Waffengesetz bezüglich (Outdoor)Messer

10 Antworten

Waffengesetz bezüglich (Outdoor)Messer

Das hat nicht speziell etwas mit Outdoormessern zu tun. Das Gesetz gilt für alle Messer gleichermaßen.

  

Schließlich tötet kein Messer Andere, sondern der Mensch, der das Messer bedient.

Das gilt prinzipiell auch für Kriegswaffen. Trotzdem unterliegen die dem Kriegswaffenkontrollgesetz. Das ist also kein Argument.

Generell braucht es nun einmal erst die betreffenden Verbote, damit die Ordnungsbehörden tätig werden können.

  

Und man kann mit einer 11cm Klinge genauso Schaden anrichten, wie mit Ner 13cm Klinge.

Irgendwo musste man nun einmal die Grenze setzen.

Da könnte man bei jeglicher Grenze irgendwo in den Gesetzen fragen warum sie genau dort angesetzt ist und nicht vielleicht etwas höher oder niedriger. Du bist eben auch um 23:55 Uhr am Tag vor Deinem 18. Geburtstag noch nicht volljährig, auch wenn Du 5 Minuten später auch nicht viel gescheiter bist als in diesem Moment.

  

Was haltet Ihr vom §42a ?

Im Ernst und nicht böse gemeint:

Mit dieser Diskussion kommst du circa 17 Jahre zu spät. Fakt ist, den Paragraphen gibt es schon ewig (er wurde am 1. April 2008 eingeführt).

Und als er von Herrn Dr. Schäuble (der damals Innenminister war) eingeführt wurde, da war es nicht ohne Grund eine Ordnungswidrigkeit gegen den Paragraphen zu verstoßen und keine Straftat. Damit der einzelne Polizist vor Ort nach dem Opportunitätsprinzip entscheiden konnte ob es notwendig ist ihn überhaupt anzuwenden.

Denn gemäß Herrn Schäuble sollte der Paragraph nur dazu dienen die betreffenden Messerfuchtler (Zitat: "gewaltbereite Jugendliche") in den Innenstädten vor Discos und Co. schon präventiv kontrollieren zu können und denen bereits vorab die betreffenden Messer wegnehmen zu können bevor sie anfangen etwas Schlimmes damit zu machen.

Er sollte nicht gegen die normalen Bürger angewendet werden die ganz normalen Tätigkeiten mit ihren Messern nachgingen.

Siehe unten, da sind die betreffenden Fragen von Bürgern an den Innenminister und seine Antworten darauf zitiert, die waren öffentlich im internet auf "abgeordnetenwatch.de" abgedruckt und nachlesbar. Diese Fragen kamen, nachdem der Paragraph am 1.April des gleichen Jahres von Herrn Schäuble eingeführt wurde.

Lies Dir mal die Aussagen von Hern Dr. Schäuble unten durch und wie das Gesetz gemeint ist, und dann denke mal drüber nach was heute daraus geworden ist und wie es jetzt angewandt wird. – Da sind teils eklatanten Unterschiede zu erkennen.

Was daraus heute geworden ist und wie die Rechtsprechung den Paragraphen heute anwendet und on das noch der Intention des Paragraphen bei seiner Einführung entspricht, das musst Du dann wohl im Falle eines Falles mit dem jeweiligen Richter diskutieren müssen...

  

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25.03.2008
Frage von xxxx
Betrifft: Waffengesetz - Messer
  
Sehr geehrter Herr Innenminister
Ich habe einige Fragen zur Änderung des Waffengesetzes und würde mich freuen, wenn Ihre Klarstellungen in einer Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz präzisiert würden, um zukünftig Missverständnisse bei eventuellen Kontrollen zu vermeiden.
1. Frage
Ich besitze ein Messer mit einer Klingenlänge von 25 cm. Damit streife ich bei ausgedehnten Wanderungen, abseits jeglicher Zivilisation durch Wälder, Büsche und wenn es sein muß, auch durch Dornenhecken, die eine lange Klingenlänge erfordern. Dies möchte ich auch in Zukunft tun. Ist dies nach dem 1. April weiterhin erlaubt?
2. Frage
Zu dem oben genannten Messer ist ein stabiles Futteral vorhanden, das am Gürtel getragen wird. Ein zusätzlicher Riemen mit Druckknopfverschluss verhindert ein unmittelbares Herausnehmen des Messers. a) Wie darf ich vor oder nach einer Wanderung dieses Messer legal in öffentlichen Verkehrsmitteln nach Hause transportieren? b) Was versteht der Gesetzgeber unter – verschlossenem- Behältnis genau. Welche Verschlussmechanismen sollte ein am Gürtel geragenes Holster haben, um die Eigenschaft – nicht zugriffsbereit - zu erfüllen?
3. Frage
Klingenlänge von Messern
In §42a ist das Führen von Einhandmessern und Messern mit feststehender Klinge mit einer Klingenlänge von mehr als 12 cm verboten. Bezieht sich die Klingenlänge auch auf die Einhandmesser oder ist das Führen der Einhandmesser ab nächsten Monat grundsätzlich verboten und nur noch feststehende Messer erlaubt, wenn deren Klingenlänge nicht länger als 12 cm ist.
Mit freundlichen Grüßen
xxxx
  
  
31.03.2008
Antwort von
Dr. Wolfgang Schäuble
  
Sehr geehrter Herr xxxx,
ab dem 1. April 2008 gilt für das Führen von Messern in der Öffentlichkeit die neue Vorschrift des § 42a Waffengesetz. Den Wortlaut der Vorschrift habe ich am Ende für Sie aufgeführt.
Das von Ihnen geschilderte Führen von langen Fahrtenmessern bei Wanderungen wird durch diese Verbotsnorm nicht beeinträchtigt, da hier ein gesetzlich anerkannter Zweck im Sinne des § 42a Abs. 3 WaffG vorliegt. Ziel der Verbotsnorm ist es nicht, z.B. Angler, Bergsteiger oder Wanderer wie Sie in der Ausübung ihres Hobbys zu behindern. Vielmehr soll der Polizei ermöglicht werden, insbesondere gewaltbereiten Jugendlichen noch vor Begehung einer Straftat gefährliche Messer abzunehmen.
Soweit ein berechtigtes Interesse zum Führen eines Messers vorliegt, muss das Messer nicht in einem verschlossenen Behältnis transportiert werden. Das von Ihnen erwähnte Gürtelholster mit Druckknopfverschluss ist auch künftig eine rechtlich zulässige Aufbewahrungsmöglichkeit. Der Transport in einem verschlossenen, also in einem mit Schloss verriegelten oder eingeschweißten Behältnis ist in erster Linie für das Führen von Anscheinswaffen von Relevanz. Das Führensverbot für Einhandmesser gilt unabhängig von der Klingenlänge, feststehende Messer sind erst ab einer Klingenlänge über 12cm betroffen.
Für Ihre Streifgänge im Wald wünsche ich Ihnen daher weiterhin ein unbeschwertes Vergnügen!
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Dr. Wolfgang Schäuble
  
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02.04.2008
Frage von xxxx
Betrifft: Waffengesetz - Einhandmesser
  
Sehr geehrter Dr. Schäuble,
in Ihrer Antwort an Herrn Schneider vom 31.03.08 schreiben Sie
zum neuen Waffengesetz, dass ein Gürtelholster mit Druckknopfverschluss eine rechtlich zulässige Aufbewahrungsmöglichkeit für die ab dem 01.04.08 mit einem Trageverbot versehenen Messer darstellt. Im Gesetz ist das berechtigte Interesse u. a. mit einem „allgemein anerkannten Zweck“ definiert. Ein solcher Zweck ist in meinen Augen die ständige Bereitschaft, als Ersthelfer an einem Unfallort tätig zu werden und so z. B. mit Hilfe eines Einhandmessers (wie es auch viele Rettungs- und Einsatzkräfte nutzen) Personen aus einem KFz zu befreien.
Diese Auslegung würde aber einer generellen Trageerlaubnis gleich kommen, solange man ggü. den Polizisten vor Ort die o. g. Tragebegründung angibt. Sind Sie der Auffassung, dass diese „schwammige“ Formulierung im Gesetzestext glücklich gewählt wurde? Nach Ihren Ausführungen soll mit dem Gesetzt vor allem „der Polizei ermöglicht werden, insbesondere gewaltbereiten Jugendlichen noch vor Begehung einer Straftat gefährliche Messer abzunehmen.“ Wäre in diesem Fall nicht eine Altersbeschränkung (z. B. frei ab 25 Jahren) für diese Messer sinnvoller und v.a. eindeutiger gewesen, als alle Bürger dadurch einzuschränken, dass sie diese praktischen (Rettungs-) Werkzeuge zukünftig nicht mehr mitführen können, ohne ein Bußgeld zu fürchten?
Oder sind Sie der Auffassung, dass dieses Gesetz lediglich eine Handlungsgrundlage für die Polizei darstellt und ein erwachsener, gesetzestreuer Bürger niemals ein Bußgeld bei der „gewöhnlichen Nutzung“ (Brot schneiden, Briefe öffnen, Erste Hilfe...) eines Einhandmessers in der Öffentlichkeit zu befürchten hat? Falls ja, werden auch alle Polizisten entsprechend angewiesen oder können diese je nach persönlicher „Tagesform“ von Fall zu Fall unterschiedlich entscheiden, ob der Bürger ein berechtigtes Interesse am Tragen eines Einhandmessers hat?
Mit freundlichen Grüßen
xxxx
  
  
09.04.2008
Antwort von
Dr. Wolfgang Schäuble
  
Sehr geehrter Herr xxxx,
die Regelung des neuen § 42a Waffengesetz (WaffG) enthält in Absatz 3 Ausnahmen, die das Führen von Messern bei berechtigtem Interesse auch weiterhin ermöglicht.
Der Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, jede in Betracht kommende Fallgruppe einzeln aufzuführen. Der Auffangtatbestand des "allgemein anerkannten Zwecks" schafft die Möglichkeit, all die sozial-adäquaten Fälle, in denen ein feststehendes Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm oder ein Einhandmesser geführt wird, vom Verbot von vornherein auszunehmen. Dementsprechend wurde das Führensverbot auch nicht mit einem Straftatbestand, sondern mit einem Bußgeldtatbestand in § 53 Abs. 1 Nr. 21a WaffG bewehrt, so dass die Polizei nach dem Opportunitätsprinzip nur in angebrachten Fällen einzuschreiten braucht. Hierbei steht der Polizei ein Beurteilungsspielraum zu, so wie es beispielsweise auch bei den Ordnungswidrigkeiten "Unzulässiger Lärm" und "Belästigung der Allgemeinheit" (§§ 117 f. des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) üblich und erforderlich ist.
Wer ein Rettungsmesser in Form des Einhandmessers so führt, dass er andere in der Öffentlichkeit damit nicht belästigt oder bedroht, wird durch das Führensverbot des neuen § 42a WaffG nicht beeinträchtigt. Ein verantwortungsbewusster Bürger hantiert nicht grundlos mit gefährlichen Messern in der Öffentlichkeit. Die Polizeivollzugsbeamten können beurteilen, ob das Führen eines in § 42a WaffG genannten Messers tatsächlich zu Rettungs- oder zu Einschüchterungszwecken mitgeführt wird.
Mit freundlichen Grüßen Ihr
Dr. Wolfgang Schäuble
  

Quelle: http://www.abgeordnetenwatch.de/dr_wolfgang_schaeuble-650-5664--f105001.html#frage105001

  

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Selber jahrelang draußen unterwegs

Musher1972 
Beitragsersteller
 19.06.2025, 11:46

Sagte nie, daß es NUR für Outdoormesser gilt. Outdoor war in Klammern

Und weshalb muß für Messer eine Grenze festgelegte Erden❓

Schußwaffen sind an sich verboten OK, aber nicht teilweise erlaubt, teilweise nicht erlaubt.

Auch das Victorinox RETTUNGSmesser fällt dank einhändig, feststellbarer Klinge unter diese Vorschrift.

Und das Gesetz wurde damals still und heimlich eingeführt, erst ein/zwei Jahre später würde ich zufällig von einem Waffenhändler darüber informiert.

Ging um eine feststehende ca 6cm Klinge, aber zweischneidig, die ich zwar zu bestimmter Zeit führen darf, aber dazwischen im verschlossenen Behälter transportieren muß

Waldmensch70  19.06.2025, 13:52
@Musher1972
Sagte nie, daß es NUR für Outdoormesser gilt. Outdoor war in Klammern

Ja, stimmt. Die darauf bezogene Reaktion in meiner Antwort war ja auch nicht böse oder so von mir gemeint. Aber da Du es eben eingefügt hattest, bin ich da auch drauf eingegangen.

Ich habe verstanden, dass Du damit klarstellen wolltest, das es um Messer für "sozial akzeptable Tätigkeiten draußen" gehen sollte, und eben gerade nicht darum ein "Messer dabei zu haben um mich in der Stadt gegen Andere zu verteidigen" (was hier ja auch gerne mal gefragt wird).

In sofern alles OK. 👍

  

Und weshalb muß für Messer eine Grenze festgelegte Erden❓

Naja, das musst Du den Gesetzgeber fragen. Ich bin nicht der Macher des Gesetzes. Ich weiss nicht, was ihn damals dazu bewogen hat und was genau der Grund dieses speziellen Details war. Aber vielleicht findest Du ja einen kommentierten Gesetzestext der etwas über die zugrunde liegende Intention dahinter aussagt.

Wie Du in den Antworten von Herrn Dr. Schäuble nachlesen kannst war es bei Entstehung von §42a WaffG ja aus Sicht des Gesetzgebers OK für "sozial adäquate Zecke" jegliche Messerlänge zu tragen. Der eine Fragesteller schrieb ja z.B. etwas von einem feststehenden Messer mit 25cm langer Klinge und Herr Dr. Schäuble antwortete darauf:

"Das von Ihnen geschilderte Führen von langen Fahrtenmessern bei Wanderungen wird durch diese Verbotsnorm nicht beeinträchtigt, da hier ein gesetzlich anerkannter Zweck im Sinne des § 42a Abs. 3 WaffG vorliegt."

   

Schußwaffen sind an sich verboten OK, aber nicht teilweise erlaubt, teilweise nicht erlaubt.

Wie gesagt: Beschwere Dich nicht beim Boten der Nachricht, Ich habe den Inhalt des Gesetzes nicht verfasst.

  

Auch das Victorinox RETTUNGSmesser fällt dank einhändig, feststellbarer Klinge unter diese Vorschrift.

Siehe oben, zweite Antwort von Herrn Dr. Schäuble. Das soll eigentlich nicht so sein. Und (Zitat): "Die Polizeivollzugsbeamten können beurteilen, ob das Führen eines in § 42a WaffG genannten Messers tatsächlich zu Rettungs- oder zu Einschüchterungszwecken mitgeführt wird."

Was wir von dieser Aussage und der Art wie sie heute in der Rechtsprechung gelebt wird zu halten haben, das ist eine Sache die jeder für sich selber entscheiden muss. 🤷‍♂️

Könnte aber ja auch daran liegen, dass sonst jeder Messerfuchtler einfach ein "Rettungs"messer in Form eines Einhandmessers einstecken würde und so das Führungsverbot versuchen würde zu umgehen.

Das ist ohnehin der ganze Punkt bei der Sache:

Bedanke Dich bei denen die mit den Messern schlimme Dinge anstellen und dadurch für eine Verschärfung des Gesetzes sorgen.

DIE haben es für diejenigen versaut, die Messer tatsächlich nur als nützliche Alltagswerkzeuge immer dabei haben wollen.

Der Gesetzgeber hat (gerade was die Messer und Dinge wie Wurfsterne, Nun-Chakus etc. im Waffengesetz angeht) immer nur auf die Sachen reagiert die davor auf den Straßen in der jeweiligen Zeit vorgefallen sind.

Das gilt auch für größere feststehende Messer und die "Einhandmesser" im Sinne des §42a WaffG, die zu der Zeit eben auf der Straße das Mittel der Wahl bei den "Messerfuchtlern" waren, seit Springmesser ab einer bestimmten Größe und Machart tabu waren.

  

Generell:

Wieso meinst Du mich hier zum "Diskussionsgegener" machen zu müssen? Ich bin nicht Dein Gegner. Ich bin auch nur ein normaler Messerbenutzer, der sein ganzes Leben immer ein Taschenmesser oder Fahrtenmesser (so nannte man feststehende Outdoormesser früher) zu "allgemein anerkannten Zwecken" dabei hatte und benutzt hat.

Was Dich stört hat der Staat so festgelegt. Also beschwere Dich bei dem und nicht bei den Leuten hier die so nett sind Dir zu antworten und Informationen zu liefern…

  

Waldmensch70  19.06.2025, 14:03
@Musher1972

ERGÄNZUNG:

Und das Gesetz wurde damals still und heimlich eingeführt, erst ein/zwei Jahre später würde ich zufällig von einem Waffenhändler darüber informiert.

Das ist bei allen Gesetzen so. Da geht niemand los um speziell Dich zu unterrichten.

Es ist Deine Pflicht Dich schlau zu machen und auf dem aktuellen Stand zu bleiben, sonst könnte jeder immer und be allem sagen "er habe es nicht gewusst". Das kann und darf also kein Argument sein.

Und was die zweischneidigen Messer angeht: Die waren schon ewig als Waffen eingestuft (Dolche), das ist nicht erst "neuerdings" so.

Somit durftest Du sie noch nie führen, wenn Du nicht z.B. Jäger bei der Jagdausübung warst.

Wenn man deiner Argumentation konsequent folgt müsste man alle Waffen frei geben. Man kann jemanden auch mit einem Schraubenzieher oder einem Bleistift töten, da kann man doch auch mit einer Machete durch die Stadt laufen.


Musher1972 
Beitragsersteller
 19.06.2025, 09:52

Tja, Machete ist wieder erlaubt, da die nicht als Messer, Waffe sondern ebenso wie ein Schraubenzieher als Werkzeug zählt

Und ja, wenn ein Wanderer mal durch ne Stadt muß, weshalb darf er da nur bestimmte Messer haben?

Panazee  19.06.2025, 10:09
@Musher1972

Eine Machete ist nur bedingt erlaubt. Man benötigt einen Grund, wenn man sie in der Öffentlichkeit mitführt. Man muss sie beruflich benötigen oder ähnliches.

Zu Hause darf man die natürlich einfach so haben, aber zu Hause darf man auch ein Messer mit beliebiger Länge herum liegen haben.

LUKEars  19.06.2025, 10:10
@Musher1972

gibt alles keinen Sinn... iwi muss man die Bekloppten finden, bevor sie was Irres machen... 😋

Musher1972 
Beitragsersteller
 19.06.2025, 10:12
@Panazee

Machete wurde abends in der Stadt im Kofferraum von meinem Auto gesehen

Wederberuflich nötig noch daheim

Ein großes Messer oder ein feststellbares Einhandmesser wäre hier definitiv eine Ordnu gswiedrigkeit gewesen

Panazee  19.06.2025, 10:15
@Musher1972

Wenn das im Kofferraum liegt darfst du auch ein Messer mit einer 20cm Klinge dabei haben.

Wichtig ist, dass es nicht sofort greifbar ist. Also im Handschuhfach problematisch, im Kofferraum legal.

Musher1972 
Beitragsersteller
 19.06.2025, 10:51
@Panazee

Falsch

Offen im Kofferraum nicht legal

Kofferraum ist vom Innenraum erreichbar

Musste noch in ner Tasche, Tüte, Kiste oder sonstigen Behältnis sein, welches verschlossen ist

Panazee  19.06.2025, 10:57
@Musher1972

OK, wenn der Kofferraum vom Innenraum erreichbar ist, dann ist das Messer natürlich sofort greifbar und es wäre ein Verstoß.

Ist bei unserem Auto nicht so. Da muss man aussteigen und den Kofferraum von hinten öffnen.

Musher1972 
Beitragsersteller
 19.06.2025, 11:01
@Panazee

Ist die Ausnahme

Bei meinen beiden Autos kann man auch vom Innenraum hin

Bei nem früheren Auto noch einfacher, da hatte ich nen Beil (=Werkzeug) offen liegen, wurde ebenfalls nicht beanstandet.

Großes Messer oder ein feststellbares Einhandmesser schon

Waldmensch70  19.06.2025, 11:32
@Musher1972
Tja, Machete ist wieder erlaubt, da die nicht als Messer, Waffe sondern ebenso wie ein Schraubenzieher als Werkzeug zählt

Zeige mal die betreffende Stelle im Gesetz in der das so steht.

Musher1972 
Beitragsersteller
 19.06.2025, 11:51
@Waldmensch70

Machete ist als Werkzeug aufgeführt und nicht in 42a als Messer/Waffe

Waldmensch70  19.06.2025, 14:15
@Musher1972
Machete ist als Werkzeug aufgeführt und nicht in 42a als Messer/Waffe

Und genau für diese Behauptung hätte ich gerne einen Beleg, dass die spezielle einzeln so irgendwo aufgeführt werden… 🤷‍♂️

Erst einmal sind ALLE Messer nur Schneidwerkzeuge. Es sei denn, es wurde aufgrund ihrer Machart oder ihres vorgesehenen Zwecks etwas Anderes festgelegt. So z.B. für Dolche, Schwerter, Bajonette etc. deren vorgesehener Zweck es ist "die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen". Siehe dazu §1 WaffG in dem festgelegt ist was per Definition eine Waffe ist. Alles Andere ist ja grundsätzlich erst einmal erlaubt (so lange es nicht in der Liste der verbotenen Waffen steht mit denen Du keinerlei Umgang haben darfst). Und das bestimmte Gegenstände die KEINE Waffe sind in der Öffentlichkeit einer Führungsbeschränkung unterliegen (es ist kei generelles Verbot, das es ja auch definierte Ausnahmen gibt), das ist wieder eine andere Sache.Das ist j nur der Situation geschuldet, dass die Menschen sonst eben zu diesen Werkzeugen greifen um damit Dinge zu tun die wir alle nicht wollen.

Somit: Bedanke Dich bei den Strafätern. Diskutiere das nicht mit mir.

Das mit den Machenten ist also nichts "spezielles" und auch nicht auf Macheten beschränkt. Du tust so, als ob es da eine spezielle Ausnahme gäbe, dabei ist das gerade die REGEL.

Und genau wie allen anderen Messer mit mehr als 12cm Klingenlänge wirst Du auch bei Macheten einen "allgemein anerkannten Zweck" vorweisen müssen um sie ungestraft führen zu dürfen. Nicht mehr oder weniger als bei allen anderen Schneidwerkzeugen mit mehr als 12cm Klingenlänge auch (wie z.B. Kochmessern oder Filetiermessern von Anglern).

Da gibt es nirgends im Gesetz eine "Macheten-Ausnahme".

  

Die Argumentation scheint gerechtfertigt, ist es bei genauerer Betrachtung aber nicht.

Natürlich tötet nicht die Waffe, sondern der Mensch, der sie benutzt, aber was das Waffengesetz hier bewirkt, ist, das es weniger Delikte aus Wut oder aus 'Gelegenheit' gibt, weil die Verfügbarkeit nicht gegeben ist. In den Staaten, wo quasi jeder eine durchgeladenen Schußwaffe in der Nachttischschublade liegen haben darf, gibt es unendlich viel mehr Tötungsdelikte aus 'Gelegenheit', die bei uns in einer handfesten Prügelei mit Blauen Augen und schlimmstenfalls ein paar Rippenbrüchen enden würden. Da kann man sich bestenfalls nachher wieder vertragen, eine Lösung für das Anfangsproblem finden und sich vielleicht sogar verzeihen.

Die 13cm bei einem Messer ist sicherlich eine willkürliche Grenzziehung, aber eine Grenze muss nun mal gezogen werden, denn, wie wir alle wissen, ist eine Messer in erster Linie ein Werkzeug, um z.B. Brot zu schneiden, kann also nicht komplett verboten werden. Aber z.B. eine Machete ist in unseren Breiten eher nicht als Werkzeug anzusehen und die Klingenlänge ist nun mal entscheidend, wenn du dich gegen einen Messerangriff verteidigen willst. Ist sie kurz genug, kannst du z.B. das Handgelenk fassen.


Musher1972 
Beitragsersteller
 19.06.2025, 09:57

Genau das Gegenteil ist der Fall

Machete ist Werkzeug und kein Messer

Die Machetten, die einfach so im Kofferraum lagen waren für den Polizisten auch irrelevant

HansWurst45  19.06.2025, 10:18
@Musher1972

Die Machete ist im Dschungel sicherlich ein Werkzeug, in D eher nicht, weil man sich hier üblicherweise nicht den Weg durchs Dickicht freischlagen muss.

Es sollte auch nur ein Beispiel sein, war vielleicht nicht so geschickt gewählt :-)

Musher1972 
Beitragsersteller
 19.06.2025, 10:58
@HansWurst45

Bei uns ist Polizei an sich sehr streng

Offen Rum liegende Macheten interessierten trotzdem nicht.

Daß man in einer Stadt nicht unbedingt ein großes Messer braucht - stimmt, bis auf ein paar wenige Ausnahmen

Aber auch daß Führen von der Stadt zur heimischen Wohnung oder in den Wald, an daß Angelgewässer oder so ist verboten

Nur ein Transport in einem verschlossenen Behaltnis

HansWurst45  19.06.2025, 13:52
@Musher1972

Da kann ich mit leben, obwohl ich manchmal mein Kochmesser in meinem Rotkäppchenkorb mit zur Arbeit nehme, um da für die Kollegen zu kochen. Da muss ich wohl immer den Deckel zuklappen :-)

Deutschland eben. Viel Bürokratie, wenig Logik.

Genauso, wie "Messerverbots-Zonen". Die Täter lachen darüber und werden trotzdem weiterhin Leute abstechen.

LG


HansWurst45  19.06.2025, 10:29

Der Sinn von Messerverbotszonen ist ei Anderer.

  • in einem Rechtsstaat darf und wird man erst bestraft oder inhaftiert wenn man eine Straftat vollbracht hat oder die Absicht dazu zweifelsfrei erkennbar ist
  • 'vorbeugende Inhaftierungen' sind das Metier von Diktaturen, die zu diesem Zweck eine Gestapo oder eine Stasi ins Leben rufen. Das hatten wir schon mal und wollen wir (ich) nicht nochmal
  • die Messerverbotszone gibt der Polizei das Recht ein Messer, das bei einer Taschenkontrolle, die ihrerseits durch einen niederschwelligen Anfangsverdacht gerechtfertigt ist oder obligatorisch am Eingang bzw. Zutrittspunkt durchgeführt wird, gefunden wird, sichergestellt werden darf auch ohne dass dem Besitzer eine Absicht nachgewiesen werden muss.

Aber ich geb dir Recht, Verbote, die nicht kontrolliert werden, braucht man auch gleich gar nicht aufzustellen. Das weiß jeder, der kleine Kinder hat :-)

Mit Logik darf man da nicht kommen.

Schließlich kann man jemanden auch mit einem Löffel töten.