§ 18 Ordentliche Kündigung durch den Vermieter
(1) Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag bis zum 3. Werktag eines Monats zum Ablauf des über-
nächsten Monats zu kündigen. Hiervon wird der Vermieter insbesondere dann Gebrauch machen, wenn
a) der Mieter gegen den Mietvertrag, die allgemeinen Mietbedingungen, die gültige Hausordnung oder
die gültige Brandschutzordnung trotz Abmahnung verstößt, soweit nicht bereits eine fristlose Kündigung
gerechtfertigt ist.
b) umfangreiche Werterhaltungs- und Rekonstruktionsmaßnahmen durchgeführt werden sollen, die
den Mietgegenstand betreffen. Der Vermieter bietet dem Mieter im Rahmen der Möglichkeiten vergleich-
baren Wohnraum an. Die Maßnahmen sind rechtzeitig anzukündigen.
c) das Wohnheim geschlossen wird. Der Vermieter bietet dem Mieter im Rahmen der Möglichkeiten
vergleichbaren Wohnraum an
(2) Sämtliche weiteren gesetzlichen Möglichkeiten der fristgerechten Kündigung (z. B. nach dem BGB)
durch den Vermieter bleiben hierdurch unberührt. Insbesondere kann eine Teiländerungskündigung erfolgen,
um die Mieten den geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen.