Reißverschlussverfahren oder nicht? Falsch gehandelt?
Hallo. Heute Morgen bin ich über diesen Zubringer auf die Bundestrasse aufgefahren. Es hat sich hier wie jeden Tag stark gestaut (schrittgeschwindigkeit & Stillstand). Kilometer lang.
aufgrund des Stau wird hier, in der Regel beim Auffahren das Reißverschluss Verfahren von den fahren angewendet. Dies habe ich auch versucht wurde jedoch bei 3kmh Rollen nicht reingelassen und angehuppt.
jedoch bin ich ohne bösen Hintergedanken weiter los gerollt und habe mir vor dem huppenden Auto eingeordnet.
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meine Frage ist nun. Gilt hier auch bei Stau aufgrund des Vorfahren gewähren Schildes kein Reißverschluss Verfahren und habe ich deshalb mir dir Vorfahrt erzwungen oder genötigt? Was habe ich zu befürchten? Ich mache mir sorgen da ich aufgrund der Routine an das Vorfahrt gewähren Schild nicht gedacht habe.
Danke für die Antworten. Gezeigt hat sich nun das trotz stop&Go, kein Reißverschluss Verfahren anzuwenden ist, und ich somit falsch gehandelt habe. jedoch stellt sich weiterhin die Frage über das Strafmaß bzw. wie ich angeklagt werden könnte. Der hupende Fahrer der mir das Auffahren nicht gestatten wollte, hatte eine dashcam. Da ich trozdem gefahren bin und mich vor ihn eingereiht, habe obwohl er schon auf Fahrer Tür Höhe war und mich nicht einlassen wollte, stellt sich nun die Frage was rechtlich passieren könnte. Laut Definition der Nötigung habe ich, meines Wissens nach, nicht drohend oder gewaltvoll agiert sondern lediglich in Gedanken versunken seine „Vorfahrt“ genommen und die Fahrt weitergeführt.?!
11 Antworten
In diesem Fall hätte der andere Vorfahrt gehabt. Da bei Stau der Fahrer der von Rechts kommt, gar keine Chance hätte auf die Linke Spur zu kommen, ist es jedoch schon üblich, dass man mal nett ist und den anderen rüber lässt. Bei einem Unfall hättest du trotzdem Schuld gehabt.
Was habe ich zu befürchten?
Gar nichts hast du zu befürchten. Es ist ja nichts passiert. Und ich nehme mal an, dass dir das auch nicht in der Fahrprüfung passiert ist.
Müsste Vorfahrt missachtet ohne/mit Behinderung sein, je nachdem. Strafe zwischen 25€/100€. Dafür müsste es aber erst jemand mal melden. Wird nicht passieren, daher Glück gehabt.
Wird nicht passieren
Abgesehen davon, dass sowas eher ungern verfolgt wird, wie kommst du zu der Annahme?
Notfalls musst du anhalten und auf eine Lücke warten.
Allerdings fällt mir persönlich kein Zacken aus der Krone jemanden aus dem Einfädelungsstreifen vorzulassen.
Hab kein Verständnis für so ein egoistisches Verhalten.
Du bist lustig, bei einem Stau auf eine Lücke warten, das ging dann erst, wann sich der Stau aufgelöst hat, das kann dauern,
Du siehst doch wohl hoffentlich das Verkehrszeichen "Vorfahrt gewähren" ? Oder? Ich wüßte nicht, daß es in der StVO ein "Reißverschlußverfahren" gibt. Du mußt warten, bis eine Lücke entsteht, die Dir das gefahrlose Einfädeln ermöglicht oder bis Dir ein vorfahrtberechtigter Autofahrer zu verstehen gibt, daß er auf sein Vorfahrtrecht verzichtet und Dich reinläßt. So die rechtliche Lage aus meiner Sicht.
Ich wüßte nicht, daß es in der StVO ein "Reißverschlußverfahren" gibt.
§ 7 Absatz 4 StVO. Gilt aber in diesem Fall nicht.
Du bist auch lustig, in einem Stau warten bis eine lücke entsteht, da kannst lange warten,
Theoretisch musst du die Vorfahrt beachten. Der Verkehr steht ja nicht.
Praktisch ist aber das Beharren auf Vorfahrt in einer Situation, wo beide Streifen sich im Schritttempo fortbewegen, albern.
Bleibt nur noch die Frage, ob genug Platz war oder du dich "reingedrängelt" hast.
Wenn genug Platz war sehe ich kein ernsthaftes Problem.
Gelten die Vorfahrtsregeln auch bei einem Stau auf der Autobahn? | Recht | Haufe
Bei absolut stehendem Verkehr liegt kein Verstoß gegen die Vorfahrts-Regelung vorWie schon die Formulierung im Gesetz „Vorfahrt“ zeige, muss ein Mindestmaß an Bewegung im Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn der Autobahn herrschen. Ansonsten könne nicht von „Fahrt“ gesprochen werden.
- Steht der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn, so gibt es keine „Vorfahrt“, die Vorrang haben könnte.
- Bei stehendem Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn würde es auch keinen Sinn ergeben,
- den Auffahrenden dazu zwingen zu wollen, eine hinreichend große Lücke zwischen zwei Fahrzeugen nicht zu nutzen.
Das bedeute aber nicht, dass schon bei jeglichem verkehrsbedingten Halt auf der durchgehenden Fahrbahn die Vorfahrtsregelung der § 18 Abs. 3 StVO nicht mehr gelte. Erst wenn der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn in einer Weise zum Stehen gekommen sei, dass mit einer erneuten Fahrbewegung in kürzerer Frist nicht zu rechnen sei, sei das der Fall.
Bei Stop-and-go-Vekehr gilt dagegen die VorfahrtsregelungFür Stop-and-go-Verkehr bestätigte der Senat allerdings ausdrücklich die Rechtsprechung, dass § 18 Abs. 3 StVO gelte.
von Rücksichtnahme hast Du auch noch nie was gehört, lieber hinter den Vorschriften verschanzen, wünsche das es dir auch mal so geht und dich keiner in die Schlange reinläst,
Ich schrieb
Praktisch ist aber das Beharren auf Vorfahrt in einer Situation, wo beide Streifen sich im Schritttempo fortbewegen, albern.
stimmt, da ist es doch logisch, im Reisverschlussverfahren zu handeln,
Der Zubringer ist kein Fahrstreifen der Bundesstraße, deshalb gilt da keine Reißverschluss-Pflicht nach § 7 Abs. 4 StVO. Folgende Bedingung liegt da NICHT vor:
"(4) Ist auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich oder endet ein Fahrstreifen, ..."
Es könnte aber ein Verstoß gegen §1 Abs. 2 StVO vorliegen, wenn der Durchgangsverkehr zumacht, niemanden reinlässt und ein langer Stau auf dem Zubringer steht während der Durchgangsverkehr flüssig fährt.
Aus der Probezeit bin ich raus und einen Unfall gab es auch nicht. Jedoch musste er ja bremsen da ich Trozdem gefahren bin. Da frage ich mich was eine Strafe sein könnte. Ist das schon Nötigung ?