Zwei Telefontermine mit dem Jobcenter verpasst. Was passiert jetzt?

3 Antworten

Nein, telefonische Termine entfalten keine Rechtskraft bei Sanktionen. Man muss persönlich eingeladen worden sein zum Jobcenter, dann kann sanktioniert werden.

Rechtslage:

In § 309 SGB II heißt es: Arbeitslose haben sich während der Zeit, für die sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erheben, bei der Agentur für Arbeit oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesagentur persönlich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, wenn die Agentur für Arbeit sie dazu auffordert (allgemeine Meldepflicht).

https://hartz4widerspruch.de/news/telefonische-meldetermine-sind-nicht-verpflichtend/

https://dejure.org/gesetze/SGB_III/309.html

Der Paragraph 309 SGB III und persönlich melden, steht in deiner Rechtsfolgenbelehrung.

GerdausBerlin  13.12.2021, 01:30

Dein erster Link ist ja lustig. Aber kaum ernstzunehmen. Dort heißt es:

In § 309 SGB II heißt es:

Diesen Paragraphen gibt es nicht im SGB II.

Weiter schreibt deine lustige Website:

"Quellen:

  • Anfrage der Linken"

Leider gibt es keinen Link zu den Linken!

Weiter schreibt deine Website:

"Drittes Sozialgesetzbuch (SGB III)

Aha. SGB drei! Das hat aber gar nichts zu tun mit ALG II. Der einschlägige Paragraf für Empfänger von ALG II ist SGB II § 32 Meldeversäumnisse. Und dort heißt es:

(1) Kommen Leistungsberechtigte trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihm zu melden oder bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nach, mindert sich das Arbeitslosengeld II oder das Sozialgeld jeweils um 10 Prozent des für sie nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs. Dies gilt nicht, wenn Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.

Aha: "zu melden". Da steht nichts von "zu Fuß zu melden"! Das geht ja heutzutage auch telefonisch.

Aber der Autor deiner lustigen Website gibt an, er hätte Erfahrungen im Sozialrecht:

"Geschrieben von: Nassir Jaghoori

Er studierte in Hamburg und Speyer Rechts- und Verwaltungswissenschaften. Nach dem Referendariat beim Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg hat er sich als Angestellter der Agentur für Arbeit im SGB II spezialisiert. Als einer unserer Partneranwälte von hartz4widerspruch.de kennt er sich bestens mit den aktuellen Entwicklungen im Sozialrecht aus."

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Unwissender2022  13.12.2021, 01:43
@GerdausBerlin

In der Rechtsfolgenbelehrung wird der Paragraph 309 SGB III genannt und dort steht persönlich melden.

Lass dich nicht verunsichern, Anon188411.

Du kannst auf das Einladungsschreiben schauen, dort steht es genau, wie ich sagte.

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GerdausBerlin  13.12.2021, 01:49
@Unwissender2022

Und warum verweist das Jobcenter nicht auf das SGB V? Das ist genauso wenig einschlägig für Empfänger von ALG II, soweit das SGB II nicht eigens auf ein anderes SGB verweist - wie es etwa in SGB II § 16 der Fall ist oder in § 31 Pflichtverletzungen?

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kevin1905  13.12.2021, 02:05
@GerdausBerlin

Das SGB III regelt neben den Geldleistungen zum Arbeitslosengeld I auch die Leistungen der Arbeitsförderung.

Arbeitsförderung findet sowohl für Empfänger von ALG I als auch ALG II statt. Es gibt keine Rechtsvorschrift, die die Anwendungen der Bestimmungen des SGB III explizit für Grundsicherungsempfänger nach SGB II ausschließt.

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GerdausBerlin  13.12.2021, 09:35
@kevin1905

"Es gibt keine Rechtsvorschrift, die die Anwendungen der Bestimmungen des SGB III explizit für Grundsicherungsempfänger nach SGB II ausschließt."

Und warum kam der Gesetzgeber dann auf die Idee, gerade bei der von dir erwähnten "Arbeitsförderung" explizit auf "Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches" SGB zu verweisen? -> SGB II § 16 Leistungen zur Eingliederung Absatz 1 Satz 1.

Und warum wählte der Gesetzgeber gerade bei SGB II § 32 Meldeversäumnisse eine völlig andere Formulierung als in SGB III § 309?

Anstatt einfach auf SGB III § 309 zu verweisen? Wie er es etwa auch beim SGB X zu handhaben pflegte, wo er dies für anwendbar hielt?

Dass der Gesetzgeber eine Bestimmung des SGB III nicht "explizit für Grundsicherungsempfänger nach SGB II ausschließt" (deine Worte) bedeutet also deiner Meinung nach, dass jeder Sachbearbeiter und jeder Richter diese Bestimmung auch anwenden darf - explizit? Oder zumindest analog? Weil er eine Regelungslücke sieht? Trotz der einschlägigen Regelung in SGB II § 32 Meldeversäumnisse?

Eine solche Lücke kann ich nicht erkennen, weshalb sich eine analoge Anwendung des SGB III für Angelegenheiten des SGB II explizit verbietet!

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Mit dem Jobcenter telefoniert und emailt man grundsätzlich nicht.

Diese "Telefontermine" haben rechtlich keine Bedeutung.

Ich würde Dir empfehlen, diesbezüglich gar nichts zu tun.

Ruf doch einfach an vielleicht kannst du dann sogar das Gespräch führen.

ronnyarmin  13.12.2021, 00:32

Es könnte so einfach sein....

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