - Ist das im Mietvertrag zulässig?

3 Antworten

Rechtlich gesehen scheint mir persönlich eine explizite Vereinbarung des Umlegens möglich.

Es muss halt auf jeden Fall explizit vereinbart sein da es sich um Verwaltungskosten und nicht um Betriebskosten handelt.

Moralisch? Finde ich es in diesem Fall mit der 1 Jahr Beschränkung auch nicht verwerflich. Seien wir realistisch: die Alternative ist dass der Vermieter tut was die meisten mittlerweile tun. "Ausschluss der Kündigung für 12/24 Monate." Der Vermieter kommt euch hier also aus meiner Sicht mit der Flexibilität entgegen euch keine Mindestlaufzeit auf zu erlegen aber möchte dafür im Fall der Fälle eben kosten die durch den schnellen Mieterwechsel entstehen umlegen. Er bennent das dabei deutlich im Vertrag und gibt auch nur die Kosten die ihm entstehen weiter. Dürfte er das nicht wird er wohl einfach eine Mindestlaufzeit reinschreiben und der Mieter ist weniger flexibel als vorher. Jetzt hat er die Möglichkeit zu wählen ob er bis zum Ende des Jahres warten will oder so dringende Gründe zum kündigen hat dass es ihm die 57€ wert ist.

PS: keine Rechtsberatung sondern meine persönliche Meinung.

Du solltest den Text schon passend zur Frageüberschrift ändern ;-) und nicht einfach reinkopieren.

Zur Frageüberschrift:

Hinweis: Vereinbarung über Kostentragung möglich

Die Entscheidung entspricht der Linie des BGH, der Nutzerwechselkosten nicht als Betriebskosten, sondern als Verwaltungskosten ansieht (BGH, Urteil v. 14.11.2007, VIII ZR 19/07). Der BGH sieht es aber als zulässig an, mit dem Mieter zu vereinbaren, dass dieser die Nutzerwechselkosten tragen muss.

https://www.haufe.de/immobilien/verwaltung/nutzerwechselkosten-sind-nicht-umlagefaehig_258_384234.html

Wenn du nicht weisst was du willst soll der Vermieter dann auch deinen Umzug zahlen, Hmmmm...

Der Mieterschutz in D. führt dazu, dass du nur genau das zahlen musst. was du verbraucht hast, auf den Cent genau. Dafür muss gemessen werden. Und wieso soll das dann der Vermieter zahlen???


anitari  11.05.2024, 12:14

Normalerweise muß der Vermieter diese Nutzerwechselkosten tragen.

Das sind nämlich keine umlegbaren Betriebskosten, sondern Verwaltungskosten.

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