Darf das Jobcenter tatsächlich die Leistungen nicht unterbrechen?

3 Antworten

Ohne Umzugsgenehmigung darf auch die Leistung für die Miete eingestellt werden (also die neue Miete muss nicht gezahlt werden), die Regelsatzleistungen laufen weiter solange die Person noch in Stadt x gemeldet wäre.

Wenn man sich die Umzugsgenehmigung holt, werden die Datensätze automatisch zur neuen Stadt übertragen, da stellt sich die Frage mit den Weiterzahlungen an der Stelle gar nicht.

Wenn nicht mehr in Stadt x gemeldet und in Stadt y noch nichts angemeldet, dann kann ja Niemand für die Zahlung verantwortlich sein - also wird da auch nichts unterbrochen, weil außerhalb des Wirkungsbereiches.

Wenn es da so steht muss es doch auch stimmen.

Sobald der Empfänger umgezogen ist, darf und sollte das alte Jobcenter die Leistungen einstellen.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Arbeitslosen- und Sozialberatung seit 2012, nur online

Meisterwerk146 
Beitragsersteller
 20.07.2025, 08:25

Also im Gesetzbuch steht was anderes.

DasOrakel  20.07.2025, 08:29
@Meisterwerk146

Das kann theoretisch sogar sein, wird jedoch in der Praxis anders gehandhabt.

Was steht denn wo?

Meisterwerk146 
Beitragsersteller
 20.07.2025, 11:13
@DasOrakel

Das dürfen die aber nicht, wenn es so im Gesetz steht, dann müssen die nach dem Gesetz arbeiten. Sonst gibt’s Ärger!

das alte Jobcenter bleibt zahlungspflichtig, bis das neue Jobcenter den Antrag bweilligt hat ( siehe § 44a SGB II & BSG- Urteile

DasOrakel  20.07.2025, 11:23
@Meisterwerk146

Ich hatte mir bereits gedacht, daß Du das meinst.

Ich fürchte, da hast Du etwas falsch verstanden, da es bei dem von Dir benannten Rechtsgut nicht um Umzüge geht.

Sobald der Empfänger umgezogen ist, darf und sollte das alte Jobcenter die Leistungen einstellen.
Meisterwerk146 
Beitragsersteller
 20.07.2025, 11:27
@DasOrakel

Nach dem § 44a SGB II (Zuständigkeit) und der Rechtsprechung (z. B. Bundessozialgericht), gilt:

Ein Wechsel der örtlichen Zuständigkeit entbindet das bisherige Jobcenter nicht automatisch von der Leistungspflicht, solange beim neuen Jobcenter noch kein nahtloser Leistungsübergang gewährleistet ist.