Wie ist das arbeitsrechtlich mit der Krankschreibung?
Ein Mensch - mittleres Alter - hat (endlich) wieder einen Job. Aber das Problem, dass er oft starke Kreislaufprobleme hat, speziell morgens und bei dem heißen Wetter noch mehr. Er schafft es dann gerade so, die wichtigen Wege in der Wohnung zu bewältigen: Zum WC und zum Kühlschrank, etwas trinken, dann sofort wieder in's Bett. Natürlich ruft er auf Arbeit kurz an, meldet sich ab. Selten ist es ihm möglich, am Nachmittag noch für wenige Stunden zur Arbeit zu gehen, was er natürlich tut. Das Problem: Er schafft es - wenn es ihm so schlecht geht - nicht zum Arzt wegen einer Krankschreibung. Dem Chef hat er schon beim Bewerbungsgespräch von der Problematik erzählt.
Wie soll er vorgehen? Wie ist - im Zweifelsfall - die rechtliche Lage?
5 Antworten
Es kommt ja auch auf die Regelung in der Firma an.
Manche verlangen erst eine Krankmeldung am dritten Tag und Andere für den gleichen Tag.
Und wenn diese Ausfälle öfters vorkommen und er nicht tragbar ist für den Arbeitgeber, dann droht auch die Kündigung.
Hier kommt es natürlich auf den Einzelfall an. Und eine positive Prognose für die Zukunft liegt in dem Fall auch definitiv nicht vor.
https://www.igmetall.de/service/ratgeber/kuendigung-aufgrund-und-waehrend-krankheit
Wenn der Arbeitgeber sich also auf den Arbeitnehmer eingelassen hat, obwohl er im Grunde schon mit Krankmeldungen rechnen muss, dann ist das ja erstmal gut für den Arbeitnehmer.
Ansonsten muss er in seinen Vertrag schauen wie es mit Krankmeldungen ausschaut.
Und er meldet sich dann ja immer wieder mit der gleichen Krankheit krank was auch dazu führen kann, dass die Zeiten zusammengerechnet werden:
Wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter wiederholt aufgrund derselben Krankheit (Fortsetzungserkrankung) arbeitsunfähig wird, kann der Arbeitgeber die krankheitsbedingten Fehlzeiten zusammenrechnen. Es entsteht kein neuer sechswöchiger Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Das gilt nicht, wenn der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit mindestens sechs Monate nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig war oder aber seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist. Dann gibt es einen neuen Anspruch für die Fortsetzungserkrankung.
Die Videosprechstunde fällt in diesem Fall ja scheinbar aus, weil die technischen Möglichkeiten fehlen. Das kann allerdings nicht Problem des Arbeitgebers sein!
Ansonsten:
Eine rückwirkende Krankschreibung ist ein ärztliches Attest, welches bescheinigt, dass die Arbeitsunfähigkeit bereits vor dem Arztbesuch bestand. Gemäß § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) müssen Arbeitnehmer den Arbeitgeber unverzüglich über ihre Erkrankung informieren und ein ärztliches Attest spätestens am vierten Tag vorlegen.
Rückwirkende Krankschreibungen sind nur unter strengen Bedingungen möglich und erfordern eindeutige Diagnosen, um das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen. Sie sollen Patienten Zeit zur Genesung geben, bevor ein Arztbesuch erfolgt.
https://www.hrworks.de/lexikon/rueckwirkend-krankschreiben/
Da wird er also nicht drum rum kommen! Aber die Problematik sollte seinem behandelnden Arzt ja bekannt sein.
Das ist so nicht ganz richtig.
Möchte ein Arbeitgeber die Prüfung zur Anrechnung von Vorerkrankungen bei den Krankenkassen in Auftrag geben, nimmt er dies im Datenaustausch Entgeltersatzleistungen (DTA EEL) vor. Dafür übermittelt er neben den grundsätzlichen Identifikationsdaten den Zeitraum der aktuellen Arbeitsunfähigkeit (AU) und der zu prüfenden Vorerkrankungen an die Krankenkasse...
Eine Anfrage darf jedoch erst nach individueller Prüfung der Notwendigkeit erfolgen. Arbeitgeber können somit Vorerkrankungen nur dann durch die Krankenkassen prüfen lassen, wenn
der Arbeitnehmer gesetzlich krankenversichert ist,
die aktuelle und die zu prüfende Erkrankung bescheinigt vorliegen und
alle Krankheiten zusammen schon mindestens 30 Tage umfassen.
Es geht dabei nicht darum die Diagnose in Erfahrung zu bringen.
Wobei bei dieser freiwilligen Auskunft wie es hier gemacht wurde, ja auch eh nicht notwendig wäre. Was aber bei der Frage, ob es sich um eine zusammenhängende Krankheit mit der gleichen Diagnose auch keine Rolle spielt, da die Krankenkasse nur die Annahme bestätigen muss.
Ist sie. Klar. Und gegenüber den Arbeitgeber hat er schon beim Bewerbungsgespräch ganz offen darüber geredet. Und die Stelle dennoch bekommen ...
Ja, das ist ja auch schön, nur war deine Frage ja die Sache mit der Krankmeldung.
Und da reicht doch ein Blick in seinen Vertrag und auch ein Gespräch mit seinem Arbeitgeber.
Ein "ich kann aber nicht zum Arzt" macht eine erforderliche Krankmeldung ja nicht gegenstandslos.
Dein Hausarzt kennt vermutlich deine Probleme und wird dich auch am nächsten Tag AU schreiben.
Ansonsten kommt es auf die Regelung im Betrieb an. Attest am ersten Tag o erst nach drei Tagen.
Krankmeldung natürlich immer sofort.
oft starke Kreislaufprobleme hat, speziell morgens und bei dem heißen Wetter noch mehr
Hab ich auch (zum Teil mit Erbrechen, Ohnmacht etc) aber ich nehme dagegen Medikamente, dann geht's zu 90% gleich wieder. Das sollte man mit dem Arzt besprechen.
Ansonsten stellen Ärzte auch einen Tag später eine AU aus, es liegt am Arbeitgeber wann er diese verlangt.
Es gibt auch viele gute Tage. Was hilft ist viel Zeit, ganz viel trinken in den ersten Stunden und eben liegen ...
Und warum nimmst du keine Medikamente dagegen? Die helfen binnen einiger Minuten, ich kann anschließend zur Arbeit gehen und das könntest du auch.
Sorry, aber inzwischen gibt es Apps, über die man per Videosprechstunde für 3 Tage eine AU von einem Arzt bekommen kann, völlig legal, abgerechnet über die Krankenkasse. Wer es da nicht schafft, sich um eine AU zu kümmern, naja, was soll man dazu dann bitte sagen?
Nicht jeder hat - und kann - solche Technik. Er hat Festnetz und Briefkasten. Fertig. Ist schon etwas älter der Herr ...
Meine 91 Jahre alte Oma im Betreuten Wohnen kann bei Amazon Dinge bestellen. Mit meiner Mutter und meinen Schwiegereltern texte ich fröhlich über WhatsApp und Threema, allesamt Ende 60/Anfang 70. Also erzähl doch nicht so einen Quatsch von einem Menschen, der arbeiten geht, aber angeblich kein Handy hat und keine Apps benutzen kann!
Er hat das alles nicht und will es auch nicht (mehr) anfangen ... gibt es eine Pflicht zu sowas?
Es gibt eine Pflicht, seinen Arbeitsvertrag zu erfüllen.
Klar. Aber da steht nicht, dass der Arbeitnehmer Appen können muss oder Ähnliches ...
Selbstverständlich gibt es eine - sogar gesetzlich geregelte - Pflicht dazu, eine AU vorzulegen! Das Gesetz schreibt diese zwingend ab dem vierten Krankheitstag vor, räumt aber auch dem Arbeitgeber die Möglichkeit ein, die AU schon früher zu verlangen. Und wenn der Arbeitgeber die AU ab Tag 1 will, muss dieser Herr somit entweder seinen Allerwertesten zum Arzt schwingen oder eben doch mal lernen, ein Handy zu bedienen!
Wenn nichts anderes vereinbart, benötigt er für einen Tag keine AUB, dies wäre erst nötig wenn er länger als 3 Kalendertage am Stück krank ist.
Der Arbeitgeber kann allerdings bereits ab dem 1. Tag eine Krankschreibung verlangen, wenn der Arbeitnehmern häufiger ausfällt.
Aber wenn er es erst schafft zum Arzt, wenn es ihm - etwas - besser geht? Kann ja jetzt nicht den Arzt nach Hause bestellen ... außer dass er liegen muss für einige Stunden ist ja nichts ...
Dann ruft man un der Praxis an und informiert darüber, dass man es nicht zum Arzt schafft. Dann geht man am nächsten Tag hin und bekommt sicherlich dann rückwirkend eine Krankschreibung.
Ich glaube aber eher, Du bist sowieso nicht gerade fürs Arbeiten geschaffen.
Ich? Es geht hier nicht um mich ...
Das kann ja nicht sein - der Arbeitgeber hat keinen Anspruck die Diagnose zu erfahren, so dass eine Addition der unter 6 Wochen liegenden Krankheitszeiträume nicht zulässig wäre.