Nutzungsvereinbarung Grundstück - Gültigkeit bei Verkauf?

Ich habe eine Frage zum Immobilienrecht

Es gibt ein Grundstück (Gartenfläche) mit zwei fremden Grundstückseigentümern – im Grundbuch sind diese ohne konkreten Flächenzuordnung! einfach mit jeweils ½ Eigentumsanteil vermerkt .

Die Flächen wurde dann mit einer nicht dinglichen Vereinbarung / ohne Grundbucheintrag zwischen A und B aufgeteilt und über die letzten 30 Jahre so gelebt. In dieser Vereinbarung wird nur beschrieben, wer welche Grundstücksteile nutzen darf. Es gibt keinen Vermerk zu Laufzeit / Kündigung, Tod usw… Da aus DDR-Zeiten findet sich auch kein Bezug zum späteren WEG und den dortigen Definitionen

Jetzt ist B verstorben und die Erben verkauften ihren 1/2 Anteil an C.

Ich als C möchte als neuer Eigentümer nun mit A die ursprüngliche Zuordnung der Flächen etwas anpassen.

A weigert sich jedoch mit der Begrünung, dass die alte Nutzungsvereinbarung weiter Bestand hat und für sie uneingeschränkt gilt.

Daher meine Frage, ob das wirklich so ist und wenn ja auf welcher rechtlichen Grundlage die Nutzungsvereinbarung weiter gültig sein könnte. Der Notar hatte die Vereinbarung im Kaufvertrag als existent aber nicht bindend vermerkt und zu einer dinglichen Vereinbarung geraten. Aber der Kaufvertrag für das 1/2 ist ja nur mit den Erben von B und mir © geschlossen worden, Der 1/2 Anteil von A war ja beim Verkauf nicht betroffen, A hat also auch nicht mit den Kaufvertrag gezeichnet.

Vielen DANK!

Garten, Recht, Erbrecht, Grundstück, Nutzungsrecht, Nutzungsänderung, Wohneigentumsrecht, Wirtschaft und Finanzen
Wie teuer und schwierig ist die Anzeige einer Nutzungsänderung für ein Behandlungszimmer im Privathaus für eine Psychologische Privatpraxis in NRW?

Ich bin Psychologe und Psychologischer Psychotherapeut und möchte in meinem Privathaus nebenberuflich Patienten behandeln. Pro Woche werden es nicht mehr als drei, vier Patienten, bzw. Termine sein, also nur geringes 'Kundenaufkommen'. Das Zimmer hat 16,5 qm und wird ausschließlich als Arbeitszimmer genutzt. Es ist über den zentralen Flur des Hauses erreichbar und liegt fast direkt neben der Eingangstür im Erdgeschoß, d.h. Patienten müssen nicht durch das ganze Haus, sondern nur ein, zwei Meter durch den Hausflur. Vom Hausflur aus geht es auch zu einer Toilette, die allerdings auch privat genutzt wird. Zwei Einstellplätze sind auf dem Privatgelände vorhanden. Es handelt sich um eine Anliegerstrasse.

So weit ich weiß, muss ich dafür eine Nutzungsänderung beim Bauordnungsamt nur anzeigen. Was mir aber unklar ist:

-Wie zeige ich eine Nutzungsänderung an? Geht das formlos? Teile ich das lediglich in einem Schreiben mit? Wie ist das Verfahren?

-Aus welchen Gründen könnte mir die Nutzungsänderung verweigert werden?

-Kann es sein, dass ich Auflagen bekomme? (Brandschutz etc.)

-Wie hoch sind die Gebühren für die Nutzungsänderung?

-Wie lange dauert so ein Verfahren?

-Hat so eine Nutzungsänderung steuerliche Konsequenzen? (Grundsteuer etc.)

-Welche Konsequenzen hat es, wenn man für seinen Praxisraum keine Nutzungsänderung beantragt? Was passiert im Zweifelsfalle?

Baurecht, Freiberufler, Praxis, Psychologe, Psychotherapeut, Nutzungsänderung
Bauen auf dem Reiterhof der Eltern?

Hallo, mein Partner und ich möchten gerne ein EFH auf dem Reiterhof seiner Eltern errichten. Der Hof liegt im Mischgebiet (also das Wohnhaus der Eltern, ein Teil der umliegenden Wiesen ist bereits Außenbereich). Der erste Gedanke war ein Altenteil auf einer nebenan liegenden Wiese (Außenbereich). Diese Bauvoranfrage wurde schon telefonisch vom Bauamt abgewehrt, da mein Partner dann direkt den Hof übernehmen müsste und weil die Gesamtfläche des Hofes nicht groß genug sei und weil die Pferde das Futter nicht aus eigener Herstellung bekommen (Getreide etc.). Kurzum: wir erfüllen nicht die Vorgaben für dieses privilegierte Bauvorhaben. Der nächste Gedanke war dann eine Nutzungsänderung von einem alten Stall (nicht ansehnlich und schon garnicht historisch wertvoll). Auch hier wurde uns nun schon, nach einreichen der Bauvoranfrage, telefonisch mitgeteilt das die Nutzungsänderung nun ginge wenn die komplette äußere Gestallt des Gebäudes bestehen bleibt. Das wäre aufgrund der Statik und Baufälligkeit des Gebäudes nicht möglich, zudem ist der Stall nicht zweistöckig und das müsste das Haus schon sein. Jetzt meine Frage: Welche Möglichkeiten haben wir noch? Könnte man den Stall nicht auch abreißen und wir bauen an der gleichen Position neu? Gibt es eine Alternative zum Altenteil? Das zuständige Amt ist leider nicht besonders Hilfsbereit.

Mein Partner ist jede freie Minute auf dem Hof und hilft. Außerdem ist offensichtlich das er das ganze irgendwann übernimmt. Aktuell ist das aber nicht nötig da seine Eltern noch fit sind.

Landwirtschaft, bauen, Recht, Baurecht, Bauen im Aussenbereich, Nutzungsänderung
Praxis zu Wohnung - Nutzungsänderung?

Hallo,

wir haben folgende Situation:

durch Immobilienscout haben wir eine Wohnung gefunden, die früher als Praxis diente. Bei der Explose stand aber „Wohnen und Arbeiten  unter einem Dach“, deshalb sind wir auch von einer Wohnung ausgegangen. Bei der Besichtigung und allen weiteren Schritten haben wir mit dem Verkäufer über eine Wohnung gesprochen, er hat lediglich erwähnt, dass es sich um eine frühere Praxis handelt. 

Nun habe ich alle Unterlagen bekommen inklusiv Entwurf für den Kaufvertrag. Und musste feststellen, dass in Nutzungsänderungen sowie im Kaufvertrag immer noch „Arztpraxis“ steht.

Ich habe mit dem Verkäufer telefoniert und er möchte diese Nutzungsänderung nicht machen, sondern besteht darauf es so zu verkaufen. Das argumentiert er mit dem Risiko für ihn. Wenn er die Änderungen macht und wir es doch nicht kaufen, hat er auch keine Möglichkeit mehr einen Käufer für „Praxis“  suchen. Da die Nutzungsänderung von Gewerblich zu Wohnung ziemlich einfach ist und umgekehrt komplizierter ist, will er 100% sicher sein, bevor er vielleicht in die Regung zieht, Nutzungsänderung zu machen. Bearbeitungszeit, nach meinen Informationen ca. 6-8 Wochen.

Daraufhin habe ich mich erkundigt. Die Miteigentümer sind mit der Nutzungsänderung einverstanden. Das habe ich aber nicht schriftlich, nur mündliche Aussage von der Verwaltung. Mit den Unterlagen und Bauplänen(Vorabbaupläne, wie ich es umbauen würde) war ich auch bei der Bauaufsicht, die haben damit auch kein Problem, nicht mal Statiker brauche ich, da praktisch nichts geändert wird, bei tragenden Wänden sowieso. Dies habe ich auch nur mündlich. Schön und gut, dass alle mir zusagen und meinen, dass es kein Problem ist Nutzungsänderung zu machen. Aber ohne schriftliche Bestätigungen möchte ich nicht weiter machen, wenn einer sich später anderes überlegt, riskiere ich eine Praxis zu besitzen und keine Wohnung.

Nun habe ich eine Reihe von Fragen bzw. Möglichkeiten, auf die ich hier eine Antwort oder zumindest ein Anstoß bekomme.

1. Kann ich Nutzungsänderung von Gewehrblich zu Wohnung ohne Miteigentümer machen?

2. Reichen mir nur schriftliche Bestätigungen von Miteigentümer oder muss ich zum Notar?

3. Kann ich mich für den Anfang mit der schriftlichen Bestätigung von Miteigentümer zufrieden geben und wenn es nötig ist zum Notar zu gehen, es später zu machen?

4. Müssen alle Miteigentümer  zu Notar oder wie läuft es ab? Dies frage ich, weil es wahrscheinlich schwierig wird alle gleichzeitig zum Notar zu holen.

5. Kann ich schon jetzt auf schriftliche Bestätigung von Bauaufsicht bestehen? Nämlich, darauf bestehen dass was er mir Mündlich zugesichert hat, auf dem Papier.

6- Gibt es irgendwelche weitere Möglichkeiten sich bezüglich der Nutzung der Wohnung abzusichern? 

Ich wäre für alle Antworten, Denkanstoßen und weiterführende Informationen sehr dankbar.

P.S. Es geht um Wohnung in NRW – Kreis Viersen, falls es länderspezifische Unterschieden gibt.

Wohnrecht, Recht, Kaufvertrag, Wohnungseigentum, Nutzungsänderung
Nutzungsänderung im Außenbereich

Guten Tag, Wir planen auf dem Grundstück meiner Eltern ein Haus zu bauen. Das Grundstück liegt im Außenbereich von luckau Brandenburg , es gibt ein Haupthaus, 2 Scheunen, diverse Stallungen, große Landwirtschaftsflächen: Garten- und Ackerland. Im Haupthaus wohnen meine Eltern und Großeltern. Und wir wohnen momentan noch in einer kleinen Wohnung , die für die neueFamilienplanung leider nicht genügt. So, nun zu dem Problem: das Bauamt sagt, es darf nicht gebaut werden, weil Außenbereich!!! Wir würden das Grundstück aber gern am Leben erhalten und die Flächen , wenn auch nur privat, nutzen. Meine Großeltern sind über 80 und schaffen es allein nicht, meine Eltern sind voll berufstätig und haben nicht genügend Zeit. Wir würden den 4 gern unter die Arme greifen , denn wenn meine Großeltern nicht mehr sind, können meine Eltern den Hof allein auch nicht mehr halten... Also gibt es nur zwei Möglichkeiten , entweder wir bauen dort und erhalten den Hof oder wir bauen woanders und in ein paar Jahren zerfällt der Hof und die alten Herrschaften müssen über kurz oder lang ins Heim, doch das wollen wir nicht!!!! Und jetzt bauen und in 30 Jahren nochmal ist schließlich auch Schafscheiße....Was können wir tun um doch noch eine Baugenehmigung bzw. Nutzungsänderung ( für eventuellen Scheunenumbau) zu bekommen? Gibt es noch Schlupflöcher oder Tips???? Schon mal danke im Voraus 😊😊😊😊

Hausbau, Erbrecht, Aussenbereich, Bauamt, Baurecht, Nutzungsänderung, Wohnhaus
bauamt/ Nutzungsänderung?

Meine frage bezieht sich auf das Bauamt / Bereich Nutzungsänderung. Im Eigenheim sollte im kellerraum ein Hundesalon eingerichtet werden.Ich habe alle Anträge zusammen mit meinem Bauzeichner eingereicht und auch alle Brandschutzverordnungen berücksichtigt. Es erfolgte eine Ablehnung seitens des Bauamts ,da sich die Imobilie im Wohngebiet befindet. Das heißt für mich ein Ladenlokal anmieten , dieses wäre mit monatlichen Mehrkosten die nicht unerheblich sind verbunden, dies muss ich akzeptieren. Mein Bauzeichner und ich war aber denoch verwundert, da wir davon ausgingen das die Genemigung kein problem wäre. Denn im gleichen Ort, sogar ein reines Wohngebiet wird seit geraumer Zeit ein Hundesalon im Eigenheim / Keller betrieben. Auf meine Frage weshalb dort eine Genemigung erteilt ist, sagte man mir die Dame würde den Raum ohne Genemigung betreiben das wäre dem Bauamt auch bekannt, aber man hätte sie bisher einfach machen lassen, obwohl keine Brandschutzauflagen eingehalten werden.Und es läge im Ermessen das Bauamtes ob sie das untersagen oder nicht, das ginge mich nichts an.

Nun stellt sich mir die Frage ob in diesem Fall nicht das Wettbewerbsrecht greift? Darin heißt es doch jeder muss die gleichen Voraussetzungen und Bedingungen haben. Ich habe eine hohe Ladenmiete, und die Dame praktiziert , alles kostengünstig zu hause , ohne Genehmigung. Weiß jemand wie ich nun weiter vorgehen kann? LG

Recht, Wettbewerbsrecht, Nutzungsänderung
Genehmigung zum Dachgeschoßausbau

Ich besitze in Bayern, in erheblicher Entfernung zu meinem Wohnort, ein vermietetes Zweifamilienhaus mit großem Grundstück, in dem ich das Dachgeschoß zur Eigennutzung ausbauen möchte. Giebelfenster sind vorhanden, Dachflächenfenster wurden bereits vor etwa 10 Jahren im Zuge der Dachsanierung eingebaut. Treppenhaus mit Geschoßtreppe ist vorhanden. Statische Belange werden nicht beeinflußt. Nun ist es aber so, dass ein Ausbau zu Wohnzwecken bzw. zu Aufenthaltsräumen nicht genehmigungsfähig ist, da die nach BBO geforderte erforderliche Raumhöhe, aufgrund einer sehr flachen Dachneigung, nicht erreichbar ist. Dies ist der alleinige Hinderungsgrund. Ich überlege mir nun den Ausbau ohne Baugenehmigung durchzuführen. Eine Vermietung als Wohnraum erfolgt nicht. Diese Wohnung soll lediglich für mich selbst und evtl Helfer als Wohnmöglichkeit dienen, wenn ich dort Arbeiten (Garten u. ähnl. ) verrichte und das an max. evtl. 30 Tagen im Jahr. Die übrige Zeit sind die Räume unbenutzt. Natürlich ist auch eine kleine Küche, Dusche und WC erforderlich. Nun meine Frage: Gehe ich richtig in der Annahme, dass hierzu keine Genehmigung erforderlich ist und dass ich vorübergehend auch in Räumen wohnen kann, die nach BBO keine Aufenthalträume sind. Was kann mir im schlimmsten Fall passieren? Bitte nur fundierte Antworten von Experten.

Sanierung, Architektur, Baugenehmigung, Dach, Nutzungsänderung