Wie kann man in dem Fall ein Unternehmen führen?
Eine Person, nein nicht ich, gründet ein Unternehmen als Gmbh oder AG
Meinetwegen auch als UG.
Also als Gesellschaft, die einen Geschäftsführer benötigt.
Diese Person hat lebenslang einen Einwilligungsvorbehalt.
Wie kann die nun Geschäftsführer werden oder muss zwingend ein externer eingestellt werden?
2 Antworten
Nein, denn § 6 Abs 2 Nr. 1 GmbHG sagt:
Geschäftsführer kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Geschäftsführer kann nicht sein, wer als Betreuter bei der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten ganz oder teilweise einem Einwilligungsvorbehalt (§ 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) unterliegt.
Begründung:
Du schreibst:
Eine Person gründet ein Unternehmen als Gmbh oder AG
und
Wie kann die nun Geschäftsführer werden?
Wer Unternehmer ist, muss nicht Geschäftsführer werden.
........oder muss zwingend ein externer eingestellt werden?
Wer einen Geschäftsführer einstellen will muss 2 Voraussetzungen erfüllen.
- Befähigt sein, eigenverantwortlich ein Geschäft betreiben zu können
- Befähigt sein, eigenverantwortlich wirksame Verträge schließen zu können.
Bei einem Einwilligungsvorbehalt ist beides nicht möglich.
Was ist ein Einwilligungsvorbehalt?Der Einwilligungsvorbehalt ist eine Maßnahme im Betreuungsrecht, die die Geschäftsfähigkeit einer Person einschränkt.
Wie wirkt sich der Einwilligungsvorbehalt auf die Geschäftsfähigkeit aus?
Die Person behält ihre grundlegende Geschäftsfähigkeit, kann aber bestimmte Geschäfte nicht alleine abschließen.
Volle GeschäftsfähigkeitVoll geschäftsfähig im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht durch eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit in ihrer freien Willensbildung eingeschränkt sind.
Die Vorschriften über die Geschäftsfähigkeit dienen dazu, den Rechtsverkehr zu schützen und Personen vor den Risiken des Rechtsverkehrs zu bewahren.
Du schreibst:Diese Person hat lebenslang einen Einwilligungsvorbehalt.
Vorbehalte sind Zweifel, geäußerte Bedenken, Einwände gegenüber einer Idee oder einem Plan.
Einwände und Bedenken beziehen sich stets auf die aktuelle Situation und müssen ggf. zu einem späteren Zeitpunkt erneut überprüft werden.
Selbst wenn eine andere Prognose als unwahrscheinlich gelten kann, wäre ein Vorbehalt auf Lebenszeit sicher unzulässig.
Schließlich hat selbst ein zu lebenslanger Haft verurteilter Mörder das nach 15 Jahren Haft das Recht eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung prüfen zu lassen.