Ja. Noch beliebter allerdings Ende der 1990er Jahre.

Ab Mitte der 1990er Jahre wurde das Internet sehr populär, längst nicht jeder hatte aber die Möglichkeit, das Internet zu Hause zu nutzen. Mangelnde Kapazitäten der Telefonleitung, nicht kompatible (veraltete) oder nicht vorhandene Technik (Computer) und hohe Kosten.

10 Jahre später waren die Intenetcafés dann weitestgehend ausgestorben, weil mittleweile fast jeder Internet zu Hause hatte.

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Da gibt es eigentlich nicht viel zu "interpretieren"...

Wenn die 6 Monate am 01.10.2024 starten, dann endet dieser Zeitraum am 31.03.2025, am 01.04. würde der siebte Monat beginnen.

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In welchem Zusammenhang?

Wenn Du als Kind mehrfach in die Situation gekommen bist, anderen bei einem Notfall helfen zu müssen, dann ist es ja eher positiv, dass Du richtig gehandelt und geholfen hast. Da kann man dann durchaus stolz drauf sein, wenngleich die Hintergründe vielleicht sehr traurig sind.

Wenn Du als Kind regelmäßig "Telefonstreiche" über den Notruf gespielt hast, dann ist das alles andere als positiv.

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Wer sagt denn, dass es in Deutschland nicht so ist?
Hier meldet sich die Leitstelle normalerweise mit "Leitstelle Feuerwehr und Rettungsdienst. Wo genau ist der Notfallort?". Im Anschluss folgt hier eine standarisierte, computergestützte Notrufabfrage, die in einem Alarmierungsvoschlag für den Disponenten mündet.

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Nunja... weil man damit Geld verdienen kann - und weil es dem ein oder anderen Spaß macht. Gerade im Fernverkehr. Man sieht ein bisschen was von der Welt, man hat nicht ständig nervende Kollegen oder Chefs um sich herum.

Wasser ist kein Problem, das kann man in Kanistern mitführen. Toiletten dann schon eher. Da bleiben dann halt nur öffentliche Toiletten. Das Problem haben aber auch viele Menschen, die in keinem festen Gebäude arbeiten wie Mitarbeiter im Außendienst, Taxifahrer, Bauarbeiter usw.

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Als Feuerwehrangehöriger darf man tatsächlich gewisse Sonderrechte in Anspruch nehmen, wenn dies zur Erfüllung des dienstlichen Auftrags erforderlich ist (z.B. moderate Übertretung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, Parken im Halteverbot usw.). Sonderrechte sind an die Person gebunden, nicht ans Fahrzeug - somit kann der Feuerwehrangehörige auch in seinem privaten Pkw beispielsweise nach einer Alarmierung auf dem Weg zum Feuerwehrhaus Sonderrechte in Anspruch nehmen. Das ergibt sich aus der StVO, welche in Bezug auf die Sonderrechte allgemein von "die Feuerwehr" spricht sowie von gerichtlichen Urteilen, die auch den einzelnen Feuerwehrangehörigen darin bezeichnet sehen.

Dem entgegen setzen Wegerechte die Nutzung von Blaulicht und Signalhorn voraus, sind also an das Fahrzeug gebunden.

Wegerecht bedeutet, dass das Einsatzfahrzeug Vorrang hat bzw. alle anderen Verkehrsteilnehmer dem Einsatzfahrzeug Vorfahrt und freie Bahn zu gewähren haben.

Das Sonderrecht berechtigt entsprechende Personen, bestimmte Regeln und Gesetze außer Acht zu lassen bzw. zu übertreten, also auch von der StVO abzuweichen.

Sowohl Sonder- als auch Wegerechte sind nur unter der Voraussetzung anzuwenden, dass eine direkte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. So darf der Fahrer auch mit einem Einsatzfahrzeug nicht "blind" über die für ihn rote Kreuzung fahren, sondern muss sich vorsichtig herantasten und dabei sicherstellen, dass er von den anderen Verkehrsteilnehmern auch gesehen und erkannt worden ist und diese auch tatsächlich anhalten und ihm Vorfahrt gewähren. Kommt es hierbei zu einem Unfall, ist in aller Regel der Einsatzfahrer Schuld.

Die Frage ist nun also: Fällt das Überqueren einer Kreuzung bei "Rot" nun unter Sonderrechte oder unter Wegerechte. Und da wird es dann ein wenig schwierig.
Prinzipiell ist das "Überfahren" einer roten Ampel ein Vorgang, der von den Sonderrechten abgedeckt wird. Zumindest solange, wie sich kein anderer Verkehrsteilnehmer in der Nähe befindet. Denn in dem Moment, wo man die rote Kreuzung überquert und ein anderes Fahrzeug (das eigentlich "Grün" und damit Vorfahrt gehabt hätte) quasi "ausbremst", würde dies die Inanspruchnahme von Wegerechten voraussetzen, die man wie gesagt im privaten Pkw nicht hat. Natürlich könnte der vorfahrtsberechtigte Verkehrsteilnehmer dem Feuerwehrangehörigen freiwillig Vorfahrt einräumen... nur ist der eben in seinem Privatwagen nur sehr schwer bis gar nicht als solcher zu erkennen.

Man kann also sagen: Das Überqueren einer roten Ampel im Einsatzfall ist in der Praxis dann mit den privaten Pkw möglich, wenn die Gefährdung Dritter ausgeschlossen ist. Beispielsweise nachts ohne Verkehr bei guter Einsicht in den gesamten Kreuzungsbereich. Im normalen Verkehrsfluss hingegen eher unmöglich bzw. mit zu hohen Risiken verbunden.

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Das wid kein Leichensack gewesen sein, sondern ein Tragesystem (Tragesack/Tragetuch) ähnlich diesem hier:

https://www.meier-medizintechnik.de/pax-casevac-thermal-cocoon-mit-kopfschutz-thermo-tragesystem-farbe-schwarz/284430403

Das eignet sich auch hervorragend bei schweren Brandverletzungen.

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Ist die RWTH Aachen nun eine Uniersität oder nur eine Hochschule?

Hochschule ist der Überbegriff fü Bildungseinrichtungen des tertiären Bildungsbereichs, also beispielsweise Universitäten und Fachhochschulen.

Die RWTH Aachen hat den Status einer Universität, womit sie aber gleichzeitig auch eine Hochschule ist.

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Öhm...

  • Deutschland: 85 Mio Einwohner / 900.000 Todesfälle = 1,06 %
  • Niederlande: 18 Mio Einwohner / 150.000 Todesfälle = 0,83 %
  • Rumänien: 19 Mio Einwohner / 200.000 Todesfälle = 1,05 %
  • Griechenland: 10,5 Mio Einwohner / 120.000 Todesfälle = 1,14 %
  • Portugal: 10,5 Mio Einwohner / 120.000 Todesfälle = 1,14 %

Demnach ist die Sterbequote in Deutschland vergleichbar mit der in Rumänien, geringer als die in Griechenland und Portugal. Nur in den Niederlanden versterben etwa 0,2 % weniger Menschen als in Deutschland. Aber insgesamt alles sehr dicht beisammen und alles im "normalen Bereich".

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Schwierig zu beantworten.

Gundsätzlich ist ein Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr verpflichtet, einen Einsatz wahrzunehmen, sofern diesem keine übergeordneten Aufgaben, Dienstunfähigkeit oder Ortsabwesenheit entgegen stehen.

Ob nun Dritte verpflichtet sind, einen Feuerwehrmann nach Alarmierung in irgendeiner Weise hierbei zu unterstützen, das kommt ein wenig auf die Umstände an.
Eine Weigerung könnte man beispielsweise als "unterlassene Hilfeleistung" werten:

§323c StGB:
(1) Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer in diesen Situationen eine Person behindert, die einem Dritten Hilfe leistet oder leisten will.

Hier stellt sich im konkreten Fall aber die Frage, ob es demjenige zuzumuten war, den Feuerwehrangehörigen zur Wache zu fahren und außerdem, ob die Hilfe des Feuerwehrangehörigen bei dem Einsatz denn nun unbedingt erforderlich war. Letzteres dürfte relativ selten der Fall sein, weil der einzelne Feuerwehrmann eh nicht 24/7/365 einsatzbereit ist und ein Einsatzerfolg in der Regel nicht von "dem einen" Kameraden abhängig ist. Etwas anders sieht es vielleicht dann aus, wenn diese Einsatzkraft eine wichtige Führungskraft ist oder eine Einsatzkraft mit Spezialausbildung, die bei diesem Einsatz benötigt wird und deren Fehlen im Einsatz nicht oder nur schwer kompensiert werden kann.

Letztlich sollte es aber eine Selbstverständlichkeit sein, eine Einsatzkraft bei einer Alarmierung zur Wache zu fahren, wenn es denn irgendwie möglich ist (also der Fahrer kein Alkohol getrunken hat, kein Kind allein lässt oder durch seine Abwesenheit Menschen gefährdet werden oder erhebliche Sachschäden entstehen).

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Naja... "versehentlich ausgelöst" ist ja so eine Sache.

Die Gesetze der Bundesländer geben den Städten und Gemeinden die Möglichkeit, eine kommunale Gebührensatzung für den Einsatz ihrer Feuerwehr zu erlassen. In dieser Gebührensatzung ist dann auch die Höhe der Gebühren festgelegt. Hier werden Pauschalen berechnet oder aber beispielsweise Fahrzeuge und Mannschaft pro angefangene halbe oder ganze Stunde. Die Höhe der Gebühren ist dann einmal von Fahrzeug zu Fahrzeug, aber auch von Stadt zu Stadt unterschiedlich. Allerdings können da bei Ausrücken eines Löschzugs mit 3 bis 4 Fahrzeugen und entsprechendem Personal durchaus Kosten im vierstelligen Bereich entstehen.

Hinzu dürfte dann noch die Tatsache kommen, dass Du Dich wahrscheinlich in dem Gebäude gar nicht aufhalten durftest. Das wäre Einbruch oder Hausfriedensbruch. Das wäre dann eine Straftat, die vom Gericht mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr (in schweren Fällen bis zu zwei Jahren) geahndet werden kann.

Mit 13 Jahren bist du allerdings noch nicht strafmündig. Insofern hast Du da rechtlich nichts zu befürchten. Allerdings wird aufgrund des Hausfriedensbruchs wahrscheinlich das Jugendamt eingeschaltet werden und die Einsatzgebühren sind durch Deine Eltern zu tragen.

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Selbstverständlich.
Nur eben nicht im Dienst... denn wenn man auf Krücken angewiesen ist, dann ist man in der Regel arbeitsunfähig.

Ausnahmen sind vielleicht das dauerhafte Angewiesensein auf die Krücken beispielsweise nach Unfall oder Krankheit. Dann ist aber zumindest für Polizisten und Feuerwehrleute ein Einsatzdienst so nicht mehr möglich, aber durchaus der Innendienst. Bei Ärzten kommt es sicherlich darauf an, ob die Einschränkung die Arbeit ermöglicht oder nicht.

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Sofern Du die "körperlichen und geistigen Voraussetzungen" für den Feuerwehrdienst erfüllst und Deine örtliche Wehr dich aufnimmt, kannst Du selbstverständlich dort ehrenamtlich tätig werden und nach der Grundausbildung auch Einsätze mitfahren.

Grundsätzlich kannst bzw. musst Du aber auch während der Arbeitszeit zu Einsätzen ausrücken, sofern Du denn innerhalb der Hilfsfrist erreichbar bist (also in der Nähe der Wache arbeitest). Dein Chef muss Dich hierfür unter Weitergewährung des Lohns/Gehalts freistellen (und kann sich das dann auf Antrag von der Stadt/Gemeinde erstatten lassen). Natürlich geht das nicht immer... eine Kindergärtnerin kann nicht die ihr anvertrauten Kinder alleine lassen, ein Arzt nicht die OP unterbrechen usw.

Bei Interesse sprich einfach mal die Leitung der örtlichen Feuerwehr an. Dort kann man Dir am besten erzählen, was auf Dich zukommen würde, wie die Ausbildung aussieht und ihr könnt auch klären, wann Du zur Verfügung stehen würdest oder eben auch nicht.

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Kann man berufsbegleitend nach der Ausbildung studieren?

Ja, das kann man - sofern man die notwendige Zugangsberechtigung für Universitäten (Abi, fachgebundene Hochschuleife) oder Fachhochschulen (Fachhochschulreife) hat.

Es gibt heute mehrere Möglichkeiten, berufsbegleitend zu studieren.

Beispielsweise per Fernstudium. Da lernst Du dann zu Hause und online, muss (je nach Hochschule) nur die Prüfungen unter Aufsicht schreiben. Hat den Vorteil, dass Du Dir die Zeit völlig frei einteilen kannst - aber auch den Nachteil, dass man sehr schnell in Rückstand gerät, wenn man sich selbst nicht gut organisieren und motivieren kann.

Oder aber über spezielle berufsbegleitende Studiengänge, die aber hauptsächlich von privaten Hochschulen angeboten werden. Da finden dann die Vorlesungen, Seminare usw. abends und am Wochenende statt, zudem hat man im Vergleich zum Vollzeitstudium eine verringerte Semesterwochenstundenzahl, wodurch sich dann aber die Anzahl der Semester erhöht (das Studium wird also auf einen längeren Zeitraum ausgedehnt). Hat den Vorteil, dass man direkten und persönlichen Kontakt und Austausch mit Dozenten und Kommilitonen/innen hat.

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Ja

Natürlich gehört das Christentum zu Deutschland. Denn Deutschland ist in allen Belangen christlich geprägt und das Christentum hatte und hat grundlegenden Einfluss auf unsere Geschichte, unsere Kultur, unsere Gesetze usw.

Genauso, wie andere Länder islamisch, buddhistisch, ... geprägt sind.

Das schließt aber natürlich nicht aus, dass Deutschland tolerant gegenüber anderen Religionen ist.

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Das kommt ganz auf den Unfall und die Situation drauf an. Bist Du selbst betroffen oder Zeuge bzw. Ersthelfer? Gibt es Verletzte?

Erster Schritt ist immer, egal ob Betroffener oder Zeuge, die Eigensicherung bzw. Absicherung der Unfallstelle. Also Warnblinker, Warnwesten, Warndreieck usw.

Bei einem kleinen Blechschaden ohne Personenschaden sollte man die Unfallstelle und den Schaden kurz fotografieren und dann die Unfallstelle räumen bzw. an die Seite oder auf einen Parkplatz fahren, so dass der übrige Verkehr nicht weiter behindert und/oder gefährdet wird.
Dann sollten die persönlichen Daten und Versicherungsdaten ausgetauscht werden. Sofern Dritte geschädigt worden sind oder es zu Flurschäden gekommen ist (z.B. beschädigte Verkehrsschilder, beschädigte Fahrbahn oder beschädigter Seitenstreifen), sollte zudem die Polizei informiert werden. Ob die das dann nur telefonisch aufnimmt oder ausrückt, das ist unterschiedlich.
Anschließend die Versicherung(en) informieren und mit der klären, was weiter zu tun ist (Gutachten, KVA, Reparatur, ggfs. Ersatzwagen usw.).

Wenn die Fahrzeuge nicht mehr fahrbereit sind, dann die Unfallstelle absichern und die Polizei informieren. Ggfs. auch gleich den Abschleppdienst.

Bei Personenschäden nach der Absicherung der Unfallstelle sofort den Notruf absetzen und Erste Hilfe leisten.

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