Was passiert wenn man einen Einbrecher tötet?
Kommt man eigentlich ins Gefängnis wenn man einen Einbrecher tötet? Oder gehört, dass zum Berufsrisiko eines Einbrechers, getötet zu werden? Darf man also einen Einbrecher so richtig durchprügeln? Oder haben auch Einbrecher im Haus, Rechte? Also würde man sich somit strafbar machen?
6 Antworten
Wie so oft bei rechtlichen Fragen: Es kommt darauf an, nämlich darauf, ob die Tötung durch Notwehr gerechtfertigt war. Ob sie das war, entscheidet ein Gericht.
Übertreiben sollte man es nicht, allerdings wenn man einen Einbrecher in seinem Haus trifft hat man doch Angst um das eigene Leben und da muss man doch nicht sich noch um ihn Sorgen machen. Wenn man sich verteidigt und der Einbrecher dabei stirbt hat der Pech gehabt.
Das kommt immer auf die Umstände an.
Durchprügeln darfst du ihn aber nicht, das wäre verbotene Selbstjustiz.
Selbstjustiz ist schon seeeeehhr lange verboten. Wenn du mt "früher" den Wilden Westen meinst, könntest du recht haben.
Der Wilde Westen war die sicherste Periode in der US Geschichte.
Vielleicht für alte weiße Männer. Für Kinder, Schwarze, Frauen, Behinderte, „Indianer“ usw. war es das ganz sicher nicht. Trump ist aber in der Tat deiner Meinung und will diese Gruppen wieder unterdrücken. In dem Punkt kannst du dich dann ja darüber freuen das der Wilde Westen wieder Einzug in die USA erhält.
Du würdest dich strafbar machen.
Wenn man jemanden in Notwehr tötet, dann nicht.
dann muss man vom Einbrecher aber auch bedroht werden und um sein Leben fürchten oder gar tatsächlich körperlich angegriffen werden...
Den Einbrecher der gerade den Schrank ausräumt hinterrücks mit dem Messer niederzustechen ist z.B. keine Notwehr
dann muss man vom Einbrecher aber auch bedroht werden und um sein Leben fürchten oder gar tatsächlich körperlich angegriffen werden...
Wie kommst du auf die Idee?
Bedrohen und angreifen rechtfertigt keine Notwehr
https://www.sueddeutsche.de/panorama/bgh-rentner-wegen-totschlags-an-16-jaehrigem-einbrecher-verurteilt-1.2710693
Bedrohen und angreifen rechtfertigt keine Notwehr https://www.sueddeutsche.de/panorama/bgh-rentner-wegen-totschlags-an-16-jaehrigem-einbrecher-verurteilt-1.2710693
Lesen hilft.
dann muss man vom Einbrecher aber auch bedroht werden und um sein Leben fürchten oder gar tatsächlich körperlich angegriffen werden...
§ 32 Absatz 2 StGB:
Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
'Rechtswidrig' bedeutet nicht, dass man körperlich angegriffen werden muss. 'Rechtswidrig' ist bereits der Einbruch.
Den Einbrecher der gerade den Schrank ausräumt hinterrücks mit dem Messer niederzustechen ist z.B. keine Notwehr
Das habe ich auch nicht behauptet.
'Rechtswidrig' bedeutet nicht, dass man körperlich angegriffen werden muss. 'Rechtswidrig' ist bereits der Einbruch.
nein, rechtsweidrig bedeutet nur rechtswirdrig.
Aber "rechtswiedrig" bedeutet nicht "Angriff"!!
Da stehen zwei Sachen im Gesetz, du musst schon beide beachten und dir nicht eines nach belieben raussuchen und das andere einfach ignorieren
Ein Einbruch ist zwar rechtswidrig aber kein Angriff!
Sonst könnte ich ja auch jemanden töten, der mich beleidigt hat, das wäre nämlich auch rechtswidrig
PS:
Ausserdem musst du auch weiterlesen!!
der von dir zitierte §32 StGB ist nur die Einleitung für den "Bereich" der Notwehr.
in §34 StGB wird dann konkretisiert:
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
Nun mal Halblang!
§ 32 StGB ist die Notwehr. § 34 StGB ist der Notstand. Das ist etwas ganz anderes. Zu glauben, dass die Voraussetzungen des Notstandes bei der Notwehr vorliegen müssten ist völlig falsch.
Daneben stellt der Einbruch sehr wohl einen Angriff dar. Es handelt sich um eine Bedrohung des rechtlich geschützten Interesses des Eigentums (sowohl was den Bruch (=Sachbeschädigung) angeht, also auch bezogen auf den Diebstahl).
Natürlich haben auch Einbrecher Rechte. Aus Notwehr darfst du nur vollbringen, was zur Abwehr des Angriffs auf deine Rechtsgüter das mildestmögliche geeignete Mittel darstellt.
"Weil es hier die absurde Vorstellung von unveräußerlichen Menschenrechten gibt. Irgendwie absurd, oder?" Diese Antwort ist ja wohl so ziemlich die schlimmste die hier veröffentlicht wurde. Lies mal das Grundgesetz nach. Menschenrechte sind nicht absurd! Die Grundrechte lassen sich einteilen in Rechte, die bestimmte Freiheiten für die Menschen in Deutschland festschreiben [Freiheitsrechte ; Art. 2, 4, 5, 8, 9, 11, 12, 17 GG], in solche, die die Gleichbehandlung garantieren [Gleichheitsrechte; Art. 3, 6(5), 33] und in solche, die staatliche Eingriffe verbieten [Unverletzlichkeitsrechte; Art. 1, 2, 10, 13, 14, 16, 102 GG]. Hinzu kommen Verfahrensrechte. Sie garantieren, dass die Gerichtsverfahren in Deutschland fair und nach den Grundsätzen eines Rechtsstaatesablaufen. [Art. 101, 103, 104].
Würde dem sofort alle seine Gliedmaßen abschneiden