Wenn der Weg zu deinem Grundstück gehört, dann ist das für ein „geht mal aus dem Weg“ ausreichend. Ist es ein Privatweg, dann sollte man aber darauf mit einem Schild aufmerksam machen; es gibt dafur keine vorlage.

Die Polizei hat ggf. eine Erlaubnis. Blockieren sie deine Einfahrt, dann kannst du sie selbstverständlich dazu bringen die freizuräumen. Kommt mal das Katasteramt vorbei, dann dürfen die fröhlich über dein Grundstück laufen.

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Nun so wie du es schilderst sieht es nach einer Unterschlagung, § 246 Abs. 1 StGB aus. Der Strafrahmen ist hier schon deutlich geringer als der des Diebstahls und der liegt bei der Schilderung so nicht vor.

Also weder eine Freiheitsstrafe noch Bewährung kommt hier in Frage. Eine Geldstrafe schließe ich eigentlich auch schon aus. Bestraft wird die Schuld und die ist denkbar gering. Ganz davon abgesehen, dass du dich gemeldet hast und das Smartphone der Polizei ausgehändigt hast.

In diesem Fall wird es wohl eher eine Einstellung gegen Auflagen geben § 153a StPO. Damit ist viel mehr geholfen, du bist natürlich weiterhin nicht vorbestraft und eine gemeinnützige Organisation könnte eine Spende erhalten, die Unschuldsvermutung gilt dann weiter fort.

Kein Gericht hat sich lust damit rumzuschlagen und dann „unnötig“ einen Verhandlungstermin anzusetzen. Das stellt man gegen Auflagen ein.

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Historie. Die Polizisten haben nie eine Waffe getragen und daran hält man fest. Es gibt immer wieder Bestrebungen das zu ändern. Aber es funktioniert, darum bleibt es so. Briten und tradition ist im übrigen ein sehr gewaltiges Thema. Das hat bei denen oft mehr Gewicht als vieles andere.

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Also erstmal ist es in jedem Fall undemokratisch. Aber es gibt keine Pflicht immer demokratisch zu sein.

Sachbeschädigung ist nach § 303 Abs. 2 StGB auch die Veränderung des Aussehens der Sache. Das wird wohl der Fall sein. Spätestens aber mit dem Ablösen wird es wohl auch die Qualität des Abs. 1 erreichen. Ja es ist durchaus eine Sachbeschädigung.

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Die Frage ist vor wem?

Grundsätzlich ist in der Verfassung in Art. 13 Abs. 1 GG festgelegt, dass die Wohnung unverletzlich ist. Die folgenden Absätze regeln dann einzelne „Besonderheiten“. Das gilt ausschließlich als Abwehrrecht gegen staatliche Akte. Heißt wenn z.B. ein Vermieter in die Wohnung läuft, dann fällt dies nicht unter Art. 13 Abs. 1 GG (zumindest nicht direkt).

Für einzelne Personen, also z.B. genannten Vermieter finden dann Rechtsvorschriften aus dem BGB etc. Anwendung. Diese gehen jedoch auf den Art. 13 GG zurück, dass der Gesetzgeber auch die Pflicht hat das Grundrecht zu schützen, aber eben nur indirekt.

Also die Gesamtheit der „Wohnung ist unverletzlich“ ist dann komplexer und tangiert eine größere Anzahl an Normen. Plastisch ist eben Art. 13 Abs. 1 GG und gilt für staatliche Eingriffe.

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Kommt auf den Fall an. Die Akte nimmt mehrere Stationen, ist dann mal bei der Verteidigung, dann bei Gericht und dann mal wieder bei der StA. Die Zeit hängt dann von der Komplexität des Falles ab. Sie kann da mitunter ziemlich lange sein.

Später gibt es dann mehrere Ausführungen. Welche die jeweiligen Parteien für ihre Arbeit brauchen.

Nein nicht jeder hat darauf zugriff. Sie liegt in der Regel in der Inbox des/der bearbeitenden StA und dorthin hat es ein/e Justizfachangestellte/r gebracht, der natürlich auch reingesehen hat.

Als Jurist kannst du dann erkennen um was es geht wenn du auf den Aktendeckel schaust.

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Kommt darauf an. Nicht jeder Weiterverkauf ist gleich. Wird die Karte privat weiterverkauft, ist dies durchaus so möglich. Wird es hingegen gewerblich gemacht, kann dies wiederum nicht zulässig sein.

Um im Beispiel zu bleiben, Eventim könnte in seinen AGB zum Verkauf der Karten explizit den Weiterverkauf ausschließen.

Beispielsweise so: https://www.eventim.de/obj/media/DE-eventim/pdf/AGB-Ed-Sheeran-Live-2019.pdf

Eine private Weitergabe eines Tickets aus nicht kommerziellen Gründen, insbesondere in Einzelfällen bei Krankheit oder anderweitiger Verhinderung des Ticketerwerbers, ist unter den in nachfolgender Ziffer 2.3 genannten Voraussetzungen zulässig

Hier wird die private Weitergabe ausdrücklich unter den Voraussetzungen erlaubt.

Gewerblicher Weiterverkauf und dann zu höheren Preise wird in aller Regel immer ausgeschlossen. Diese erwerben beim Anbieter die Karten als „Consumer“; auch unter den AGB. Verkaufen sie die Karten, führt das in aller Regel zu einer Vertragsstrafe.

Sind es „lizensierte“ Händler, dann bekommen sie ein Kontingent und agieren praktisch wie Eventim selber. Das ist natürlich legal und auch da können die Preise selbstständig angepasst werden.

In deinem Fall sieht alles nach einer unzulässigen Weitergabe aus. Man müsste für spezielles Konzert die Weitergaberechte ansehen.

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Der Begriff Polizei ist der Oberbegriff. Beamte des BKA sind genau so Polizisten wie die der Bereitschaftspolizei, Bundespolizei oder Schutzpolizei.

Man unterscheidet zwischen polizeilichen und nachrichtendienstlichen Befugnissen. Das BKA, LKA, Schutzpolizei etc. Haben polizeiliche Befugnisse. Der BND z.B. nachrichtendienstliche.

BKA und Schutzpolizei unterscheiden sich vorwiegend in ihrem Tätigkeitsfeld. Auch die Polizeibehörden brauchen einen Verwaltungsapparat und der ist meist koordiniert über LKA und BKA. Dann gibt es eben besondere Aufgabenfelder z.B. der Personenschutz von Politikern etc. (LKA/BKA) Spezial Einsatzkräfte (SEK) das alles gliedert sich in das BKA und LKA ein.

Die Frage ist einfach was man bei der Polizei machen will. Großgenug ist sie und hat weite Aufgaben.

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Ja, jede Anzeige die bei der Polizei eingeht muss bearbeitet werden. Die StA kann diese Ermittlungsarbeit dann einstellen. Bekommen Polizisten von einer Straftat „Wind“, dann ist ihr Ermessen auf Null reduziert. Sie sind also verpflichtet das Programm abzuspielen, Aufnahme der Adressdaten etc.

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Nun ich würde folgende Möglichkeit vorschlagen:

https://ec.europa.eu/consumers/odr/main/index.cfm?event=main.home2.show&lng=EN

Zuvor sollte man jedoch den Anbieter einmal um eine Erklärung bitten. Nach den legal Notes des Anbieters findet spanisches Recht Anwendung.

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Schönheitsreparaturklausel unwirksam?

Allgemein gilt zwecks Schönheitsreparaturen ja folgendes:

Sofern im Mietvertrag eine klare Farbvorgabe während der Mietzeit vereinbart ist, so ist diese unwirksam, genauso wie die Klausel, dass der Mieter Türen oder Decken während oder zum Auszug der Mietzeit nur in Weiß zu streichen hat.

Farbvorgaben – sofern diese als neutrale und deckende Farben bezeichnet werden – sind zum Zeitpunkt des Auszuges aber möglich.

In meinem Vertrag steht folgendes:

"Klarstellung zu Schönheitsreparaturen: Hier wird ausdrücklich auf die Regelung zu (§ mit Schönheitsreparaturen) hingewiesen. Zur Klarstellung wird vereinbart, dass bei

-Sichtbaren Ausbesserungen

-Wände und Decken mit einem anderen Farbton, als der Farbton bei Übergabe gestrichen wurde oder

-in der Wohnung geraucht wurde

sich die Vertragsparteien einig sind, dass die in vorgenannten Fällen die Schönheitsreparaturen vom Mieter bei Auszug fachgerecht durchzuführen sind, oder der Mieter die Kosten für einen vollen Renovierungsturnus trägt. Für die Bemessung der Kosten der Schönheitsreparaturen kann ein Kostenvoranschlag eines Malerunternehmens herangezogen werden."

Wird durch das fett geschriebene Zitat meine Schönheitsreparaturklausel unwirksam, da mir ja hierdurch eine feste Farbe vorgegeben wird oder nicht?

Wenn jetzt mein Nachmieter einige Stellen in der Wohnung gestrichen hat, obwohl er wusste, dass ich momentan Angebote von Malern einhole, ist dass dann nichtmehr mein Problem oder?

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Hallo!

Also dort steht:

Zur Klarstellung wird vereinbart, dass bei Wände(n) und Decken mit einem anderen Farbton, als de(m) Farbton bei Übergabe gestrichen wurde sich die Vertragsparteien einig sind, (dass) [...] die Schönheitsreparaturen vom Mieter bei Auszug fachgerecht durchzuführen sind, oder der Mieter die Kosten für einen vollen Renovierungsturnus trägt.

Einfacher gesagt, bzw. nicht Vertragssprache:

Hat der Mieter während der Vertragszeit seine Wohnung in anderen Farben gestrichen, dann hat er die nach Beendigung des Mietverhältnisses (keine Farbe genannt, dann allg. Regelungen: hell und deckend) zu streichen.

Es wird dir also keine Vorgabe bzgl. der Farbwahl gemacht, sondern für den Fall, dass eine andere Farbe an den Wänden ist, eine Regelung getroffen. Das stellt keine unzulässige AGB dar.

Wenns dir weiterhin unklar ist, dann frag nochmal nach.

Für den Fall mit dem Nachmieter bräuchte ich eine genauere Schilderung der Abläufe z.B. wie er dazu kommt schon in der Wohnung streichen zu können. Hast du oder der Vermieter ihn reingelassen? Gab es schon eine Wohnungsabnahme? Hat er in deinem/im Wissen des Vermieters gehandelt?

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Also für das alleinige zeichnen halte ich es für wenige sinnvoll. Da würde ich lieber ein günstiges Grafiktablet kaufen und an einen PC anschließen. Mehr Power und weit mehr Möglichkeiten.

Wenn du wirklich viel damit mobil arbeitest, dann ist das iPad Pro schon ne ziemlich feine Sache. Ich für meinen Teil nutze es fast ausschließlich und habe dadurch eigentlich das papierlose Office weitgehend umsetzen können.

Ich habe vom iPad Pro 2. Generation auf das der dritten geupgradet und fand es okay. Ich nutze es aber auch täglich mehrere Stunden. Sonst wäre es das wirklich nicht wert.

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Ja

Ja geht schon. Die Frage ist dann natürlich was man machen will. Willst du auf Linux spielen, dann geht es natürlich nicht.

Für einfaches Office ist es ausreichend. Mint zieht selber ca. 1GB Arbeitsspeicher, Ubuntu ca. 2GB. Du hast also in deinem Fall noch etwas Luft.

Ich würde darauf achten, dass es DualChannel ist, also 2x1GB

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