Darf das Jobcenter tatsächlich die Leistungen nicht unterbrechen?
Wenn ein Empfänger umzieht und sich bei einem anderen Jobcenter anmelden muss ?
Habe im Gesetzbuch geschaut und da steht das es nicht unterbrochen werden darf, erst dann wenn die Leistungen für die neue Wohnung bewilligt wurde .
3 Antworten
Ohne Umzugsgenehmigung darf auch die Leistung für die Miete eingestellt werden (also die neue Miete muss nicht gezahlt werden), die Regelsatzleistungen laufen weiter solange die Person noch in Stadt x gemeldet wäre.
Wenn man sich die Umzugsgenehmigung holt, werden die Datensätze automatisch zur neuen Stadt übertragen, da stellt sich die Frage mit den Weiterzahlungen an der Stelle gar nicht.
Wenn nicht mehr in Stadt x gemeldet und in Stadt y noch nichts angemeldet, dann kann ja Niemand für die Zahlung verantwortlich sein - also wird da auch nichts unterbrochen, weil außerhalb des Wirkungsbereiches.
Wenn es da so steht muss es doch auch stimmen.
Sobald der Empfänger umgezogen ist, darf und sollte das alte Jobcenter die Leistungen einstellen.
Das kann theoretisch sogar sein, wird jedoch in der Praxis anders gehandhabt.
Was steht denn wo?
Das dürfen die aber nicht, wenn es so im Gesetz steht, dann müssen die nach dem Gesetz arbeiten. Sonst gibt’s Ärger!
das alte Jobcenter bleibt zahlungspflichtig, bis das neue Jobcenter den Antrag bweilligt hat ( siehe § 44a SGB II & BSG- Urteile
Ich hatte mir bereits gedacht, daß Du das meinst.
Ich fürchte, da hast Du etwas falsch verstanden, da es bei dem von Dir benannten Rechtsgut nicht um Umzüge geht.
Sobald der Empfänger umgezogen ist, darf und sollte das alte Jobcenter die Leistungen einstellen.
wo steht es geschrieben was du da meinst?
Nach dem § 44a SGB II (Zuständigkeit) und der Rechtsprechung (z. B. Bundessozialgericht), gilt:
Ein Wechsel der örtlichen Zuständigkeit entbindet das bisherige Jobcenter nicht automatisch von der Leistungspflicht, solange beim neuen Jobcenter noch kein nahtloser Leistungsübergang gewährleistet ist.
Also im Gesetzbuch steht was anderes.