Im Einvernehmen mit dem Vermieter kannst du aus dem Mietverhältnis entlassen werden. Dazu musst du dem das schildern, oftmals sind Vermieter Menschen die solche Situationen verstehen. Ist er ein eiskalter Geschäftsmann siehts wohl schlecht aus. Ein außerordentliches Kündigungsrecht steht dir nicht zu.

Dann erwirke ein Recht gegen den Freund. Dann wohnt er dort nicht.

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Das Landeswappen dürfte der Sicherheitsdienst nicht einfach führen. Kann es sein, dass es die Sicherheitswacht war?

https://www.stmi.bayern.de/sus/inneresicherheit/sicherheitswacht/index.php

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Wenn der Weg zu deinem Grundstück gehört, dann ist das für ein „geht mal aus dem Weg“ ausreichend. Ist es ein Privatweg, dann sollte man aber darauf mit einem Schild aufmerksam machen; es gibt dafur keine vorlage.

Die Polizei hat ggf. eine Erlaubnis. Blockieren sie deine Einfahrt, dann kannst du sie selbstverständlich dazu bringen die freizuräumen. Kommt mal das Katasteramt vorbei, dann dürfen die fröhlich über dein Grundstück laufen.

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Nun so wie du es schilderst sieht es nach einer Unterschlagung, § 246 Abs. 1 StGB aus. Der Strafrahmen ist hier schon deutlich geringer als der des Diebstahls und der liegt bei der Schilderung so nicht vor.

Also weder eine Freiheitsstrafe noch Bewährung kommt hier in Frage. Eine Geldstrafe schließe ich eigentlich auch schon aus. Bestraft wird die Schuld und die ist denkbar gering. Ganz davon abgesehen, dass du dich gemeldet hast und das Smartphone der Polizei ausgehändigt hast.

In diesem Fall wird es wohl eher eine Einstellung gegen Auflagen geben § 153a StPO. Damit ist viel mehr geholfen, du bist natürlich weiterhin nicht vorbestraft und eine gemeinnützige Organisation könnte eine Spende erhalten, die Unschuldsvermutung gilt dann weiter fort.

Kein Gericht hat sich lust damit rumzuschlagen und dann „unnötig“ einen Verhandlungstermin anzusetzen. Das stellt man gegen Auflagen ein.

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Für mich ist die Frage etwas unverständlich. Meinst du die Verjährung im allgemeinen? In Deutschland verjährt der Mord nicht, vgl. § 78 Abs. 2 StGB.

Was mich verwirrt ist der zweite Teil mit dem „behaupten“; natürlich hat man als Beschuldigter im Strafverfahren einen Anspruch darauf, dass sein Verfahren geklärt wird. Wird es (unverhältnismäßig) verzögert, dann ist das ein Revisionsgrund. Jeder hat das Recht auf ein angemessen zügiges Verfahren.

Also es wird keiner 20 Jahre lang in U-Haft bleiben oder ähnliches.

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Die Bankkarte gehört nicht deinem Vater sondern der Bank. Die Bank bleibt auch nach Ausgabe der Karte Eigentümerin. Steht auch auf der Karte drauf.

Die Karte berechtigt lediglich die abgedruckte Person zur Nutzung. Also, dass sie durch die Kartenzahlung die Bank veranlasst Geld auf ein fremdes Konto zu überweisen.

Du bist nicht dein Vater und damit nicht von der Bank legitimiert. Die Bank muss also keine Geschäfte ausführen die du mit der Karte vollziehst. Im Zweifelsfall darf sie es sogar nicht. Was die Kassiererin gemacht hat, sie hat die Berechtigung überprüft und die hattest du nicht, hast du ja auch so angegeben.

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Ich mache es mal kurz, weil es spät ist. Du bist hier (materiell) im Recht. Wenn du da mehr Fragen hast, dann frag nach.

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Wenn man fleißig ist, dann ist das Prädikat eigentlich drin. Darüberhinaus wird es dann spannend.

Man muss lernen können und sich selber disziplinieren. Wer schon in der Schule faul war, der hat arge Probleme einen Schnitt über 9 Punkte zu halten. Wem die Konzentrationsfähigkeit fehlt, der wird auch arge Probleme haben. Frustresistenz sollte man auch etwas entwickeln.

Ansonsten unterscheidet es sich eigentlich wenig von anderen Studiengängen.

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Nun je nach dem wie du „ernsthafte Probleme“ definierst.

Du musst dem Käufer ein Spiel geben. Hast du keins mehr, dann kaufst du eins. Wenn du Glück hast, findest du selber ein günstigeres als das was er gezahlt hat. Wenn nicht, dann musst du in dem Fall draufzahlen.

Kannst aber natürlich auch Schadensersatz zahlen, dass wäre dann der Betrag den es kostet, dass sich der Käufer das Spiel kauf. Im Grunde wirst du nun vermutlich bei +/- 0 Euro landen.

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Steht alles auf der Ladung drauf was du brauchst. Bist du Angeklagte/r, dann hilft zusätzlich auch der Rechtsbeistand.

In der Ladung steht dann auch ob du den Ausweis brauchst. Ist manchmal Pflicht, weil man sonst nicht in das Gebäude kommt. Aber auch der ist nicht immer nötig. Sollte trotzdem dabei sein; die Ladung macht Sinn, damit du weißt wo du hin musst. Gerade wenn du dann mal jemanden dort fragen musst kannste dem den Zettel in die Hand drücken und sagen: wo hin?

Die Papiere brauchst du selbstverständlich nicht. Das Gericht hat alles da, selbst deine Ladung ist in doppelter Ausführung vorhanden.

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Kann ich meinem Anwalt den Auftrag entziehen?

Ich muss mich strafrechtlich wegen des Vorwurfs auf Verstoß gegen das Kunsturheberrechtsgesetz und dem Vorwurf der Beleidgung verantworten.

Dafür habe ich mir einen Anwalt genommen, mit dem ich ein Beratungsgespräch hatte, nach welchem er der Polizei mitteilte, dass ich mich in der Vernehmung nicht zu den Vorwürfen äußern werde. Anschließend erlangte er Akteneinsicht, in welche ich bereits schauen konnte.

Dafür muss ich dem Anwalt 450€ zahlen.

Doch steht noch nicht einmal die Gerichtsverhandlung an (kann kann bis zu 2 Jahre dauern), bei der ich denke, dass ich im Anschluss eine weitere fette Rechnung kommen werde.

Nun stelle ich mir die Frage, inwieweit ich überhaupt noch einen Anwalt benötige, nachdem er mir bereits mitgeteilt hat, dass beim Urteil, wenn überhaupt ein paar Sozialstunden bei rumkommen werden. Beispielsweise kann da mein jugendliches Alter oder meine geistige Reife als äußerst vorgeschoben werden, was angesichts der als kindisch eingeschätzten Taten mit ziemlicher Sicherheit auch so hingenommen wird. Oder aber auch die Tatsache, dass das Ganze über das Handy abgelaufen ist, wo nicht einmal einwandfrei nachgewiesen werden kann, dass ich die Taten tatsächlich verübt habe.

Kann mir vielleicht jemand ein paar Tipps geben, wie ich mich jetzt weiter bzgl des Verfahrens verhalten soll? Brauche ich noch weiterhin einen Anwalt? Inwiefern bestünde die Möglichkeit, die bisher erhobenen Kosten zu senken? Besteht eine Möglichkeit einer partiellen Kostenübernahme? Ich bin seit Anfang des Jahres im stationären Aufenthalt und habe zuvor ein Jahr lang studiert.

Ich bitte darum, auf Diskussionen bzgl der Vorwürfe und meiner Schuld, welcher ich mir bewusst bin, zu verzichten, da die Hintergründe hier in keinster Weise erwähnt wurden.

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Also kannst du schon machen aber der Anwalt hat hier schon weniger als die Regelgebühren berechnet so wie ich das nachvollziehen kann, mit 650€ wäre hier schon zu rechnen gewesen.

Nun je nach dem, die Gerichtskosten kommen auf jeden Fall hinzu. Diese sind dann bei 140€ - der Anwalt bekommt pro Verhandlungstag 275€.

Den größten Teil hast du schon bezahlt. Wirklich eindeutig kann man es hier nur sagen wenn du mal genau sagst was abgerechnet wurde. Warum es bei den anderen weniger ist weiß ich natürlich nicht. Auch da hat er dann erheblich weniger als die Regelgebühr genommen. 120€ wären das Minimum was er verlangen muss.

Was für dich sinnvoll ist musst du selber entscheiden. Ich würde vor Gericht nicht auf den Anwalt verzichten.

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Sonstige

Interessante Frage, hier meine Antwort. Das dritte Geschlecht müsste dafür erstmal im Ausweis eingetragen sein, die Anzahl der Fälle ist äußerst gering, sodass in einem tatsächlichen Fall dann eine amtsärztliche Untersuchung stattfinden würde.

Gehen wir nun davon aus, das wäre nicht möglich, so muss man die Ratio der Norm betrachten, diese zielt darauf ab, dass Schamgefühl beim Eingriff im geringsten möglichen Maß zu verletzen. In einer situation des dritten Geschlechts würden dann beide anderen Geschlechter für eine Untersuchung in Frage kommen. Dazu bedürfte es dann der Kommunikation. Ist tatsächlich ein/e Beamte/r des dritten Geschlechts anwesend, dann könnte man dies dementsprechend regeln. Aber auch hier, ist die „Problematik“ das dritte Geschlecht in seiner Ausprägung (divers). Hier steht eben eine genaue Zugehörigkeit nicht fest, sodass auch nicht das dritte Geschlecht die beste Alternative für die Untersuchung wäre.

Es bleibt letztlich bei der ratio der Norm, was ist der geringste Eingriff in das Schamgefühl. Da kann dann die betroffene Person durchaus die Preferenz angeben.

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Nun, die Voraussetzungen für ein Schuldversprechen nach § 780 BGB liegen nicht vor. Eine Anzeige bringt natürlich auch nichts. Denn es liegt -selbstverständlich- kein Betrug vor.

Rechtlich gesehen ist es nichtmal dein Geld, deshalb hast du auch gar keinen Anspruch darauf. Dazu müsste eben das Schuldversprechen positiv wirken.

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Stellt sich nach der Tat der ganze Hergang so raus wie geschildert? Also das das Mädchen wirklich gelogen hat etc.?

In dem Fall wird man wohl hier die Rechtsfolgenlösung des BGH anwenden können. Der Mord setzt die Verwirklichung eines Mordmerkmals aus § 211 StGB voraus. Hier wäre dies die Heimtücke, denn schlafende sind in der Regel immer Arg- und Wehrlos. Damit würde die zwingende lebenslange Freiheitsstrafe folgen.

Der BGH lässt in ganz speziellen Fällen, in denen nur Heimtücke verwirklicht ist und die Tat „nachvollziehbar“ ist, kann eine mildere Bestrafung folgen. Man könnte auf gerechten Zorn plädieren, das würde aber einiges an Überzeugung kosten. Beide Meinungen sind hier m.E. vertretbar.

Die anderen Straftatbestände würden in der Gesamtwürdigung ohnehin zurücktreten.

Nun kommt jedoch noch hinzu, dass der Täter unter das Jugendstrafrecht fällt und damit andere Strafrahmen gelten. Das Höchstmaß wären hier 15 Jahre, in diesem Fall bräuchte man dann die Rechtsfolgenlösung nicht wirklich. Die Frage ist dann wie man den Täter so bestrafen kann, dass es Erziehungscharakter hat. Einfach wegsperren ist keine Lösung, selbstverständlich muss auch gesorgt sein, dass er eine Ausbildung macht, die ihn qualifiziert für sich zu sorgen. Sonst ist er „eine Last“ für das Sozialsystem. Andererseits braucht es eine „Strafe“. Genau diese Gradwanderung mach das Jugendstrafrecht interessant und schwer.

Zu den Weiteren Fragen, bezüglich des Überfalls, ja das ist durchaus möglich. Je nach dem wie schwer der Raub ist sind hier empfindliche Strafen möglich.

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Das kann er machen. Problematisch können dann einzelne Videoclips sein. Wenn z.B. Urheberrechte etc. Verletzt werden oder eine Amtshandlung gefilmt wird und damit Persönlichkeitsrechte in Konflikt geraten. Aber ein Kanal zum Thema Polizei & Feuerwehr ist in der Form erstmal fraglos zulässig.

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Historie. Die Polizisten haben nie eine Waffe getragen und daran hält man fest. Es gibt immer wieder Bestrebungen das zu ändern. Aber es funktioniert, darum bleibt es so. Briten und tradition ist im übrigen ein sehr gewaltiges Thema. Das hat bei denen oft mehr Gewicht als vieles andere.

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Also erstmal ist es in jedem Fall undemokratisch. Aber es gibt keine Pflicht immer demokratisch zu sein.

Sachbeschädigung ist nach § 303 Abs. 2 StGB auch die Veränderung des Aussehens der Sache. Das wird wohl der Fall sein. Spätestens aber mit dem Ablösen wird es wohl auch die Qualität des Abs. 1 erreichen. Ja es ist durchaus eine Sachbeschädigung.

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Ich hoffe für deine Selbstständigkeit hast du Hilfe in rechtlichen Fragen.

Auf die AGB muss nicht explizit hingewiesen werden, sie müssen zugänglich sein und das bei Vertragsschluss. Das wird in der Email der Fall sein. Als Unternehmer wird vermutet, dass die Person sich mit allg. Vertragsrecht auskennt und daher gelten „verschärfte“ Regelungen. Das fehlende Widerrufsrecht hast du bereits erwähnt.

Was du prüfen könntest wäre das Muster der Widerufsbelehrung, ob dort auch Unternehmer ausgeschlossen sind. Sind sie es nicht, dann sind AGB und Muster perplex (sich widersprechend) es ist dann auf jeden Fall möglich das du den Widerruf nutzen kannst. Die Rechtswirksamkeit wird dann aber in jedem Fall gerichtlich geklärt. Die Rechtslage dazu ist etwas wie ein Flickenteppich. Es gab Gerichte die es zugelassen haben und solche die es nicht taten.

Was du nun machen solltest ist für deine Selbstständigkeit in einen Rechtsanwalt investieren. Dieser Fehler hat dich nun schon 3000€ gekostet. In der Selbstständigkeit gibt es mehrere Fallstricke und einen ausreichenden Rat kannst du hier zweifelsfrei nicht erwarten.

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Die Frage ist vor wem?

Grundsätzlich ist in der Verfassung in Art. 13 Abs. 1 GG festgelegt, dass die Wohnung unverletzlich ist. Die folgenden Absätze regeln dann einzelne „Besonderheiten“. Das gilt ausschließlich als Abwehrrecht gegen staatliche Akte. Heißt wenn z.B. ein Vermieter in die Wohnung läuft, dann fällt dies nicht unter Art. 13 Abs. 1 GG (zumindest nicht direkt).

Für einzelne Personen, also z.B. genannten Vermieter finden dann Rechtsvorschriften aus dem BGB etc. Anwendung. Diese gehen jedoch auf den Art. 13 GG zurück, dass der Gesetzgeber auch die Pflicht hat das Grundrecht zu schützen, aber eben nur indirekt.

Also die Gesamtheit der „Wohnung ist unverletzlich“ ist dann komplexer und tangiert eine größere Anzahl an Normen. Plastisch ist eben Art. 13 Abs. 1 GG und gilt für staatliche Eingriffe.

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Der Widerruf, das ist die Rücksendung, bringt den Kaufvertrag zum Erlöschen. Das heißt, dass die Zahlungspflicht entfällt. Die Frist bis zum 15. des Monats ist damit entfallen/nichtig.

Ich weiß nicht genau, was du mit Spesen in diesem Kontext meinst, im Regelfall ist bei Amazon die Rücksendung kostenlos. Diese kann jedoch wenn sie (die Bestellung) unter 40€ Warenwert hatte und die Kostentragung in den AGB geregelt war kostenpflichtig sein.

Erfolgt die Rücksendung nach der Zahlungsfrist, kann natürlich die genannte Pflicht nicht (durch Widerruf-konkludent durch Rücksendung) entfallen. Folglich bleibt die Zahlungspflicht bestehen, das Geld wird dann nach dem wirksamen Widerruf zurücküberwiesen.

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