Schützen Staat & Katholische Kirche in diesem Fall einen Kinderschänder?
Der Priester Hans Ue. hatte Melanie F. mit einer Sondererlaubnis des damaligen Kölner Erzbischofs aus einem Bonner Kinderheim in Pflege genommen – und die damals Zwölfjährige schwerst missbraucht. Zweimal wurde sie von ihm schwanger. Die heute 58-jährige Melanie F. hatte 2023 eine Schmerzensgeldklage gegen das Erzbistum Köln angestrengt. Das Landgericht Köln wies ihre Klage am 1. Juli 2025 ab – mit einer ungeheuerlichen Begründung: Der für eine Amtshaftung der Kirche erforderliche Zusammenhang zwischen Missbrauchstaten und kirchlichem Amt sei nicht gegeben.
Von Ende der 1970er Jahre bis Mitte der 1980er Jahre ist die heute 58-Jährige von ihrem Pflegevater, dem katholischen Geistlichen Hans Ue., regelmäßig aufs Schwerste missbraucht worden. Zweimal wurde sie von Ue. schwanger, zweimal kam es zu einer Abtreibung. Die erste ließ der Pfarrer von einem Gynäkologen ohne F.s Wissen vornehmen.
Aber das alles weiß kaum jemand, als Melanie F. Ende 2021 als Zeugin im Landgericht Köln auftritt. Im Strafprozess gegen Hans Ue. geht es damals gar nicht um sie, sondern um nicht verjährte Missbrauchstaten des Pfarrers aus den 1990er Jahren und 2010er Jahren an drei seiner Nichten und sechs weiteren Opfern. Von Melanie F. will der Vorsitzende Richter eigentlich nur wissen, was sie über ihren Pflegevater als Mensch berichten kann. „Hätte ich die Möglichkeit gehabt, vor Gericht nicht aussagen zu müssen, hätte ich das genutzt“, sagt sie. „Aber das ging nicht. Also musste die Wahrheit heraus.“
Seine Verbrechen erwiesen sich als Teil einer vier Jahrzehnte langen Missbrauchsserie
Melanie F. hat darum 2023 eine Schmerzensgeldklage gegen das Erzbistum angestrengt. Sie sieht die Kirche in Mitverantwortung für die an ihr von einem Priester begangenen Verbrechen. Das Erzbistum hingegen bestreitet eine Amtshaftung und verlangt, die Klage über die Gesamtsumme von 850.000 Euro abzuweisen. Die Begründung: Die Missbrauchstaten, so schrecklich sie seien, habe der Geistliche nicht in Ausübung eines öffentlichen Amts begangen, sondern in seiner Freizeit.
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