Wie weit gehört jemanden sein Grundstück in der Tiefe?
Hallo zusammen,
im Zusammenhang mit einer geplanten Baumaßnahme direkt nebenan stellt sich die Frage, wie weit in der Tiefe ein Grundstück einem gehört. Kellertiefe sollte eigentlich selbstverständlich sein, auch an der Grenze, oder?
Es geht um Baden-Württemberg.
6 Antworten
An die Grenze darf normalerweise nur eine Garage gebaut werden. Und die haben ja keine Keller.
Allerdings kommt es sehr auf das Baugebiet an.
Stichwort, Doppelhaushälfte oder Mehrfamilienhaus.
Im Prinzip beliebig tief. Allerdings gilt ab 100m Tiefe das Bergrecht. Zudem ist zu beachten, das keine Einwirkungen auf Nachbargrundstücke ohne deren Genehmigung erfolgen dürfen. Insbesondere sind hier auch die Mindestabstände zu beachten. Bei einer Unterschreitung ist die Zustimmung durch den Nachtbarn notwendig.
Das Bauamt hat die TG-Zufahrt mit Teilüberdachung 1,3 m über Grund genehmigt. Die Wohngeschosse sind gut 3 m entfernt. Das UG samt TG mkt Zufahrt scheint bezüglich Grenzabstand nicht zu zählen.
Ihre Zustimmung als Nachtbar ist in aller Regel noch zustätzlich nötig. Ausnahme wäre, wenn z.B. schon von Ihrer Seite aus eine Grenzbebauung besteht. Was das Bauamt genehmigt hat mit ihren Rechten als Nachtbar aber Nichts zu tun.
Grundsätzlich kann man aber bei einer TG prüfen, ob es nicht sinnvoll ist, die gleich grundstücksübergreifend zu bauen.
Theoretisch bis zum Erdkern. Nach §905 BGB gehört einem Grundstückseigentümer der Luftraum darüber genauso wie das Erdreich darunter.
Es dürfen durch die Nutzung allerdings keine Rechte Dritter sowie keine gesetzlichen Vorschriften verletzt werden.
Findest Du beispielsweise historische Gegenstände auf Deinem Grund und Boden, dann darfst Du die dennoch nicht behalten bzw. musst die Behörden informieren. Und Du darfst natürlich auch nicht einen hohen Turm bauen, der ggfs. den Flugverkehr stört. Ebenso ist die Grundwassernutzung kein Privatrecht, sondern eine Sache der Öffentlichkeit.
Die Gerichte sprechen (zugegeben recht schwammig) von dem Recht, "genehmigungsfrei bis zur nutzbaren Erdtiefe" zu graben.
Meiner Meinung nach müsste das alles auf seinem Grundstück stattfinden - bei allem, was auf Deinem Grundstück stattfindet, müsstest Du eine Einwilligung erteilen.
Grundsätzlich ist eine Grenzbebauung ja auch nicht erlaubt, es sind Baufenster und Mindestabstände einzuhalten, in der Regel beträgt der Mindestabstand zwischen Bauwerken und Installationen zum benachbarten Grundstück mindestens 2,5 bis 3 Meter. Eine Grenzbebauung ist dann nur mit Einwilligung des Nachbars und der Baubehörde möglich. Allerdings ist Baurecht Landesrecht, so dass es da von Bundesland zu Bundesland auch Unterschiede geben kann.
Das Bauamt hat die TG-Zufahrt mit Teilüberdachung 1,3 m über Grund genehmigt. Die Wohngeschosse sind gut 3 m entfernt. Das UG samt TG mkt Zufahrt scheint bezüglich Grenzabstand nicht zu zählen.
Habe oben "Baden-Württemberg" egänzt.
Das Baumat gibt an, nachbarschützende Belange geprüft zu haben.
In der Theorie gehört es dir bis zum Erdkern und bis in den Weltraum.
Natürlich wird dies durch diverse Vorschriften und Gesetze begrenzt.
Laut Landesbauordnung BW müssen Sie immer mindestens 2,5 Meter von der Nachbargrenze wegbleiben.
Ausnahme gilt für 9 Meter Garagenwand.
20 m² Wandfläche bis 1 Meter Höhe.
§ 5 gilt wohl nicht für Untergeschosse (inkl. Tiefgarage), da (überwiegend) unterirdisch, nehme ich an. Oder doch?
Na ja, eigentlich habe ich ja einen von meiner RSV empfohlenen Spezialanwalt für Baurecht. Der meint, die Tiefgarage samt Zufahrt dürfe direkt an die Grenze gebaut werden.
Ich glaube, die Kanzlei haftet für rechtsverbindlichen Äußerungen, wenn sie das so schriftlich mitteilt. Wo ist also dein Problem?
Na, da werde ich mal die schriftliche Kommunikation ausbauen.
OK, danke! Darf der Nachbar beim Neubau in meinen Untergrund, um seine Tiefgaragenwand mit Stahllanzen zu verankern? Darf er meine Garage an der Grenze unterfangen? Dürfte er mein Grundstück abböschen, um seine TG direkt an der Grenze zu bauen?