Wohnung unantastbar?

1 Antwort

Die Frage ist vor wem?

Grundsätzlich ist in der Verfassung in Art. 13 Abs. 1 GG festgelegt, dass die Wohnung unverletzlich ist. Die folgenden Absätze regeln dann einzelne „Besonderheiten“. Das gilt ausschließlich als Abwehrrecht gegen staatliche Akte. Heißt wenn z.B. ein Vermieter in die Wohnung läuft, dann fällt dies nicht unter Art. 13 Abs. 1 GG (zumindest nicht direkt).

Für einzelne Personen, also z.B. genannten Vermieter finden dann Rechtsvorschriften aus dem BGB etc. Anwendung. Diese gehen jedoch auf den Art. 13 GG zurück, dass der Gesetzgeber auch die Pflicht hat das Grundrecht zu schützen, aber eben nur indirekt.

Also die Gesamtheit der „Wohnung ist unverletzlich“ ist dann komplexer und tangiert eine größere Anzahl an Normen. Plastisch ist eben Art. 13 Abs. 1 GG und gilt für staatliche Eingriffe.