Darf ich mit Führerschein Klasse L einen Elektroroller fahren?
Es gibt ja diese 4 Rad Elektromobile, auch Seniorenmobile genannt. Die sind meistens auf 25 kmH begrenzt. Darf ich die mit der Klasse L fahren?
1 Antwort
Klasse L beinhaltet keine weiteren Fahrerlaubnisklassen.
Ein motorisierter Krankenfahrstuhl bis 15 km/h ist fahrerlaubnisfrei.
Ebenso fahrerlaubnisfrei sind dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L2e bis 25 km/h, allerdings benötigst du dafür eine "Prüfbescheinigung für Mofas und zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 25 km/h".
Für ein vierrädriges Kraftfahrzeug der Klasse L6e benötigst du Klasse AM, auch wenn es nur 25 km/h fährt.
Dann hat sie Dir etwas falsches gesagt.
Siehe §6 Abs 1 FEV:
Klasse L:
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.
Klasse L enthält keine weiteren Klassen, ebenso enthält Klasse AM keine weiteren Klassen.
Siehe ebenda §6 Abs 3 FEV
3) Außerdem berechtigt
- die Fahrerlaubnis der Klasse A zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, A1 und A2,
- die Fahrerlaubnis der Klasse A2 zum Führen von Fahrzeugen der Klassen A1 und AM,
- die Fahrerlaubnis der Klasse A1 zum Führen von Fahrzeugen der Klasse AM
- die Fahrerlaubnis der Klasse B zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM und L,
- die Fahrerlaubnis der Klasse C zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1,
- die Fahrerlaubnis der Klasse CE zum Führen von Fahrzeugen der Klassen C1E, BE und T sowie DE, sofern er zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D berechtigt ist,
- die Fahrerlaubnis der Klasse C1E zum Führen von Fahrzeugen der Klassen BE sowie D1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist,
- die Fahrerlaubnis der Klasse D zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1,
- die Fahrerlaubnis der Klasse D1E zum Führen von Fahrzeugen der Klasse BE,
- die Fahrerlaubnis der Klasse DE zum Führen von Fahrzeugen der Klassen D1E und BE,
- die Fahrerlaubnis der Klasse T zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM und L.
Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für eine Fahrerlaubnis der Klasse A, die unter Verwendung der Schlüsselzahl 79.03 oder 79.04 erteilt worden ist.
Da hat mir die Fahrschule aber etwas anderes gesagt