Verfällt der Status "Erziehungsberechtigter" irgendwann?
Hallo, mal angenommen das Kind wird 18. Sind dann die Eltern immer noch Erziehungsberechtigt bis ans Lebensende oder verfällt das rein formal?
7 Antworten
Wenn ein Kind 18 ist, dann sind die Eltern nicht mehr erziehungsberechtigt. Wenn es andere Gründe gibt (Krankheit, Behinderung), warum ein Mensch nicht alleine zurecht kommen kann, dann kann es sein, dass die Eltern (oder jemand anderes) gesetzliche Betreuer werden, aber mit dem Status "Erziehungsberechtigter" ist es dann vorbei. Der spielt nur zwischen Eltern und ihren nicht volljährigen Kindern eine Rolle.
ab 18 ist man volljährig, als für sich alleine verantwortlich.
solange keine Umstände vorliegen, die eine Betreuung rechtfertigen, sind die Eltern theoretisch aus der nummer raus. und zwar mit allen Konsequenzen.
sie sind zwar u.u. immer noch unterhaltspflichtig, aber keine Erziehungsberechtigten mehr. da man dann ja VOLLJÄHRIG ist.
dann ist es die Vormundschaft. nicht die Erziehungsberechtigung.
das sind 2 völlig unterschiedliche Dinge.
Nicht Vormundschaft (auch das gibt es nur noch für Minderjährige), sondern gesetzliche Betreuung.
Kommt drauf an...
Bist du ein mündiger Bürger, dann ist ab 18. Keiner mehr Erziehungsberechtigt.
Liegt aber zB eine geistige Behinderung vor, dann kann die Vormundschaft ein Lebenlang andauern.
Gibt ja genug Menschen, die nicht geistig behindert sind, aber die Probleme in der Gesellschaft haben und allein nicht klarkommen
Ganz genau, das ist eine ganz andere Sache (gesetzliche Betreuung). Eltern werden nicht automatisch zu den gesetzlichen Betreuern ihrer Kinder, wenn diese nach dem 18. nicht alleine zurecht kommen können. Sie können per Gericht als solche bestellt werden, aber im Prinzip kann das auch jemand anders machen. Und gesetzliche Betreuer sind etwas ganz anderes als Erziehungsberechtigte!
Mit der Volljährigkeit fallen Dir (fast) alle Rechte als Bundesbürger zu. Im Besonderen besitzt Du dann keinen Vormund oder Erziehungsberechtigten. (Ausnahme: Bundespräsident erst mit 40 j.)
Im Besonderen sollten für Personen, die nicht selbst einwilligungsfähig sind oder aus einem anderen, gesetzlich feststellbaren Grund eine Fremdunterstützung für ihre Lebensführung benötigen, diese vor dem 18. Geburtstag abschließend geregelt sein. Für alles nach dem 18. Geburtstag reicht die Zustimmung der Eltern nicht mehr aus!
Mit dem 18. Geburtstag entfällt auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern. Aber: Die Eltern müssen weiter für den Abschluss der ersten Ausbildung eintreten! In diesem Rahmen können sie durchaus die Mitwirkung bei der Ausbildung und auch den Aufenthalt am Ausbildungsort (oder der Nähe) einfordern!
Auch vielleicht von Nachteil: Volle Geschäfts- und Strafmündigkeit! Ab jetzt sind mögliche Schulden nicht mehr begrenzt. Also Obacht und gut wirtschaften! Und nur in Ausnahmefällen kann nach § 105 JGG noch bis zum 21. Geburtstag nach dem Jugendstrafrecht geurteilt werden. Ab jetzt also nicht mehr probieren, "nackt durch die Fußgängerzone zu laufen" oder anderen "Jungendblödsinn" machen!
Die Erziehungsberechtigung endet, wie schon mehrfach erwähnt, wenn das Kind 18 wird. Allerdings bestehen weiterhin im Rahmen der Möglichkeiten Unterhaltspflichten bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss, welche nicht konkret altersbeschränkt sind. Allerdings gibt es auch Rechte, wie z.B. den Erhalt von Kindergeld. Das endet auch mit der Volljährigkeit, kann aber bei Arbeitslosigkeit des Kindes bis 21 oder bei Ausbildung bis 25 gezahlt werden.
stimmt so glaube ich nicht, rein gesetzlich