Wenn meine Mutter mir ein Handy kauft, wem gehört das dann?

12 Antworten

Aus erzieherischer Sicht ist es denke ich gut, wenn du etwas hast, was du besitzt. Auf diese Weise lernt man den verantwortungsvollen Umgang mit eigenen Sachen.

Praktisch gesehen spielt es keine Rolle, ob es dir gehört. Deine Eltern können es dir wegnehmen. Selbst wenn du im Recht wärest und sie dir es nicht wegnehmen dürften, so würde es mich wundern, wenn dadurch eine Klagewelle von den Kindern ausgelöst werden würde, die ihr Handy von den Eltern zurück einklagen.

Das Problem ist das Abhängigkeitsverhältnis und für ein Handy würde kein Kind eine geborgene Umgebung aufgeben. Und wenn alles drunter und drüber läuft und die Kinder sogar bereit wären, das Familienleben aufzugeben, dann ist das Handy mit Sicherheit eines der geringsten Probleme der Kinder.

Ich sag mal so, Eltern könnten diesem Dilemma (wäre es eines) ganz leicht aus dem Weg gehen, wenn sie bei allem, was sie dem Kind geben, sagen würden, dass das nur für unbestimmte Zeit verliehen ist.

Wenn Du es geschenkt bekommen hast, gehört es Dir. Deine Mutter kann Dir aber die Nutzung einschränken oder sogar verbieten.

Laut BGB gehört es dir. Es muss nur deutlich gemacht werden, dass es eine Schenkung und keine andere Vertragsform ist. Dadurch, dass deine Mutter es dir zu Weihnachten (vermutlich auch schön eigepackt usw.) gegeben hat, hat sie konkludent diese Schenkung ohne Gegenleistungspflicht erklärt.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung
AuroraAlpha  15.04.2019, 10:37
Es muss nur deutlich gemacht werden, dass es eine Schenkung und keine andere Vertragsform ist.

Inwiefern ist das für den Eigentumserwerb relevant?

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Hi5678  15.04.2019, 10:52
@AuroraAlpha

Da ein Vertrag immer auch eine Gegenleistung erwartet. Bei der Schenkung ist das nicht der Fall, da reicht es wenn du es annimmst. Sagt deine Mutter zum Beispiel Ich gebe dir das Handy, wenn du xy machst, musst du das auch machen, ansonsten hat deine Mutter rein rechtlich gesehen auch den Anspruch darauf das Handy zurück zu bekommen, falls du das nicht machst (den sie zwar als deine Mutter so oder so hat, aber zum Verständnis).

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apfelbus  15.04.2019, 10:54
@AuroraAlpha

Andere Vertgsform wäre z.B. ein Verleih, dauerhaft oder befristet. Oder mit Bedingungen verknüpft sein wie "Wenn Deine schulischen Leistungen schlechter werden bekomme ich es wieder".

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AuroraAlpha  15.04.2019, 14:23
@Hi5678
Da ein Vertrag immer auch eine Gegenleistung erwartet.

Nein. Es gibt auch bloß einseitig verpflichtende Verträge

Bei der Schenkung ist das nicht der Fall, da reicht es wenn du es annimmst.

Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.

Ergo ist eine Schenkung ein Vertrag.

Sagt deine Mutter zum Beispiel Ich gebe dir das Handy, wenn du xy machst, musst du das auch machen, ansonsten hat deine Mutter rein rechtlich gesehen auch den Anspruch darauf das Handy zurück zu bekommen, falls du das nicht machst ( den sie zwar als deine Mutter so oder so hat, aber zum Verständnis).

Speziell den fett markierten Teil verstehe ich nicht.

Insgesamt verstehe ich nicht, inwiefern die Qualifikation des schuldrechtlichen Geschäfts von Relevanz für die Frage ist, ob der Fragesteller Eigentum erworben hat.

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AuroraAlpha  15.04.2019, 14:27
@apfelbus
Andere Vertgsform wäre z.B. ein Verleih, dauerhaft oder befristet.

Den Punkt akzeptiere ich. Wenn man sich auf den Sachverhalt stützt, halte ich eine Leihe o.ä. aber für eher fernliegend.

Oder mit Bedingungen verknüpft sein wie "Wenn Deine schulischen Leistungen schlechter werden bekomme ich es wieder".

Das wäre dann ggf. eine Schenkung unter Auflagen und kann noch unter die erzieherischen Maßnahmen fallen - aber trotzdem ist nicht erforderlich, dass deutlich gemacht wird, aufgrund welches schuldrechtlichen Geschäfts übereignet wird - wenn denn feststeht, dass übereignet wurde.

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Hi5678  15.04.2019, 14:40
@AuroraAlpha

Zuerst einmal: natürlich ist das eine Vertragsform, allerdings habe ich hier mit "Vertrag" eine Vertragsform angenommen, die beidseitig verpflichtend sind, ich sehe aber, dass das wahrscheinlich verwirrend formuliert war. Rein rechtlich müssen sie sich natürlich einigen, aber wenn man ein Geschenk annimmt (also es auspackt und sich freut: hier einfach mal angenommen), geht damit aus Sicht eines objektiven Dritten  ja auch konkludent ein Einverständnis hervor.

Ich denke es ist relevant diese Schenkung von einem Leih- oder Mietvertrag abzugrenzen. Natürlich kann man die Frage auch kurz beantworten, ich denke aber es ist hilfreich, eine möglichst genaue Antwort zu geben.

Mit dem Beispiel wollte ich lediglich eine andere Vertragsfolm (wie in diesem Fall einen Tausch) zeigen. Vertragsgegenstände sind einerseits das Handy (Leistung der Mutter) und andererseits die Leistung xy (Z.B. Rasen mähen, oder ähnliches) (Leistung des Kindes). In diesem Fall hätten sie einen Vertrag geschlossen, der beide dazu verpflichtet ihre Leistung zu erbringen. Gibt die Mutter jetzt dem Kind das Handy (leistet also), ist das Kind verpflichtet auch seine Leistung zu erbringen (Leistung xy). Macht das Kind dies nicht ist die Mutter dazu berechtigt ihre Leistung zurück zu fordern (Rückabwicklung des Vertrages). Das ist natürlich alles rein hypothetisch, aber rechtlich korrekt (siehe Anfechtungs-, und Widerrufsrecht)

Mit dem Zusatz, dass sie sowieso befugt dazu ist, das Handy abzunehmen, meinte ich, dass sie als Erziehungsberechtigte auch über deine Besitztümer verfügt. D.h. wegnehmen darf sie es auch ohne diesen rechtlichen Anspruch.

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Na ein GESCHENK gehört Dir!

Das ändert aber nichts daran, dass Deine Eltern, die Erziehungsberechtigten, es Dir nicht wieder wegnehmen können.

Dir, aber unter 18 haben deine Eltern die Fürsorgepflicht über dich, das Betrifft auch alles was dir gehört, d.h. Sie können es dir wieder weg nehmen.