Wer würde im Kriegstnotustand eingerufen?

5 Antworten

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 12a 
(1) Männer können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden.
(2) Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, kann zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden. Die Dauer des Ersatzdienstes darf die Dauer des Wehrdienstes nicht übersteigen. Das Nähere regelt ein Gesetz, das die Freiheit der Gewissensentscheidung nicht beeinträchtigen darf und auch eine Möglichkeit des Ersatzdienstes vorsehen muß, die in keinem Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte und des Bundesgrenzschutzes steht.
(3) Wehrpflichtige, die nicht zu einem Dienst nach Absatz 1 oder 2 herangezogen sind, können im Verteidigungsfalle durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu zivilen Dienstleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung in Arbeitsverhältnisse verpflichtet werden; Verpflichtungen in öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse sind nur zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben oder solcher hoheitlichen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, die nur in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erfüllt werden können, zulässig. Arbeitsverhältnisse nach Satz 1 können bei den Streitkräften, im Bereich ihrer Versorgung sowie bei der öffentlichen Verwaltung begründet werden; Verpflichtungen in Arbeitsverhältnisse im Bereiche der Versorgung der Zivilbevölkerung sind nur zulässig, um ihren lebensnotwendigen Bedarf zu decken oder ihren Schutz sicherzustellen.
(4) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an zivilen Dienstleistungen im zivilen Sanitäts- und Heilwesen sowie in der ortsfesten militärischen Lazarettorganisation nicht auf freiwilliger Grundlage gedeckt werden, so können Frauen vom vollendeten achtzehnten bis zum vollendeten fünfundfünfzigsten Lebensjahr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu derartigen Dienstleistungen herangezogen werden. Sie dürfen auf keinen Fall zum Dienst mit der Waffe verpflichtet werden.
(5) Für die Zeit vor dem Verteidigungsfalle können Verpflichtungen nach Absatz 3 nur nach Maßgabe des Artikels 80a Abs. 1 begründet werden. Zur Vorbereitung auf Dienstleistungen nach Absatz 3, für die besondere Kenntnisse oder Fertigkeiten erforderlich sind, kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen zur Pflicht gemacht werden. Satz 1 findet insoweit keine Anwendung.
(6) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an Arbeitskräften für die in Absatz 3 Satz 2 genannten Bereiche auf freiwilliger Grundlage nicht gedeckt werden, so kann zur Sicherung dieses Bedarfs die Freiheit der Deutschen, die Ausübung eines Berufs oder den Arbeitsplatz aufzugeben, durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Vor Eintritt des Verteidigungsfalles gilt Absatz 5 Satz 1 entsprechend.

Art 12a GG - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)

Einen "Kriegsnotstand", gibt es in Deutschland nach dem Grundgesetz (GG) für die Bundesrepublik Deutschland (BRD) nicht. Es existiert aus verfassungsrechtlicher Hinsicht der sogenannte "Verteidigubgsfall". Dieser, muss vom deutschen Bundestag festgestellt und anschließend vom Bundespräsidenten verkündet werden. Ist ein rechtzeitiges Zusammenkommen des Bundestages nicht möglich, so wird er vom Bundespräsidenten ohne Feststellung ausgerufen. Die Feststellung durch den deutschen Bundestag, muss dann sobald es die Situation zulässt unverzüglich nachgeholt werden.

Für die Landes- und Bündnisverteidigung, wären selbstverständlich primär die aktiven Soldaten zuständig. Wenn das nicht ausreichend ist, so würden zunächst die Reservisten einberufen werden. Ansonsten, gilt grundsätzlich der Artikel 12a des Grundgesetzes und ist hierfür maßgeblich. Ansonsten, bleiben die übrigen Grundrechte allerdings weitestgehend davon unberührt was bedeuten dürfte, dass niemand, der körperlich nicht dazu in der Lage ist, zum Dienst in den Streitkräften verpflichtet werden kann. Alleine die unantastbare Würde des Menschen nach Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes, verbietet es nämlich, Menschen dem sicheren Tod auszusetzen. Dies klingt natürlich im Krieg sehr paradox bedeutet aber, dass niemand, der sich nicht verteidigen oder weglaufen kann, zu Kampfhandlungen an der Front verpflichtet werden darf, da er eben dabei schlechtere Überlebenschancen hätte, als ein gesunder Mensch. Ob er in der Lage dazu ist, andere Aufgaben zu erfüllen, zum Beispiel in der Küche mitzuarbeiten oder für die Zivilbevölkerung Kisten mit Hilfsgütern zu packen, das wäre individuell zu beurteilen.

Mfg

Also ich kenn unsere Gesetze nicht auswendig und kann mich auch irren.

Aber ich glaub behinderte und Kranke werden nicht in den Krieg eingerufen. Jeden falls nicht am Anfang. (Man weiß nie was im Krieg alles passiert).

Eingerufen werden dann halt erstmal die Soldaten die schon existieren. Danach die Männer die keine Soldaten sind (maybe auch Frauen idk) und dann glaube auch alle an 14 Jahren.

Aber wie gesagt kenn nicht genau die Gesetze dafür.

Und wer hält nicht kämpfen will im Falle eines Einzugs oder Wehrpflicht wird halt von den Feldjägern Ran geholt oder man kommt in den Knast. (Vielleicht irre ich mich auch)


ponter  20.10.2024, 19:57
und dann glaube auch alle an 14 Jahren.

Was bitte?

Flossi665  20.10.2024, 20:01
@ponter

Über 14 Jahren. Autokorrektur. Kann sein das ich mich irre aber im absoluten Kriegsfall...idk

Flossi665  20.10.2024, 20:05
@ponter

Ja offiziell. Im absoluten Kriegsfall wie schon gesagt weiß man nie was passiert. Im 2 Weltkrieg haben am ende auch Kinder gekämpft. Also sag niemals nie

Von Experte Rollerfreake bestätigt
würden dann auch Behinderte und Psychische kranke eingezogen werden?

🙄 Nein, natürlich nicht!

Ich wünsche noch einen schönen Abend!

würden dann auch Behinderte und Psychische kranke eingezogen werden?

Nicht zum Dienst mit Waffe, aber für Hilfsdienste denkbar.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Berufssoldat a.D., Luftfahrfzeugführer und Scharfschütze