Rücktritt von Wohnungszusage?

2 Antworten

Die verbindliche Zusage zur Anmietung ist doch bestimmt beidseitig. Die Vermieterin sichert Dir zu, dass Du die Wohnung bekommst und Du hast zugesichert, dass Du sie nimmst.

Was steht denn in dem Dokument, was ist, wenn man doch noch absagt?

Steht dazu nichts, dann wird mit Sicherheit die gesetzliche Kündigungsfrist für Wohnungsmietverträge gelten. Es besteht im Prinzip schon Einigkeit über die Konditionen, aber es gibt noch kein Papier, wo diese in Form eines Mietvertrags festgelegt sind. Insofern wohl auch kein beiderseitiger Kündigungsverzicht oder ein befristeter Mietvertrag.

Somit kannst Du bis spätestens dritten Werktag im Mai eingehend bei der Vermieterin den geschlossenen Vertrag kündigen zum 31.07.2024. Falls die Vermieterin nicht zwischenzeitlich neu vermietet, müsstest Du also drei Monatsmieten bezahlen.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – In diesen Bereichen selbst seit langer Zeit tätig.

Hmmm... Also grundsätzlich braucht ein Mietvertrag ja keine besondere Form.

Die Unterzeichnung der "verbindlichen Zusage der Anmietung" stellt meiner Ansicht nach daher schon einen Mietvertrag dar. Es gilt daher die gesetzliche Kündigungsfrist. Der eigentlich Mietvertrag (falls noch einer kommt) ergänzt diesen dann bzw. tritt an dessen Stelle.

Man könnte vielleicht versuchen dem ggf. noch kommenden Mietvertrag nicht zuzustimmen nach dem Motto: "Das hatte ich so nicht erwartet, ich kann einzelnen Konditionen darin nicht zustimmen." Problem: War die Miethöhe kund andere Konditionen) bereits mündlich besprochen, hatte man der mit der vorherigen Zusage ja auch schon zugestimmt. Für die drei Monate müsste man trotzdem zahlen.

Ich wurde das Gespräch mit dem Vermieter suchen. Der dürfte ja auch wenig Interesse daran haben nach drei Monaten schon wieder einen neuen Mieter suchen zu müssen. Nicht unwahrscheinlich, dass man sich einvernehmlich vorher trennt, als wäre es nie zu einer Zusage gekommen.

Inkognito-Nutzer   25.04.2024, 16:28

Danke für deine ausführliche Antwort. Ist eine Kündigung nach 3 Monaten überhaupt möglich? Meines Wissens nach besteht erst ab dem 13. Monat (+3 Monate Frist) die Möglichkeit zu kündigen.

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Callidus89  25.04.2024, 16:44
@Inkognito-Fragesteller

Wenn eine Mindestmietdauer vereinbart ist, kann man natürlich vorher nicht kündigen bzw. es braucht das Einverständnis des Vermieters. Die Frage ist hier dann eher: Wurde bereits mit der "verbindlichen Zusage" einer Regelung für eine Mindestmietdauer zugestimmt?

Das kann ich nicht beantworten.

Hierzu aber noch ein Tipp: Du könntest die Wohnung auch untervermieten. Der Vermieter hat keine Möglichkeit dem zu widersprechen, wenn du daran ein berechtigtes Interesse hat. Er kann höchstens unzumutbare Mieter ablehnen. Stellt der Vermieter sich trotzdem queer, hat der Mieter ein Sonderkündigungsrecht ich meine mit gesetzlicher Frist (also wieder die drei Monate).

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