Was darf ich machen (Vater verstorben)?

8 Antworten

Ich bin einfach zum Amtsgericht gegangen, kam nach kurzer Zeit dran (nicht gerade eine Abteilung, wo sich Schlangen bilden) und habe gesagt, ich wolle das Erbe ausschlagen. Warum wurde nicht gefragt. Die Dame hat das Formular ausgefüllt, ich unterschrieben und bezahlt und das war es auch schon.

Wenn der Fall wegen Überschuldung sowieso klar ist, brauchst Du keinen Notar oder Anwalt.

Nebenbei darfst Du aber trotz Ausschlagung die Bestattungskosten von eventuell vorhandenem Geld Deines Vaters bezahlen bzw. wieder holen. Das ist erlaubt.


Zwia01 
Beitragsersteller
 23.05.2025, 14:02

Hallo, danke sehr. Bist du also ohne Termin hingegangen? In welcher Stadt war das und vor allem in welchem Jahr?

Musstest du davor was selbst ausfüllen?

Erstmals einen herzlichen Beileid, dass dein Vater gestorben ist. Ich würde das lieber mit dem Gericht abklären lassen. Familiengericht. Bei mir war das in Mönchengladbach. Was an Kosten angeht kann ich so nicht sagen. Ich hab mich für sowas befreien lassen. Alles andere steht im Brief drin. Der Richter oder Richterin waren super mega sympathisch und sehr freundlich. Das habe ich selber auch so gemacht, wo meine Oma mit 103 gestorben ist, wegen der Erbausschlagung und das meine Oma in soner Urne reinkommt. Also quasi Einäscherung. Wie das genau abläuft und wie das überhaupt funktioniert kann ich so keine Auskunft geben. Das ist bei mir schon über 10 Jahre her. Da war ich 28 Jahre alt. Heute bin 38 geworden. Ruf dort an, frag nach und informier dich vor Ort. Im Internet kann vieles drin stehen wenn der Tag lang ist.

LAIENmeinunungen

Mehr gibt's hier auch nicht :D

Für eine Erbausschlagung braucht man meines Wissens nach keinen Termin.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Ich bin Laie und erteile KEINE RECHTSBERATUNG..
  1. du hast damit nix zu tun, wenn du das Erbe ausschlägst, kann dir egal sein.
  2. 50€
  3. Weiß ich auch nicht.
  4. Kannst die ja anrufen und das denen sagen. Musst du aber auch nicht.

Die "Miete" kündigen, also das Mietverhältnis, kannst Du nur, wenn Du das Erbe angenommen hast. Dir steht dann das Recht auf eine ausserordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist zu.

Wenn Du das Mietverhältnis kündigst, bedeutet dies zum einen, dass Du das Erbe angenommen hast und zum anderen, dass Du noch drei Monate Miete für die Wohnung Deines Vaters zahlen musst.

Eine Ausschlagung ist dann nicht mehr möglich, also sei insoweit vorsichtig.

Du könntest auch Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz beantragen, dann beschränkt sich Deine Haftung auf das Vorhandene.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – (keine Rechtsberatung)